Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung durch Stalking im Betrieb möglich

Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung durch Stalking im Betrieb möglich

Stalking ist das vorsätzliche und unnachgiebige Belästigen oder Bedrängen einer Person, durch welches diese in Angst und Schrecken versetzt werden kann. Kommt es dabei zu physischen oder psychischen Schäden des Opfers, kann der Stalker strafrechtlich verfolgt werden. Dies ist auch innerhalb des Arbeitsverhältnisses zu beachten. Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten eines jeden Arbeitnehmers die Privatsphäre seiner Kollegen zu respektieren.

Kündigt ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen Stalking, so hängt es vom Einzelfall ab, ob zuvor eine Abmahnung hätte er folgen müssen oder nicht.
So entschied vor kurzem das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 19. April 2012 (BAG, Az.: 2 AZR 258/11). Es klagte ein Verwaltungsangestellter. Eine Mitarbeiterin fühlte sich von ihm belästigt und verdeutlichte, dass sie weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche. Im Jahr 2007 kam es in dieser Sache zu einem Verfahren vor der Beschwerdestelle, die den Arbeitnehmer dazu anhielt, den Wunsch der Kollegin zu respektieren und die weitere Kontaktaufnahme zu unterlassen.
Im Oktober 2009 wandte sich eine weitere Mitarbeiterin, die als Leiharbeitnehmerin beschäftigt war, an den Arbeitgeber, da sie sich ebenso von dem Verwaltungsangestellten belästigt fühlte. Er habe sie durch eine Flut an Emails, Anrufen und unbegründetem Erscheinen im Büro unerträglich bedrängt. Angeblich habe der Verwaltungsangestellte auch gedroht eine feste Einstellung beim Arbeitgeber zu verhindern, falls sie nicht privaten Kontakt mit ihm aufnehme. Nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und des Klägers kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos.

Die Revision des Arbeitgebers vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts war erfolgreich.
Nachdem das Landesarbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Verwaltungsangestellten zuvor stattgegeben hatte, verwies der Senat die Sache nun zur neuen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück. Es seien noch keine hinreichenden Feststellungen zum Sachverhalt getroffen worden. So ließ das Landesarbeitsgericht bisher außer Acht, dass durch das Urteil im Jahr 2007 eine zur fristlosen Kündigung möglicherweise notwendige Abmahnung eventuell entbehrlich geworden sein könnte. In diesem Fall hätte der Verwaltungsangestellte die fristlose Kündigung zu Recht erhalten.

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