Kündigungsschutzklage, Fristen und Abfindung

Die Kündigungsschutzklage in Kürze:

  • Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, so sollte er die Kündigungsschutzklage erheben.
  • Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt § 4, § 7 KSchG (materielle Präklusion).
Kündigungsschutzklage Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kündigungsschutzklage

Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, so kann er die Wirksamkeit dieser beim Arbeitsgericht überprüfen lassen.
Dies geschieht im Wege einer Kündigungsschutzklage. Dabei überprüft das Gericht ob, im Falle einer ordentlichen Kündigung, diese sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG) oder andere Gründe vorliegen, auf Grund derer die Kündigung unwirksam ist. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird die Kündigung auf das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes (§ 626 Abs. 1 BGB) , sowie weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen überprüft.
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung fest, so besteht das Arbeitsverhältnis fort.

Wer kann eine Kündigungsschutzklage erheben?

Derjenige Arbeitnehmer, der unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fällt (§§ 1, 23 KSchG), kann eine Kündigungsschutzklage erheben und die Kündigung auf ihre Sozialwidrigkeit hin überprüfen lassen.

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, steht einer Kündigungsschutzklage jedoch nichts im Wege. In diesem Fall stützt sich die Begründung der Klage allerdings nicht auf die Sozialwidrigkeit, sondern auf andere Unwirksamkeitsgründe. So kommt beispielsweise eine fehlende Anhörung des Betriebsrates, ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die Nichteinhaltung der Klagefrist in Betracht.

Fristen für die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, § 4 S. 1 KSchG.

Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der Kündigung folgt. Sie endet nach Ablauf von drei Wochen. Diese Frist gilt nicht nur für die Sozialwidrigkeit der Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG), sondern bezieht sich auf alle Unwirksamkeitsgründe. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung wirksam.
Diese Frist muss selbst dann beachtet werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigung, sondern lediglich eine Abfindung anstrebt. Erhält der Arbeitnehmer also eine Kündigung oder Änderungskündigung, sollte er immer sofort anwaltlichen Rat einholen, ob die Kündigungsschutzklage erhoben weren soll.

Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht findet möglichst kurz darauf (2 – 3 Wochen) eine Güteverhandlung statt. In dieser Güteverhandlung kann bereits ein Vergleich erzielt werden, bei dem sich die Parteien einigen, das Arbeitsverhältnis aufzuheben und dem Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung zu zahlen.
Erfolgt keine Einigung, so wird innerhalb der nächsten fünf Monate ein neuer Termin festgelegt. Dieser findet vor einer vollständig besetzen Kammer des Arbeitsgerichts statt (Kammertermin). Auch dort kann noch eine gütliche Einigung erfolgen. Anderenfalls ergeht ein Urteil, mit welchem entweder das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt oder die lage abgewiesen wird. Gegen das Urteil kann die unterlegene Partei Berufung vor dem Landesarbeitsgericht einlegen.

Abfindung

Gemäß § 1a KSchG haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitnehmern bei der Kündigung eine Abfindung anzubieten, wenn diese keine Kündigungsschutzklage anstreben. Die Höhe der Ab­fin­dung gemäß § 1a KSchG ist ge­setz­lich fest­ge­legt und beträgt 0,5 Brut­to­mo­nats­gehälter pro Beschäfti­gungs­jahr. Maßgeb­lich ist da­bei gemäß § 10 Abs.3 KSchG das Ge­halt im letz­ten Mo­nat des Ar­beits­verhält­nis­ses.

Weitere Ansprüche aus der Kündigungsschutzklage sind die Weiterbeschäftigung, Zeugnisanspruch, Urlaubsabgeltung, Lohnbescheinigungen, etc

Justus rät:

Beachten Sie, dass Sie nach Erhalt einer Kündigung oder Änderungskündigung nur 3 Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage haben. Zögern Sie nicht und rufen direkt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht an.

Kostenfreie Erstberatung und Abendberatung:

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zu ihrer Kündigung oder der Kündigungsschutzklage oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die Erstberatung bzw. Ersteinschätzung nach Kündigung und Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung ist für Sie kostenfrei.

Ansprechparter:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Hans-Ulrich Kleimann,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

JUSTUS Rechtsanwälte
Kastanienallee 61
10119 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

Arbeitsrecht in Wittstock, Röbel, Waren und an der Müritz: Rechtsanwalt Steffan ist Spezialist im Arbeitsrecht und berät sie in der Zweigstelle Kieve.

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56

FAQ: Fragen und Antworten zur Kündigungsschutzklage

Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden

Muss ich Kündigungsschutzklage erheben, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?

Nein, aber Sie sollten. Klagen Sie nicht, so wird die Kündigung unangreifbar und Sie haben keine Möglichkeiten mehr, Abfindung, Urlaubsabgeltung, Zeugnis und weitere Ansprüche zu verhandeln.

Hat die Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg

In den meisten Fällen ist eine ausserordentliche Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass ein Kündigungsgrund vorliegt, ihr Arbeitsplatz weggefallen ist und nicht ein anderer Mitarbeiter weniger schutzbedürftig ist. Dies ist nicht so einfach. Daher endet die Klage oft schon in der Güteverhandlung entweder mit der Weiterbeschäftigung oder einer angemessenen Abfindung.

Wie hoch ist meine Abfindung?

Die Höhe der Ab­fin­dung ist in § 1a KSchG ist geregelt und beträgt 0,5 Brut­to­mo­nats­gehälter pro Beschäfti­gungs­jahr. Maßgeb­lich ist das Ge­halt im letz­ten Mo­nat des Ar­beits­verhält­nis­ses. Im Kündigungsschutzprozess kann aber, insbesondere bei drohender Unwirksmkeit der Kündigung, ein höherer Abfindungsbetrag erzielt werden. Der Arbeitgeber lässt sich dann quasi das Weiterbeschäftigungsrisiko abkaufen.

Welche Kosten entstehen bei der Kündigungsschutzklage?

Im Arbeitsrechtsstreit hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Ihre Rechtsanwaltskosten werden in der Regel von ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen oder Sie erhalten Prozesskostenhilfe. Wir teilen Ihnen immer vorab in der kostenfreien Erstberatung die entstehenden Kosten mit.

Wo erfahre ich mehr zum Arbeitsrecht?

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[caption id="attachment_8109" align="alignnone" width="525"] Kündigungsschutzklage[/caption]
Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, so kann er die Wirksamkeit dieser beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. Dies geschieht im Wege einer Kündigungsschutzklage. Dabei überprüft das Gericht ob, im Falle einer ordentlichen Kündigung, diese sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG) oder andere Gründe vorliegen, auf Grund derer die Kündigung unwirksam ist. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird die Kündigung auf das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes (§ 626 Abs. 1 BGB) , sowie weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen überprüft. Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung fest, so besteht das Arbeitsverhältnis fort. Wer kann eine Kündigungsschutzklage erheben? Derjenige Arbeitnehmer, der unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fällt (§§ 1, 23 KSchG), kann eine Kündigungsschutzklage erheben und die Kündigung auf ihre Sozialwidrigkeit hin überprüfen lassen. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, steht einer Kündigungsschutzklage jedoch nichts im Wege. In diesem Fall stützt sich die Begründung der Klage allerdings nicht auf die Sozialwidrigkeit, sondern auf andere Unwirksamkeitsgründe. So kommt beispielsweise eine fehlende Anhörung des Betriebsrates, ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die Nichteinhaltung der Klagefrist in Betracht. 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, § 4 S. 1 KSchG. Diese Frist gilt nicht nur für die Sozialwidrigkeit der Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG), sondern bezieht sich auf alle Unwirksamkeitsgründe. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung wirksam. Diese Frist muss selbst dann beachtet werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigung, sondern lediglich eine Abfindung anstrebt. Erhält der Arbeitnehmer also eine Kündigung oder Änderungskündigung, sollte er immer sofort und binnen 3 Wochen anwaltlichen Rat einholen, ob die Kündigungsschutzklage erhoben weren soll. Ablauf einer Kündigungsschutzklage Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht findet möglichst kurz darauf (2 – 3 Wochen) eine Güteverhandlung statt. In dieser Güteverhandlung kann bereits ein Vergleich erzielt werden, bei dem sich die Parteien einigen, das Arbeitsverhältnis aufzuheben und dem Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung zu zahlen. Erfolgt keine Einigung, so wird innerhalb der nächsten fünf Monate ein neuer Termin festgelegt. Dieser findet vor einer vollständig besetzen Kammer des Arbeitsgerichts statt (Kammertermin). Auch dort kann noch eine gütliche Einigung erfolgen. Anderenfalls ergeht ein Urteil, mit welchem entweder das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt oder die lage abgewiesen wird. Gegen das Urteil kann die unterlegene Partei Berufung vor dem Landesarbeitsgericht einlegen. Scheuen Sie sich nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht, sofort die Klage zu erheben. Dies ist der normale Weg und endet meist einvernehmlich in Zahlung einer Abfindung und sämtlicher weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Justus rät: Beachten Sie, dass Sie nach Erhalt einer Kündigung oder Änderungskündigung nur 3 Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage haben. Zögern Sie nicht und rufen direkt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht an. Kostenfreie Erstberatung: Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zu ihrer Kündigung oder der Kündigungsschutzklage oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die Erstberatung und Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung ist für Sie kostenfrei.