Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, so sollte er die Kündigungsschutzklage erheben.
Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt § 4, § 7 KSchG (materielle Präklusion).
Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, so kann er die Wirksamkeit dieser beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. Dies geschieht im Wege einer Kündigungsschutzklage. Dabei überprüft das Gericht ob, im Falle einer ordentlichen Kündigung, diese sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG) oder andere Gründe vorliegen, auf Grund derer die Kündigung unwirksam ist. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird die Kündigung auf das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes (§ 626 Abs. 1 BGB) , sowie weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen überprüft. Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung fest, so besteht das Arbeitsverhältnis fort.
Wer kann eine Kündigungsschutzklage erheben?
Derjenige Arbeitnehmer, der unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fällt (§§ 1, 23 KSchG), kann eine Kündigungsschutzklage erheben und die Kündigung auf ihre Sozialwidrigkeit hin überprüfen lassen.
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, steht einer Kündigungsschutzklage jedoch nichts im Wege. In diesem Fall stützt sich die Begründung der Klage allerdings nicht auf die Sozialwidrigkeit, sondern auf andere Unwirksamkeitsgründe. So kommt beispielsweise eine fehlende Anhörung des Betriebsrates, ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die Nichteinhaltung der Klagefrist in Betracht.
Fristen für die Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, § 4 S. 1 KSchG. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der Kündigung folgt. Sie endet nach Ablauf von drei Wochen. Diese Frist gilt nicht nur für die Sozialwidrigkeit der Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG), sondern bezieht sich auf alle Unwirksamkeitsgründe. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung wirksam. Diese Frist muss selbst dann beachtet werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigung, sondern lediglich eine Abfindung anstrebt. Erhält der Arbeitnehmer also eine Kündigung oder Änderungskündigung, sollte er immer sofort anwaltlichen Rat einholen, ob die Kündigungsschutzklage erhoben weren soll.
Ablauf einer Kündigungsschutzklage
Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht findet möglichst kurz darauf (2 – 3 Wochen) eine Güteverhandlung statt. In dieser Güteverhandlung kann bereits ein Vergleich erzielt werden, bei dem sich die Parteien einigen, das Arbeitsverhältnis aufzuheben und dem Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung zu zahlen. Erfolgt keine Einigung, so wird innerhalb der nächsten fünf Monate ein neuer Termin festgelegt. Dieser findet vor einer vollständig besetzen Kammer des Arbeitsgerichts statt (Kammertermin). Auch dort kann noch eine gütliche Einigung erfolgen. Anderenfalls ergeht ein Urteil, mit welchem entweder das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt oder die lage abgewiesen wird. Gegen das Urteil kann die unterlegene Partei Berufung vor dem Landesarbeitsgericht einlegen.
Gemäß § 1a KSchG haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitnehmern bei der Kündigung eine Abfindung anzubieten, wenn diese keine Kündigungsschutzklage anstreben. Die Höhe der Abfindung gemäß § 1a KSchG ist gesetzlich festgelegt und beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Maßgeblich ist dabei gemäß § 10 Abs.3 KSchG das Gehalt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses.
Weitere Ansprüche aus der Kündigungsschutzklage sind die Weiterbeschäftigung, Zeugnisanspruch, Urlaubsabgeltung, Lohnbescheinigungen, etc
Justus rät:
Beachten Sie, dass Sie nach Erhalt einer Kündigung oder Änderungskündigung nur 3 Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage haben. Zögern Sie nicht und rufen direkt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht an.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zu ihrer Kündigung oder der Kündigungsschutzklage oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die Erstberatung bzw. Ersteinschätzung nach Kündigung und Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung ist für Sie kostenfrei.
FAQ: Fragen und Antworten zur Kündigungsschutzklage
Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden
Muss ich Kündigungsschutzklage erheben, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?
Nein, aber Sie sollten. Klagen Sie nicht, so wird die Kündigung unangreifbar und Sie haben keine Möglichkeiten mehr, Abfindung, Urlaubsabgeltung, Zeugnis und weitere Ansprüche zu verhandeln.
Hat die Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg
In den meisten Fällen ist eine ausserordentliche Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass ein Kündigungsgrund vorliegt, ihr Arbeitsplatz weggefallen ist und nicht ein anderer Mitarbeiter weniger schutzbedürftig ist. Dies ist nicht so einfach. Daher endet die Klage oft schon in der Güteverhandlung entweder mit der Weiterbeschäftigung oder einer angemessenen Abfindung.
Wie hoch ist meine Abfindung?
Die Höhe der Abfindung ist in § 1a KSchG ist geregelt und beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Maßgeblich ist das Gehalt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses. Im Kündigungsschutzprozess kann aber, insbesondere bei drohender Unwirksmkeit der Kündigung, ein höherer Abfindungsbetrag erzielt werden. Der Arbeitgeber lässt sich dann quasi das Weiterbeschäftigungsrisiko abkaufen.
Welche Kosten entstehen bei der Kündigungsschutzklage?
Im Arbeitsrechtsstreit hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Ihre Rechtsanwaltskosten werden in der Regel von ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen oder Sie erhalten Prozesskostenhilfe. Wir teilen Ihnen immer vorab in der kostenfreien Erstberatung die entstehenden Kosten mit.
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