Lohnfortzahlung Quarantäne durch Corona bei Ungeimpften

Viele Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber stellen sich die Frage, ob als Ungeimpfter denn nun ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Falle einer Quarantäne besteht oder nicht. Wie ist die Rechtslage?

Corona Ungleichbehandlung im Arbeitsrecht: Kein Geld für Ungeimpfte bei Quarantäne?
Kein Geld für Ungeimpfte bei Quarantäne?

Wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen, haben sie bisher ihren Verdienstausfall erstattet bekommen. Ab 1. November fällt diese Lohnfortzahlung weg.

Ab 1. November gilt, dass ungeimpfte Beschäftigte in Quarantäne ab November keine Entschädigung mehr für Verdienstausfälle erhalten. Für sie gilt dann im Quarantäne-Fall: Keine Impfung, kein Geld. Entsprechend kontrovers ist die Debatte um das Ende der Lohnfortzahlung im Quarantäne-Fall.

Bislang galt: Beschäftigte, die wegen angeordneter Quarantäne nicht arbeiten konnten und deshalb finanzielle Ausfälle zu beklagen hatten, konnten eine Entschädigung bekommen. Konkret ging dabei bei der Auszahlung der Arbeitgeber in Vorleistung – und konnte sich dann per Antrag das Geld vom Staat erstatten lassen.

Für sechs Wochen konnte eine Entschädigung in voller Höhe des Ausfalls gewährt werden. Mit Beginn der siebten Woche konnte noch eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls zugebilligt werden – für einen vollen Monat aber höchstens ein Betrag von 2.016 Euro.

In welchem Fall gilt die Quarantäne?

Zum einen gilt sie für alle Kontaktpersonen von Coronainfizierten. Zum anderen gilt sie für Reiserückkehrer aus Hochrisikogebieten für zehn Tage oder Virusvarianten-Gebieten für 14 Tage. In Quarantäne müssen inzwischen fast nur noch ungeimpfte Menschen, da für vollständig Geimpfte die Quarantäne-Vorgaben meist nicht gelten.

Ausnahmen:

Wichtig: Im Krankheitsfall (Corona) muss Lohnfortzahlung weiter geleistet werden, egal ob Ungeimpft oder geimpft.

Alle Corona-Infizierten sind von der Regel ausgenommen. Denn sie haben ein grundsätzliches Anrecht auf die sogenannte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Ebenfalls gilt die Einschränkung nicht für Beamt:innen und für Menschen, für die bis zu 8 Wochen vor Quarantäne keine Impfempfehlung vorliegt.

Der Entschädigungsanspruch bleibt aber unabhängig von einer Impfung und trotz Quarantäne-Anordnung erhalten, sofern der Arbeitnehmer auch in Quarantäne seine Arbeitsleistung erbringen kann. Auch dann behält er selbstverständlich seinen Anspruch. Denkbar sind hier diejenigen Fälle, in welchen der Arbeitnehmer trotz Quarantäne im Home-Office weiter seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt.

Gesetzliche Grundlage:

Nach § 56 IfSG hat ein Arbeitnehmer im Falle einer behördlichen Quarantäneanordnung stets einen Anspruch auf Entschädigung für die Zeit, in welcher er quarantänebedingt nicht arbeiten kann. Eine Ausnahme des Entschädigungsanspruchs gilt lediglich im Falle des § 56 S. 4 IfSG, der lautet:

Eine Entschädigung (..) erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung (..), die gesetzlich vorgeschrieben ist (..) oder öffentlich empfohlen wurde (..) eine Absonderung hätte vermeiden können. 

Sollten Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber einen Ausfall von Arbeitsentgelt oder Entschädigung befürchten oder erleiden, wenden Sie sich gern an uns.

Wir vertreten Sie in allen Fragen des Arbeitsrechts.

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