Kündigung des Leiharbeitsvertrages, Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung

Zeitarbeit: Kündigung des Leiharbeitsvertrages

Der Leiharbeitnehmer hat nur mit der Zeitarbeitsfirma (Verleiher) ein Vertragsverhältnis. Mit dem Entleiher, der Firma in der er tatsächlich tätig ist, besteht dagegen kein Arbeitsverhältnis. Daher kann eine Kündigung nur von der Zeitarbeitsfirma ausgesprochen werden.

Zulässigkeit der Kündigung bei Zeitarbeit
Die Zulässigkeit der Kündigung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung. Daher sind auch hier die Vorrausetzungen der Schriftform, Kündigungsfrist und des Kündigungsschutzes nach dem KSchG zu beachten.

Betriebsbedingte Kündigung
Besondere Voraussetzungen sind jedoch bei einer betriebsbedingten Kündigung i.S.v. §1 Abs. 2 S. 1 KSchG zu berücksichtigen. Grundsätzlich werden Ausfälle bei Einsatzmöglichkeiten des Leiharbeiters dem Risikobereich des Arbeitgebers (Verleihers) zugeordnet, da das Beschäftigungsrisiko zum typischen Wirtschaftsrisiko dieses Unternehmens gehört. Daher kann bei kurzfristigen Auftragslücken von einer Unzumutbarkeit einer Vertragsfortführung nicht ausgegangen werden, sodass kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt. Vielmehr sind an die soziale Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigung höhere Anforderungen zustellen.
Daher muss der Verleiher (Zeitarbeitsfirma) Auftragsausfälle von etwa drei Monaten dulden, bis er eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen kann.

Wiedereinstellung
Sollte die Zeitarbeitsfirma den Leiharbeiter in einem Zeitraum von drei Monaten nach einer Kündigung wieder einstellen, so wird die Kündigung, entgegen früherer Wiedereinstellungssperre (§ 9 Nr. 3 AÜG a.F.), unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zur Kündigung bei Zeitarbeit oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Ein auf das Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt/in steht Ihnen sofort zur Verfügung.

Ansprechparter:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
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Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

 

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