Phishing: Urteile, News zum Betrug beim Online-Banking

In letzter Zeit gibt es immer mehr Fälle und Urteile zu Kontoplünderungen durch das sogenannte Phishing. Die Fallzahlen beim Betrug beim Online-Banking, Cybercrime durch Phishing, Pharming, Skimming, Spoofing und Kreditkartenmissbrauch steigen erheblich. Betroffene haben einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 675u BGB. Viele Banken und Sparkassen verweigern zu Unrecht die Erstattung des Schadens. Hier geben wir eine Übersicht zu Klagen und Urteilen, welche Banken betroffen sind und ob und in welchen Fällen die Bank Ihren Schaden nach einem Phishing Angriff erstatten muss.

Aktuelles zum Thema Phishing:

EuGH-Urteil C-70/25:

Bahnbrechenendes EuGH Urteil vom 15.10.2026. Bank muss Phishing-Opfern erst Schaden erstatten – auch bei grober Fahrlässigkeit. Opfer von Phishing-Angriffen können nun von ihrer Bank zügige Rückerstattung verlangen und bei Ablehnung sofort klagen.

Gamechanger zum Mitverschulden der Sparkassen:

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 5.06.2025 (Az. 8 U 1482/24) ein Mitverschulden der Sparkasse wegen mangelnder Sicherheit des pushTAN-Verfahrens und beim Login festgestellt. Die Sparkasse muss dem Kunden, der Opfer eines Phishing-Angriffs wurde und dabei grob fahrlässig handelte, nun 20 % des entstandenen Schadens erstatten.

Betrug beim Online-Banking

Justus Rechtsanwälte vertritt bundesweit Bankkunden, die Opfer von Internetbetrug beim Online-Banking und Kreditkartenmissbrauch geworden sind. Wir haben viel Erfahrung in diesem Bereich und ausgewiesene Expertise als Fachanwälte unter anderem für Bank – und Kapitalmarktrecht. In dem sich ständig ändernen Rechtsbereich sind wir durch laufende Fortbildung immer auf dem aktuellen Stand. Sie schildern uns einfach den Sachverhalt und wir geben Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung.

Phishing: Kontoplünderung durch Ausspähen der Banking Daten

Anspruch auf Schadenersatz gegen die Bank aus § 675u BGB:

Wenn Sie Opfer eines Betruges beim Onlinebanking z.B. durch Pfishing sind und feststellen, dass ihr Bankkonto leergeräumt wurde, so haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank aus § 675u BGB. Diesen Anspruch sollten Sie unbedingt und zeitnah durch einen Fachanwalt für Bankrecht geltend machen lassen.

Geld zurück: Klage gegen die Bank auf Schadenersatz

In vielen Fällen verweigern Banken und Sparkassen die Erstattung des durch Phishing und Betrug entstanden Schadens. In der Regel wird dem Bankkunden pauschal ein grob fahrläsiges Verhalten vorgeworfen. Allerdings ist ihr Konto ist von unbekannten Tätern leergeräumt und sie wollen natürlich ihr Geld zurück. In diesen Fällen bleibt nur die zeitnahe Einreichung der Klage.

Wir konnten in der Vergangenheit durch unsere zahlreichen Klagen auf Schadensersatz gute Erfolge immer auf Seiten der Verbraucher und Bankkunden erzielen.

Was ist Phishing?

Unter dem Begriff Phishing (von fishing, engl. für ‚Angeln‘) versteht man Versuche, sich über gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten als vertrauenswürdiger Kommunikationspartner auszugeben. Ziel des Betrugs ist es z. B. an persönliche Daten eines Internet-Benutzers zu gelangen oder ihn z. B. zur Ausführung einer schädlichen Aktion zu bewegen. In der Folge werden dann beispielsweise Kontoplünderung oder Identitätsdiebstahl begangen oder eine Schadsoftware installiert. Es handelt sich dabei um eine Form des Social Engineering, bei dem die Gutgläubigkeit des Opfers ausgenutzt wird (Quelle Wikipedia).

Phishing-Radar: Aktuelle Warnungen der Verbraucherzentrale

Hohe und weiter stark steigende Zahl der Phishing Fälle

Cyberkriminalität hat 2021 Höchststand erreicht: 146.363 Cyber-
crimedelikte wurden in Deutschland registriert, 12 % mehr als im Vorjahr. 2021 war der Finanzsektor weltweit am stärksten von Phishing betroffen, auch in Folge der Corona-Pandemie.

Häufige Phishing Maschen und Fallgruppen:

Bankmitarbeiter ruft an wegen Wartungsarbeiten

Zunächst fischen die Täter die Zugangsdaten für das Onlinebanking des
Kunden sowie weitere persönliche Daten (Geburtsdatum, Nummer der Girocard) über eine
Phishing-Mail ab. Dann erhält das Opfer einen Anruf. Hier gibt sich der Täter als Bankmitarbeiter aus und gibt vor, dass das Online-Banking des Kunden wegen Wartungsarbeiten gesperrt sei und für die Freischaltung TANs oder
„Start-Codes“ benötigt werden. Der Kunde soll dann mit seinem TAN-Generator TANs erstellen und am Telefon durchgeben. Nun können die Täter Überweisungen ausführen.

PushTAN App vom Handy

Kunde gibt wie oben durch eine Phishing-Mail die Zugangsdaten zu seinem Onlinebanking ab. Dann wird er von Täter kontaktiert, der sich meist als Bankmitarbeiter ausgibt. Auch stimmt oft die Telefonnummer der Bank. Da es beim Update des Onlinebankings des
Kunden Probleme gebe, wird ihm eine SMS mit einem Link geschickt, über den er die
Zurücksetzung seiner PushTAN-App beauftragt. Dann erhält der Kunde eine weitere SMS mit Link zur Neu-Installation der PushTAN-App. Diesen Link gibt er in einem
Fenster ein, welches die Betrüger auslesen können. Mit dem Aktivierungslink für die PushTAN-App kann die App auf neuen Endgeräten installiert und benutzt werden.

Die gespiegelte Bank oder Sparkassen-Webseite

Das Opfer erhält von der vermeintlichen Sparkasse, DKB oder anderen Bank eine SMS, in der behauptet wird, ihre PushTAN-Registrierung sei abgelaufen. Es wird dazu aufgefordert, den in der SMS enthaltenen Link anzuklicken. Über diesen Link gelangt der Kunde auf eine “gefälschte” Webseite, die dem Original täuschend ähnlich sieht. Durch die Anmeldung erhält der Täter die Anmeldedaten. Danach erscheint ein Fenster zur TAN-Eingabe und der Kunde generiert mit ihrer PushTAN-App eine TAN und gibt diese in das Fenster ein. Das Fenster stürzt scheinbar ab, ein neues Fenster erscheint und der Kunde generiert nochmals eine TAN. Der Täter kann so mehrere Überweisungen ausführen.

Es gibt natürlich noch viele weitere Fallbeispiele für das Phishing und die Betrugsmaschen werden ständig weiter entwickelt, so dass man sich als Bankkunde kaum davor schützen kann.

Wie erkenne ich eine Phishing Email oder SMS?

Achtung, bei folgenden Ereignissen oder EMails sollten Sie aufpassen:

  • Ihr Onlinezugang ist gesperrt
  • Schließe deine SMS-Verifizierung ab
  • Aktion erforderlich
  • Letzte Erinnerung von der Bank
  • Bestätigung deiner Tan2go erforderlich
  • Mail von Support-Bank
  • Deaktiviertes Konto einrichten

Phishing: muss die Bank zahlen?

Die entscheidenden Fragen sind daher: Wie verhalte ich mich nach Kenntnis der Kontenplünderung und Wer bleibt auf dem Schaden für die immer raffinierteren Betrugsmaschen hängen; die Bank oder der Kunde?

Wer muss wann zahlen? Die Rechtslage beim Phishing

Grundsätzlich hat der Bankkunde einen Erstattungsanspruch gegen die Bank (Zahlungsdienstleister) aus § 675 u BGB, wenn ein Zahlungsvorgang von seinem Konto ohne sein Wissen und Willen (Autorisierung) erfolgt ist.

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entfällt der Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters (Bank) gegenüber dem Kunden (§ 675u S. 1 BGB). Die Bank oder Sparkasse hat dann unverzüglich dem Kunden den Zahlbetrag zu erstatten (§ 675u S. 2 BGB).

Erstattungsanspruch bei nicht autorisiertem Zahlungsvorgang

Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat die Bank nachzuweisen, dass eine Authentifizierung durch den Kunden erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht und nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde (§ 675w S. 1 BGB).
Die Bank trägt also die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines
Aufwendungsersatzanspruches. Sie hat zu beweisen, dass die streitige Zahlung durch den Kunden autorisiert worden ist.

Dies ist typischer Weise bei Phishing, Pharming oder Erschleichen ihrer Daten zum Onlinebanking nicht der Fall. Denn natürlich haben Sie hier die Überweisung nicht selbst ausgeführt oder nicht authorisiert. In diesem Fall muss die Bank oder Sparkasse den Schaden ersetzen.

Grobe Fahrlässigkeit

Kann Ihnen die Bank allerdings grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit ihren Bankdaten nachweisen, so bleiben Sie oft auf dem Schaden sitzen. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere und nach aktueller Rechtsprechung in folgenden Fällen vor:

  • Sie haben Ihre Zugangsdaten telefonisch oder per E-Mail herausgegeben
  • Sie haben Ihren Online-Zugang (Passwort etc.) auf Ihrem Rechner gespeichert
  • Sie nutzen Online-Banking auf einem nicht geschützten Gerät
  • die Geamtschau des Verhaltens ergibt eine hohes Maß an Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfalt.
  • Sie bewahren Ihre PIN zusammen mit der Kreditkarte auf

Sie sehen daher, wie schwer die pauschale Vorhersage ist und wie wichtig es ist, dass Sie sich rechtzeitig und möglichst vor pauschalen Angaben bei Polizei und Bank oder Sparkasse beraten lassen.

Wir können aus unserer Paxis aber feststellen, dass in den überwiegenden Phishing Fällen, in denen die Bank oder Sparkasse die Erstattung (Gutschrift) zunächst abgelehnt hat, diese im Ergebnis falsch lag.

Welche Banken und Sparkassen sind von Phishing Attakten betroffen?

Jedes Konto auf jeder Bank oder Sparkasse kann theoretisch von Betrügern durch Ausspähen ihrer Daten zum Online-Banking betroffen sein. Wir haben derzeit sehr viele Fälle bei folgenden Banken:

Urteile zum Phishing: Urteilsübersicht

Urteil des Landgerichts Berlin zu Ebay Kleinanzeigen vom 9. Februar 2024 (Az.: 38 O 118/23)

Hier hat das Gericht nur eine leichte Fahrlässigkeit angenommen, da die Seite zur Eingabe der Kontodaten der Seite „Sicher bezahlen“ von kleinanzeigen.de täuschend ähnlich sah.

Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 02.04.2024, Az 6 O 378/23)zu Apple pay:

Die Sparkasse wurde zur Rückzahlung verurteilt. Die Täter haben unter Verwendung einer digitalen Sparkassenkarte (Apple Pay) in verschiedenen Ladengeschäften in Hamburg mehrere Sachgüter und Gutscheine gekauft.

Landgericht Aachen (Urteil, Az.: 10 O 53/23): Mitschuld der Bank mangles sofortiger Sperrung des Kontos

Der Sparkassenkunde ist Opfer eines Anrufs eines vermeintlichen Bankmitarbeiters und hat so 107.000,- € verloren. Das Gericht hat hier grobe Fahrlässigkeit bejaht. Die Hälfte des entstandenen Schadens muss aber trotzdem die Sparkasse übernehmen, entschied das Landgericht Aachen mit aktuellem Urteil . Denn die Sparkasse hätte nach Kenntis von nicht autorisierten Überweisungsversuchen das Konto sperren müsen.

LG Lübeck v. 3.1.2024 – 3 O 83/23: Keine Erstattung nach Pishing:

Auffällige Internetseite und spätabendlicher Anruf einer Bankmitarbeiterin hätten Misstrauen wecken müssen. Lesen Sie HIER die ganze Entscheidung.

Urteil Landgericht Köln vom 8.01.2024

Das Landgericht Köln hat die Sparkasse Köln Bonn dazu verpflichtet, einem Bankkunden unautorisierte Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.933,38 zurückzuerstatten. Dies geschah durch ein Urteil vom 08.01.2024 zum Aktenzeichen 22 O 43/23 .

Vermeintlicher Sparkassenmitarbeiter über Call-ID-Spoofing, Entsprerrung über PushTAN; Freigabe einer digitalen Debitkarte; kein grob fahrlässigen Pflichtenverstoß seitens des Kunden. Bank haftet auch bei Freigabe von pushTAN.

Landgericht Stade vom 30.06.2023 verurteilt Volksbank (Aktenzeichen: 6 O 267/22):

Der Täter verschaffte sich Zugang zum Konto der Volksbank Kundin. Er aktivierte die „VR-SecureGo plus App“ auf einem weiteren Gerät und konnte so über 20.000,- € abbuchen. Das Gericht stellte hierzu fest, dass die Klägerin die Überweisung zu keinem Zeitpunkt autorisiert hat, vielmehr lag eine Täuschung durch einen Dritten vor. Auch das die Kundin ihre Login-Daten für das Online-Banking weitergegeben hatte, konnte die Volksbank nicht beweisen.

Landgericht Karlsruhe verurteilt Sparkasse Karlsruhe (Urt. v. 23.11.2023, 2 O 312/22):

Der Täter richtete das Apple-Pay-Bezahlverfahren auf einem fremden, nicht dem Kunden gehörenden Smartphone ein. Das gericht verneinte ein Erklärungsbewusstsein des Klägers, als er das Apple-Pay-Bezahlverfahren auf einem fremden IPhone freigab. Ebenso auch eine häufigere Kontrollobliegenheit des Klägers als etwa alle zwei Wochen. Ferner viel der Sparkasse zur Last, dass sie keine Gerätekennung einsetzte.

Landgericht Kiel im Urteil vom 22. Juni 2018 (Aktenzeichen: 12 O 562/17) und Oberlandesgericht (OLG) Schleswig vom 29. Oktober 2018 (Aktenzeichen: 5 U 290/18)

Bank zur Rückzahlung nicht autorisierter Online-Überweisungen verurteilt. Gegenstand war das SMSTan-Verfahren, bei dem dem Kunden ein Code zur Überweisung auf sein Handy geschickt wird. Der Kläger erhielt von der Bank eine Erstattung von 28.170 Euro.

LG Köln (Urteil vom 16.10.2015, Az.: 30 O 330/14 ) und OLG Köln (Beschluss vom 21.03.2016, Az.: 13 U 223/15)

Kunde hat der Zahlung zugestimmt oder zumindest den Rechtsschein der Autorisierung gesetzt, wenn er selbst die TAN generiert hat und daraufhin ein mit einer korrekten TAN versehener Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Dies trifft nicht zu, wenn Täter z.B.
PushTAN-App gekapert haben oder ein Authentifizierungsverfahren verwendet worden ist,
welches keine TANs generiert.

BGH, Urteil vom 26.01.2016,Az.:XI ZR 91/14:

Der Bundesgerichtshof stellt hier die vier Kriterien auf, die die Bank beweisen muss um die Autorisierung der Überweisung durch den Kunden nachzuweisen.

LG Zweibrücken Urt. v. 23.1.2023 – 2 O 130/22, BeckRS 2023, 2293

Der Kläger unterhält bei der Beklagten sein privates Konto. Dieses Konto ist an vorab vereinbarte Sonderbedingungen geknüpft. Im Rahmen dessen ist ein Limit von 3000,- € festgelegt. Nur durch Änderung dessen darf das Limit überschritten werden.
Am 27.09.2021 erhält der Kläger eine Phishing-Mail mit einem Link. Über den Link gelangt er zu der angeblichen (gefälschten) Website der Bank, wo er aufgefordert wird seine Daten einzugeben. Über ein Secure-Go Verfahren wird der Kläger zur Eingabe von zwei TAN´s verleitet. In Folge dessen wird dem Kläger eine Summe von insgesamt 19.800,- € abgebucht und auf ausländische Konten überwiesen (4.900,- € (1. Überweisung), 7.400,- € (2. Überweisung), 7.500, – € (3. Überweisung)).
Das Gericht hat entscheidet für den Kläger und gegen die Beklagte. Die Beklagte wird zum Folgenden verurteilt:
„Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Konto des Klägers bei der Beklagten 19.800 Euro mit Wertstellung zum 27.09.2021 wieder gutzuschreiben.“
Trotz grober Fahrlässigkeit des Klägers , denn ihm hätte die falsche Internetseite ins Auge springen müssen, verletzte die Beklagte maßgebliche die SOB und somit ihre Pflicht. Denn sie hätte das angegebene Tageslimit beachten müssen.

LG München II Endurteil v. 11.3.2022 – 9 O 2630/21 Fin, BeckRS 2022, 38164

Die Kläger erhielten ein Schreiben (nicht von der Beklagten stammend) mit dem Titel „Willkommensbrief zur Aktivierung des e-Postfach TAN-Verfahrens“. In diesem Schreiben sollen sie einem Link folgen und ihre Zugangsdaten eingeben. Nach Anruf eines angeblichen Bankmitarbeiters gaben die Kläger dann ihre Daten auf einer gefälschten Website ein. Daraufhin kommt es nach wenigen Tagen zu Abbuchungen i.H.v. 20.242, – €.

Die Website weist folgende Makel auf: mehrere Rechtschreibfehler, Unterschiede zu sonst typischen Aufbauweisen (veränderte Grußformel, fehlende Daten), ein gänzlich anderes TAN-Verfahren. Die Klage wurde aus den folgenden Gründen abgewiesen:

  • Die Kläger haben bereits ihre Konten gekündigt, somit ist keine Gutschrift mehr möglich
  • Den Klägern wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Dies nicht aufgrund der gestalteten fake Website, sondern den jahrelangen Erfahrungen mit der Bank und dem gänzlich anderen TAN-Verfahren
    Folglich hat die Beklagte einen Anspruch gegen die Kläger und eine Aufrechnung erfolgt.

LG Berlin, Urteil vom 8.11.2011 – 21 O 80/11

Der Kläger führte ein PIN geschütztes Online Banking Konto bei der Beklagten. In diesem Fall übermittelte die Beklagte dem Kläger eine TAN-Liste, wobei jede TAN nur einmal benutzt werden soll. Jede Aktion verschlüssle nur eine Aktion (nicht mehrere TANs für dieselbe Sache).
Der Kläger loggte sich mit seinen Daten auf der Website ein. Daraufhin öffnete sich eine Maske, in die er über 40 TANs eingab. Die Täter buchten 5.500, – € von seinem Konto ab.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger verletzte mit der Eingabe die Schutzbedingungen in den vereinbarten AGBs. Zusätzlich verletzte er grobfahrlässig die Sorgfaltspflicht, die ihn dazu hätte drängen müssen, das Sicherheitszertifikat der Website zu überprüfen.

LG Landshut Endurteil v. 14.7.2011 – 24 O 1129/11, BeckRS 2011, 20294

Der Kläger führt ein Bank Konto bei der Beklagten, das über ein iTAN-Verfahren (Direct-Banking) im Online Banking Bereich verfügt. Transaktionen können hier nur nach Legitimationsdaten allein durch den Nutzer durchgeführt werden.
Der Kläger loggte sich am Tattag ein, um selbst Geld zu überweisen. Währenddessen öffnete sich auf der echten Website eine gefälschte Website, die durch eine Trojaner Software (SpyEye) erzeugt wurde. Das Program forderte den Bankkunden auf, alle 100 TAN Nummern aufgrund von angeblich neuen Sicherheitsmaßnahmen einzugeben. Dies tat der Kläger. Infolgedessen buchten die Täter insgesamt 6.000,- € vom Konto des Kläger ab.
Das Gericht veruteilte die Bank zur Zahlungen des Schadens nebst Anwaltskosten und Zinsen.
Diese Entscheidung fußt auf den folgenden Gründen: Der Kläger ist in seiner Person nicht fähig gewesen die Tatsache anders zu bewerten. Der Kläger hat alle TANs eingegeben ohne Zweifel an der berechtigten Maßnahme zu haben. Die Phishing-Attacke erfolgte auf der Website der Beklagte über einen „Trojaner“.

Die wichtigsten OLG Urteile zum Thema Phishing:

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 5.06.2025 (Az. 8 U 1482/24) ein Mitverschulden der Sparkassen manges Zweifaktorautentifizierung beim Einloggen zum Onlinebanking bejaht.

Bundesgerichtshof vom 5.März 2024, Az XI ZR 107/22

Mit seinem Urteil vom 05. März 2024 (Az. XI ZR 107/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass im Streitfall um eine nicht vom Kunden genehmigte Überweisung die Bank lückenlos nachweisen muss, dass die Transaktion tatsächlich vom Kontoinhaber authentifiziert und autorisiert wurde. Gelingt der Bank dieser Beweis nicht oder bleiben Zweifel, muss sie den unberechtigt abgebuchten Betrag in voller Höhe erstatten. Mehr zu dem bahnbrechenden Urteil finden sie HIER

OLG Köln, Urteil vom 22.02.2017 – 6 U 151/16

  • Leitsatz: Bei einem Phishing-Angriff haftet der Täter für den durch den Identitätsdiebstahl verursachten Schaden, auch wenn der Geschädigte nicht ausreichend vorsichtig war. Die Haftung des Täters bleibt unberührt.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 14.03.2018 – 29 U 1234/17

  • Leitsatz: Die Bank ist verpflichtet, ihre Kunden über die Gefahren von Phishing und die Notwendigkeit sicherer Passwörter aufzuklären. Wenn sie dies unterlässt, kann sie für Schäden haftbar gemacht werden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 – 4 U 25/19

  • Leitsatz: Ein Unternehmen muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um seine Kunden vor Phishing-Angriffen zu schützen. Dazu gehört auch die Implementierung von Sicherheitsmechanismen wie Zwei-Faktor-Authentifizierung.

Wir werden hier fortlaufend weiter wichtige Urteile zum Thema Phishing und Betrug beim Onlinebanking auflisten. Hinweis: Die Urteile sind nicht von unserer Kanzlei erstritten und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht rechtskräftig.

Für Sie lohnt es sich, den Sachverhalt mit Hilfe von Experten zu analysieren, bevor sie der Bank vorschnell Zugeständnisse machen oder den Rechtsstreit in ein eventuell teures und ggf. aussichtsloses Klageverfahren führt.

FAQ Phishing

Was ist Phishing?

Phishing bezieht sich auf betrügerische Versuche, durch gefälschte E-Mails, SMS oder Websites an Ihre Online-Banking-Zugangsdaten, wie Benutzername, Passwort oder TANs, zu gelangen. Ziel der Betrüger ist es, Zugriff auf Ihr Konto zu erlangen und Geld abzubuchen oder andere betrügerische Aktivitäten durchzuführen.

Wie erkenne ich eine Phishing-Mail oder SMS?

Eine Phishing-Mail, Link oder SMS, die vorgibt, von einer Bank oder Sparkasse zu sein, erkennen sie durch: Ungewöhnliche Absenderadressen insb.Emailadresse, Rechtschreibfehler, Aufforderungen zur Eingabe von sensiblen Daten, Drohungen oder Dringlichkeitsappelle und Links zu gefälschten Websites.

Was soll ich tun, wenn ich eine verdächtige E-Mail oder SMS erhalte?

Löschen Sie verdächtige E-Mails oder SMS und machen vorher ggf einen screenshot. Klicken Sie nir auf Links, geben keine Daten ein und öffnen Sie keine Anhänge in der Nachricht.

Was tun nach der Kontenplünderung?

  • Anfertigung von Screenshots von der Phishing-Mail, gespiegelter Webseite, Link, SMS, etc.
  • Anruf bei der Sperrhotline der eigenen Bank und Dokumentation des Anrufs, Email, etc
  • Beauftragung des sogenannten Rückrufs/Recall der nicht autorisierten Zahlungsanweisung
  • Strafanzeige stellen und das polizeiliche Aktenzeichen notieren
  • Schadensmeldung an die Bank abgeben und VORHER durch einen Fachanwalt prüfen lassen!
  • Rechtsschutzversicherung und Haftpflichtversicherung informieren

Muss ich die Schadensmeldung ausfüllen und abgeben?

Sie müssen den Schadensfall der Bank oder Sparkasse zeitnah mitteilen und Konten udn Karten sperren lassen. Achtung: Befragen Sie VOR Ausfüllen von Fragebögen der Banken und Schliderung des Geschehens unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt. Denn ihre Angaben und deren Formulierung in einer Schadensmeldung können ihnen in einem späteren Prozess erheblich schaden und zum Verlußt ihres Anspruchs führen.

Wie kann ich mein Konto vor Phishing schützen?

Schützen Sie Ihr Konto, indem Sie starke, einzigartige Passwörter verwenden und regelmäßig ändern, niemals sensible Daten per E-Mail oder SMS preisgeben, die Zwei-Faktor-Authentifizierung aktivieren und stets wachsam gegenüber ungewöhnlichen Nachrichten oder Anfragen bleiben.

Muss mich die Bank oder Sparkasse für Verluste durch Phishing entschädigen?

Die Entschädigung für Verluste durch Phishing hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn Sie die Überweisungen nicht wollten (nicht authorisiert haben) und Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, muss die Bank für die Verluste haften. Es ist wichtig, frühzeitig einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzubeziehen um Fehler bei der Schadensmeldung zu verhindern.

Muss meine Hausratversicherung den Schaden zahlen?

Es lohnt sich den Schaden auch ihrer Hausratversicherung zu melden. In einigen Fällen muss die Hausratversicherung den Schaden oder zumindest einen Teil decken.

Was ist Quishing?

Quishing ist der Betrug über einen manipulierten QR-Code. Hat man einen solchen Code mit seiner Handykamera eingescannt, wird man zu der integrierten Web-Adresse weitergeführt. Ein Eintippen ist überflüssig. Dieses Verfahren bringt Risiken mit sich. Die Gefahr bei QR-Codes ist, dass nicht ersichtlich ist, wohin sie tatsächlich führen. Sie können somit auch zu einer gefälschten Seite führen. Die Software des Smartphones schützt dagegen in der Regel nicht. Denn ein QR-Code wird von den meisten Sicherheitsprogrammen nur als Bild erkannt und nicht für ein Risiko gehalten.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Anwalts und einer Klage?

In der Regel muss die Rechtsschutzversicherung den Rechtsschutzfall decken. Das heißt, Sie übernimmt sowohl die Kosten des Rechtsanwalts für das aussergerichtliche Vorgehen, also auch die Prozesskosten einer Klage. Wir übernehmen gern die Deckungsanfrage für Sie. Auch bei einer ungerechtfertigten Ablehnung helfen wir auch gern weiter.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Phishing, Pharming und Cybercrime

Lassen Sie sich durch einen Fachanwalt für Bankrecht kostenfrei beraten. Unserer Ersteinschätzung in den Fällen des Phishing, Pharming, Skomming, des Kreditkartenbetuges und zur Internetkriminalität ist kostenfrei und unverbindlich. Wenn wir weitere Recherchen oder Vertrags- und Unterlagenprüfung durchführen müssen, teilen wir Ihnen die hierdurch enstehenden Kosten transparent vorher schriftlich mit.

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