Arbeitsrecht

Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abmahnung, Urlaub, Krankheit, Mobbing, Mutterschutz, Coaching und Mediation sind nur einige Themen im Arbeitsrecht. Im Arbeitsverhältnis gelten kurze Ausschlussfristen, so dass Sie sofort einen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren sollten. Rechtsanwältin Grit Rahn und Rechtsanwalt Knud Steffan beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen des Arbeitsrechts in Berlin und bundesweit.

Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

Wir bieten eine kostenfreie Erstberatung per Email für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vom Spezialisten für Arbeitsrecht. Wir sind seit über 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig und zeigen Ihnen schnell und unkompliziert ihre Möglichkeiten und prozessualen Rechte auf.

Insbesondere bei rechtlichen Problem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist es aufgrund kurzer Fristen und Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses ratsam, möglichst frühzeitig einen Fachanwalt oder spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.

Wichtig: Nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie immer sofort einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und fristgerecht die Kündigungsschutzklage einreichen. Die kurze Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt nur 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung.

Begriff des Arbeitrechts:

Ar­beits­recht ist ein Teil der Zi­vil­rechts­ord­nung, der die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­ge­bern so­wie zwi­schen Ar­beit­neh­mer­kol­lek­ti­ven (Ge­werk­schaf­ten, Be­triebs­ver­tre­tun­gen) und ih­ren Ver­hand­lungs­part­nern auf der Ar­beit­ge­ber­sei­te re­gelt.

Die Arbeitswelt wandelt sich: Digitalisierung, Fachkräftemangel und der globale Wettbewerb führen zu neuen Herausforderungen. Beschäftigungsverhältnisse, Arbeitsbedingungen und Berufsbilder verändern sich.

Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht:

Das Ar­beits­recht ist arbeitnehmerfreundlich ausgestaltet, was in erster Linie an der Schutz­bedürf­tig­keit des Ar­beit­neh­mers ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber liegt.

Denn der ein­zel­ne Ar­beit­neh­mer ist dem Ar­beit­ge­ber ty­pi­scher­wei­se un­ter­le­gen: Einerseits ist er stärker auf sein Ein­kom­men an­ge­wie­sen als der Ar­beit­ge­ber dar­auf, ge­ra­de die­sen Ar­beit­neh­mer zu beschäfti­gen. Der Ar­beit­ge­ber hat es in der Hand, die Ar­beits­ver­trags­be­din­gun­gen zu sei­nen Guns­ten zu op­ti­mie­ren. Ferner sind Ar­beit­neh­mer weisungsgebunden. Sie müssen sich also im Be­trieb den Vor­ga­ben des Ar­beit­ge­bers un­ter­ord­nen, so dass der Ar­beit­ge­ber auch bei der Durchführung des Ar­beits­verhält­nis­ses in ei­ner über­le­ge­nen Po­si­ti­on ist.

Zum Ausgleich und Schutz des Arbeitnehmers gibt es das Kündigungsschutzgesetz und Arbeitsgerichte.  Ferner sollen Interessenvertretungen wie Be­triebs­rat, Per­so­nal­rat, Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung so­wie Ge­werk­schaf­ten Ein­fluss auf die Ar­beits­be­din­gun­gen neh­men.

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Kündigung erhalten: Lohnt sich ein Vorgehen überhaupt?


Nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie immer sofort einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und ggf. fristgerecht die Kündigungsschutzklage einreichen. Aber auch eine außergerichtliche Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber kann ausreichen um Abfindung, Freistellung, Urlaubsansprüche u.a. durchzusetzen. Wir holen für Sie das Maximum aus der Kündigung oder dem Arbeitsrechtsstreit heraus.

Kostenfreie Erstberatung durch erfahrene Rechtsanwälte und Spezialisten für Arbeitsrecht:

Bei arbeitsrechtlichen Themen stehen wir Ihnen als spezialisierte Rechtsanwälte im Arbeitsrecht zur Seite und bieten Ihnen zunächst immer eine kostenfreie Erstberatung. Nutzen Sie für eine kostenfreie Erstberatung durch einen unserer Anwälte unser Online-Formular oder rufen Sie uns an unter 030 – 44044966.

Ansprechpartner:
Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
Grit Rahn
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E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

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Kündigungsschutzklage, Fristen und Abfindung8
Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht, Fristen, Abfindung und Kosten Eine Kündigungsschutzklage ist eine gängige Methode des Arbeitnehmers sich gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber zur Wehr zu setzen. 
[caption id="attachment_8109" align="alignnone" width="525"] Kündigungsschutzklage[/caption]
Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, so kann er die Wirksamkeit dieser beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. Dies geschieht im Wege einer Kündigungsschutzklage. Dabei überprüft das Gericht ob, im Falle einer ordentlichen Kündigung, diese sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG) oder andere Gründe vorliegen, auf Grund derer die Kündigung unwirksam ist. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird die Kündigung auf das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes (§ 626 Abs. 1 BGB) , sowie weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen überprüft. Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung fest, so besteht das Arbeitsverhältnis fort. Wer kann eine Kündigungsschutzklage erheben? Derjenige Arbeitnehmer, der unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fällt (§§ 1, 23 KSchG), kann eine Kündigungsschutzklage erheben und die Kündigung auf ihre Sozialwidrigkeit hin überprüfen lassen. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, steht einer Kündigungsschutzklage jedoch nichts im Wege. In diesem Fall stützt sich die Begründung der Klage allerdings nicht auf die Sozialwidrigkeit, sondern auf andere Unwirksamkeitsgründe. So kommt beispielsweise eine fehlende Anhörung des Betriebsrates, ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die Nichteinhaltung der Klagefrist in Betracht. 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, § 4 S. 1 KSchG. Diese Frist gilt nicht nur für die Sozialwidrigkeit der Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG), sondern bezieht sich auf alle Unwirksamkeitsgründe. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung wirksam. Diese Frist muss selbst dann beachtet werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigung, sondern lediglich eine Abfindung anstrebt. Erhält der Arbeitnehmer also eine Kündigung oder Änderungskündigung, sollte er immer sofort und binnen 3 Wochen anwaltlichen Rat einholen, ob die Kündigungsschutzklage erhoben weren soll. Ablauf einer Kündigungsschutzklage Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht findet möglichst kurz darauf (2 – 3 Wochen) eine Güteverhandlung statt. In dieser Güteverhandlung kann bereits ein Vergleich erzielt werden, bei dem sich die Parteien einigen, das Arbeitsverhältnis aufzuheben und dem Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung zu zahlen. Erfolgt keine Einigung, so wird innerhalb der nächsten fünf Monate ein neuer Termin festgelegt. Dieser findet vor einer vollständig besetzen Kammer des Arbeitsgerichts statt (Kammertermin). Auch dort kann noch eine gütliche Einigung erfolgen. Anderenfalls ergeht ein Urteil, mit welchem entweder das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt oder die lage abgewiesen wird. Gegen das Urteil kann die unterlegene Partei Berufung vor dem Landesarbeitsgericht einlegen. Scheuen Sie sich nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht, sofort die Klage zu erheben. Dies ist der normale Weg und endet meist einvernehmlich in Zahlung einer Abfindung und sämtlicher weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Justus rät: Beachten Sie, dass Sie nach Erhalt einer Kündigung oder Änderungskündigung nur 3 Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage haben. Zögern Sie nicht und rufen direkt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht an. Kostenfreie Erstberatung: Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zu ihrer Kündigung oder der Kündigungsschutzklage oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die Erstberatung und Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung ist für Sie kostenfrei.