Die Bank darf die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs (z.B. nach Phishing) nicht unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden ablehnen. Die Durchsetzung der schnellen Zahlung ist nun mit einer einstweiligen Verfügung sofort nach Ablehnung möglich. Nach der unverzüglichen Erstattung kann die Bank allerdings verlangen, dass der Kunde die Schäden trägt, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Pflichten als Zahlungsdienstnutzer verstoßen hat.
Bank muss bei nicht authorisierter Überweisung zunächst den Schaden unverzüglich erstatten

Die Generalanwälte des europäischen Gerichtshofs (EuGH) habe in einem Vorlageverfahren (Rechtssache C-70/25 ) empfohlen, dass Banken einen Phishing Schaden sofort erstatten müssen. Es gilt als Regelfall, dass der EuGH dann im Urteil den Empfehlungen seiner Generalanwälte folgt.
Das mit der Sache befasste Gericht in Polen hat das Verfahren ausgesetzt und legt dem EuGH die Frage zu Vorabentscheidung vor, ob die Bank nach dem Unionsrecht (Richtlinie (EU) 2015/2366) als Zahlungsdienstleister zur unverzüglichen Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verpflichtet ist, selbst wenn sie der Ansicht ist, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt habe, oder ob sie die Erstattung aus diesem Grund ablehnen kann.
Ein konkreter Tag für die Verkündung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-70/25 steht noch nicht fest. Der Generalanwalt hat jedoch am 5. März 2026 seine Schlussanträge vorgelegt.
Die Gründe:
Die Bank ist nach Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie zunächst verpflichtet, den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten, es sei denn, sie hat berechtigte Gründe für den Verdacht, dass Betrug vorliegt, und teilt dies der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mit. Es wurde keine Ausnahme von diesem Grundsatz der unverzüglichen Erstattung vorgesehen, und der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten insoweit keinen Handlungsspielraum belassen.
Allerdings ist diese Erstattung nicht endgültig. Weist die Bank im Anschluss nach, dass der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine seiner Pflichten u.a. im Zusammenhang mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen verstoßen habt, so kann sie verlangen, dass er die entsprechenden Schäden trägt. Lehnt der Kunde die Rückzahlung des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ab, muss die Bank Klage gegen ihn erheben, um die Zahlung zu erhalten.
Dieser Ansatz ist sowohl durch den Wortlaut der betreffenden Unionsregelung und den Kontext der vom nationalen Gericht angegebenen einschlägigen Bestimmungen als auch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, ein hohes Verbraucherschutzniveau für Zahlungsdienstnutzer zu gewährleisten, eines der mit dieser Regelung verfolgten Ziele.
Einstweilige Verfügung und Geld zurück:
Ist das Girokonto oder Kreditkartenkonto erstmal leergeräumt, kommt man oft sofort in finanzielle Schwierigkeiten. Regelmäßige Lastschriften wie Miete, Versicherungen, Strom, Telefon werden nicht mehr abgebucht und durch den Dipokredit fallen hohe Zinsen an.
Hier hilft nur eine schnelle einstweilige Verfügung die vor dem zuständigen Gericht beantragt werden muss, wenn die Bank nicht unverzüglich das Konto wieder auf den Stand vor dem Phishing Betrug zurück bringt.
Der Richter entscheidet dann im Eilverfahren in der Regel binnen einer Woche und der Beschluss auf Zahlung wird der Bank sofort zugestellt. Voraussetzung ist, dass der Anspruch aus § 675 u BGB besteht, also die Überweisungen oder Transaktionen nicht vom Bankkunden autoriseirt (getätigt) worden sind. Ferner muss er ohne die sofortige Zahlung in existenzielle Schwierigkeiten kommen und dies nachweisen.
Phishing Sachverhalt: Zugangsdaten zum Onlinebanking auf Auktionsplattform eingegeben
Die Klägerin ist Kundin der beklagten polnischen Bank und wurde Opfer eines Betrugs durch Phishing. Ein Dritter, der sich als Käufer auf einer Auktionsplattform ausgab, übermittelte ihr einen betrügerischen Link, der die Benutzeroberfläche ihrer Bank nachbildete. Die Klägerin lies sich täuschen und gab ihre Zugangsdaten ein. Der Betrüger konnte so an diese Daten gelangen und einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang von ihrem Bankkonto vornehmen.
Am Tag darauf meldete die Klägerin den Betrug der Beklagten. Diese lehnte es jedoch ab, den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten, weil die Klägerin mit der Weitergabe ihrer Bankdaten grob fahrlässig gehandelt habe. Aufgrund dieser Ablehnung erhob die Klägerin Klage.
Bedeutung für Phishing Klagen vor deutschen Gerichten:
In der Regel werden die Schlussanträge des Generalstaatsanwaltes auch mit der Begründung in ein Urteil des EuGH übernommen. Für Opfer von Phishing und Betrug beim Onlinebanking bedeutet dies, dass die Bank sofort mit Schadensmeldung in Zahlungsverzug kommt. Erst nach Wiedergutschrift auf dem Konto kann die Bank bei Nachweis einer groben Fahrlässigkeit des Bankkunden den Schaden ersetzt verlangen.
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Dispozinsen und Anwaltskosten muss die Bank erstatten
Sämtliche Zinsen, Dispozinsen und Säumniskosten sowie Anwaltskosten die dem Bankkunden durch den Nichtausgleich des betroffenen Kontos entstehen, sind daher von der Bank zu erstatten.
EuGH, C-70/25 vom 5.03.2026: Schlussanträge des Generalstaatsanwalts
Quelle: EuGH PM Nr. 31 vom 5.3.2026


