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Kündigungsschutzklage, Fristen und Abfindung

    Die Kündigungsschutzklage in Kürze:

    • Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, so sollte er die Kündigungsschutzklage erheben.
    • Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt § 4, § 7 KSchG (materielle Präklusion).
    Kündigungsschutzklage Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Kündigungsschutzklage
    kostenfreie Erstberatung

    Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, so kann er die Wirksamkeit dieser beim Arbeitsgericht überprüfen lassen.
    Dies geschieht im Wege einer Kündigungsschutzklage. Dabei überprüft das Gericht ob, im Falle einer ordentlichen Kündigung, diese sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG) oder andere Gründe vorliegen, auf Grund derer die Kündigung unwirksam ist. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird die Kündigung auf das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes (§ 626 Abs. 1 BGB) , sowie weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen überprüft.
    Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung fest, so besteht das Arbeitsverhältnis fort.

    Wer kann eine Kündigungsschutzklage erheben?

    Derjenige Arbeitnehmer, der unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fällt (§§ 1, 23 KSchG), kann eine Kündigungsschutzklage erheben und die Kündigung auf ihre Sozialwidrigkeit hin überprüfen lassen.

    Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, steht einer Kündigungsschutzklage jedoch nichts im Wege. In diesem Fall stützt sich die Begründung der Klage allerdings nicht auf die Sozialwidrigkeit, sondern auf andere Unwirksamkeitsgründe. So kommt beispielsweise eine fehlende Anhörung des Betriebsrates, ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die Nichteinhaltung der Klagefrist in Betracht.

    Fristen für die Kündigungsschutzklage

    Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, § 4 S. 1 KSchG.

    Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der Kündigung folgt. Sie endet nach Ablauf von drei Wochen. Diese Frist gilt nicht nur für die Sozialwidrigkeit der Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG), sondern bezieht sich auf alle Unwirksamkeitsgründe. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung wirksam.
    Diese Frist muss selbst dann beachtet werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigung, sondern lediglich eine Abfindung anstrebt. Erhält der Arbeitnehmer also eine Kündigung oder Änderungskündigung, sollte er immer sofort anwaltlichen Rat einholen, ob die Kündigungsschutzklage erhoben weren soll.

    Ablauf einer Kündigungsschutzklage

    Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht findet möglichst kurz darauf (2 – 3 Wochen) eine Güteverhandlung statt. In dieser Güteverhandlung kann bereits ein Vergleich erzielt werden, bei dem sich die Parteien einigen, das Arbeitsverhältnis aufzuheben und dem Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung zu zahlen.
    Erfolgt keine Einigung, so wird innerhalb der nächsten fünf Monate ein neuer Termin festgelegt. Dieser findet vor einer vollständig besetzen Kammer des Arbeitsgerichts statt (Kammertermin). Auch dort kann noch eine gütliche Einigung erfolgen. Anderenfalls ergeht ein Urteil, mit welchem entweder das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt oder die lage abgewiesen wird. Gegen das Urteil kann die unterlegene Partei Berufung vor dem Landesarbeitsgericht einlegen.

    Abfindung

    Gemäß § 1a KSchG haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitnehmern bei der Kündigung eine Abfindung anzubieten, wenn diese keine Kündigungsschutzklage anstreben. Die Höhe der Ab­fin­dung gemäß § 1a KSchG ist ge­setz­lich fest­ge­legt und beträgt 0,5 Brut­to­mo­nats­gehälter pro Beschäfti­gungs­jahr. Maßgeb­lich ist da­bei gemäß § 10 Abs.3 KSchG das Ge­halt im letz­ten Mo­nat des Ar­beits­verhält­nis­ses.

    Weitere Ansprüche aus der Kündigungsschutzklage sind die Weiterbeschäftigung, Zeugnisanspruch, Urlaubsabgeltung, Lohnbescheinigungen, etc

    Lesen Sie hier mehr zum Thema Arbeitsrecht

    Justus rät:

    Beachten Sie, dass Sie nach Erhalt einer Kündigung oder Änderungskündigung nur 3 Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage haben. Zögern Sie nicht und rufen direkt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht an.

    kostenfreie Erstberatung

    Kostenfreie Erstberatung und Abendberatung:

    Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zu ihrer Kündigung oder der Kündigungsschutzklage oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die Erstberatung bzw. Ersteinschätzung nach Kündigung und Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung ist für Sie kostenfrei.

    Ansprechparter:
    Rechtsanwalt Knud J. Steffan

    JUSTUS Rechtsanwälte
    Kastanienallee 61
    10119 Berlin

    Tel.: 030 / 440 449 66
    Fax: 030 / 440 449 56

    Arbeitsrecht in Wittstock, Röbel, Waren und an der Müritz: Rechtsanwalt Steffan ist Spezialist im Arbeitsrecht und berät sie in der Zweigstelle Kieve.

    Ansprechpartner:
    Knud J. Steffan
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
    E-Mail: Steffan@kanzleimitte.de

    Telefon: 030-440 449 66
    Telefax: 030-440 449 56

    FAQ: Fragen und Antworten zur Kündigungsschutzklage

    Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?

    Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden

    Muss ich Kündigungsschutzklage erheben, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?

    Nein, aber Sie sollten. Klagen Sie nicht, so wird die Kündigung unangreifbar und Sie haben keine Möglichkeiten mehr, Abfindung, Urlaubsabgeltung, Zeugnis und weitere Ansprüche zu verhandeln.

    Hat die Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg

    In den meisten Fällen ist eine ausserordentliche Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass ein Kündigungsgrund vorliegt, ihr Arbeitsplatz weggefallen ist und nicht ein anderer Mitarbeiter weniger schutzbedürftig ist. Dies ist nicht so einfach. Daher endet die Klage oft schon in der Güteverhandlung entweder mit der Weiterbeschäftigung oder einer angemessenen Abfindung.

    Wie hoch ist meine Abfindung?

    Die Höhe der Ab­fin­dung ist in § 1a KSchG ist geregelt und beträgt 0,5 Brut­to­mo­nats­gehälter pro Beschäfti­gungs­jahr. Maßgeb­lich ist das Ge­halt im letz­ten Mo­nat des Ar­beits­verhält­nis­ses. Im Kündigungsschutzprozess kann aber, insbesondere bei drohender Unwirksmkeit der Kündigung, ein höherer Abfindungsbetrag erzielt werden. Der Arbeitgeber lässt sich dann quasi das Weiterbeschäftigungsrisiko abkaufen.

    Welche Kosten entstehen bei der Kündigungsschutzklage?

    Im Arbeitsrechtsstreit hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Ihre Rechtsanwaltskosten werden in der Regel von ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen oder Sie erhalten Prozesskostenhilfe. Wir teilen Ihnen immer vorab in der kostenfreien Erstberatung die entstehenden Kosten mit.

    Wo erfahre ich mehr zum Arbeitsrecht?

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    Michael Sauter
    08:32 28 Mar 20
    Kostenfreie Erstberatung in Anspruch genommen. Schnelle Bearbeitungszeit. Sehr guter Service. Würde auch darüber hinausgehende Leistungen in Anspruch nehmen. Klare Empfehlung für die Kanzlei.
    Herzlichen Dank
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    Hand fugmann
    17:07 15 Jan 20
    Guten Tag, habe die Erstberatung in Anspruch genommen,
    eine Antwort kam schon nach 12Std. !
    Respons zeit einfach klasse.
    User aus Düsseldorf
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    Re Wo
    18:23 07 Dec 19
    Ich habe das Angebot einer Erstberatung per Internet in Anspruch genommen. Ich erhielt innerhalb einer Woche eine differenzierte Antwort, die zwar nicht meinen Wünschen, aber durchaus meiner eigenen laienhaften Einschätzung entsprach. Herzlichen Dank für die Klarheit über meine Möglichkeiten, die ich dadurch gewonnen habe.
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    Ingo Strietelmeier
    23:06 28 Aug 19
    Sehr kompetente Leute, gute Beratung und immer das Gefühl gehabt, gut aufgehoben zu sein.
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    Dirk
    21:04 28 Aug 19
    Ich kann die Kanzlei nur empfehlen. Die vorhandene juristische Kompetenz ist das eine, aber hier stimmen auch Respekt und Wertschätzung. Sehr angenehm.
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    Uwe Morowski
    19:36 28 Aug 19
    Justus Rechtsanwälte haben meine Frau in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung vertreten, der Bußgeldbescheid wurde aufgehoben.
    Wir wurden von Frau Rechtsanwältin Rahn hervorragend beraten und die Rechtsschutzversicherung hat sogar die Kosten komplett übernommen. eine klare Empfehlung von mir
    Profilbild von „Ben S.“
    Ben S.
    19:46 24 Aug 19
    Ich arbeite mit der Kanzlei JUSTUS, im Besonderen mit der Rechtsanwältin Frau Grit Rahn, schon seit mehreren Jahren im Bereich der Abwicklung von KFZ-Unfallschäden sehr erfolgreich zusammen. Meine Kunden/-innen und ich sind sehr zufrieden! Frau RA Rahn ist sehr freundlich und zugänglich, schnell und dabei äußerst kompetent und sorgfältig. Sie hat zudem den erforderlichen "Biss" und gleichsam immer ein offenes Ohr, auch bei Detailfragen. Auch die Werkstätten, mit denen ich zusammenarbeite - insbesondere die Werkstatt ASR-Spandau - empfinden den Kontakt und das Engagement von Frau Rahn als sehr positiv. Also: Meine klare und ehrliche Empfehlung! Dr.-Ing. Benjamin Schmorl, Ingenieur für Fahrzeugtechnik und freier KFZ-Sachverständiger für Schäden und Bewertung (TÜV) in Berlin/Brandenburg
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    Fensterlando Fensterreinigung
    13:34 12 Jun 19
    Was für Idioten Sekretärin frag was ich für ein Problem habe Rede 30 min danach ich soll ne e Mail schreiben
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    Andreas Brinkmann
    20:03 31 Jan 19
    Fachlich kompetente Beratung. Fühle mich bestens betreut. Gerne wieder!
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    B R
    21:51 30 Jan 19
    Frau Rahn hat mich mehrfach hervorragend und immer mit erfreulichem Ergebnis in Verkehrsrechtsfällen vertreten. Ich kann die Kanzlei uneingeschränkt empfehlen. Vielen Dank!
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    Carsten Bohn
    17:43 30 Jan 19
    Justus Rechtsanwälte haben mich erfolgreich in einem Rechtsstreit vertreten. Es wurde konsequent und engagiert an der Sache gearbeitet. Danke!
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    Wir sind auf das Bankrecht und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertreten seit vielen Jahren bundesweit erfolgreich private und- institutionelle Anleger. Rechtsanwalt Steffan ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie finden JUSTUS in Berlin und Potsdam. Zu den weiteren Kernkompetenzen der Kanzlei neben dem Bank- und Kapitalmarktecht gehören insbesondere das Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Immobilienrecht und angerenzende Rechtsgebiete.  

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