Antidiskriminierungsgesetz (agg): der „minus-ossi-fall“

Antidiskriminierungsgesetz: Der „Minus-Ossi-Fall“

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.04.2010

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder Antidiskriminierungsgesetz:

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat das Ziel Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, Behinderung, Weltanschauung, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der sexuellen Identität sowie wegen Alters zu verhindern. Da das Gesetz auf das Arbeitsrecht Anwendung findet, hat der Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen sowie bei der Stellenvergabe stets das AGG und damit die dort aufgezählten Diskriminierungsverbote zu beachten.

Das AGG, auch oftmals als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet, verbietet dabei nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person anders, oder weniger günstig auf Grund eines oben genannten Grundes behandelt wird. Eine solche unmittelbare Benachteiligung wird durch das AGG gänzlich untersagt. Eine mittelbare Benachteiligung kann dagegen ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Andersbehandlung auf Grund der Art der auszuübenden Tätigkeit erforderlich ist. Von einer mittelbaren Benachteiligung ist dabei dann auszugehen, wenn scheinbar neutrale Vorschriften oder Maßnahmen sich diskriminierend auf eine Person auswirken.

Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (Az.: 17 Ca 8907/09) oder der "Minus-Ossi" Fall

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob die Nichteinstellung der Klägerin einen Verstoß gegen das AGG zur Folge hat. Die Klägerin stammt aus der ehemaligen DDR und hat sich in Westdeutschland erfolglos um eine Stelle beworben. Mit der Ablehnung erhielt sie ihre Bewerbungsunterlagen zurückgesandt auf denen allerdings der Vermerk „Ossi (-)“ zu finden war. Dies empfand die Klägerin diskriminierend und reichte Klage gegen das Unternehmen auf Geldentschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG ein.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte daher zu prüfen, ob auch eine Benachteiligung auf Grund der ostdeutschen Herkunft vom AGG verboten ist. In Frage kam dabei eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft. Zu diesem Merkmal führte das Gericht aus, dass allein die Abstammung aus einem Bundesland noch nicht maßgebend für das Vorliegen einer Ethnie sei. Vielmehr komme es auf historisch gewachsene Zusammenhänge an, die sich zum Beispiel in der Sprache, Traditionen, der Verbindung zu einem bestimmten Territorium sowie der Kultur wiederfinden. Diese Anforderungen erfüllten die Ostdeutschen allerdings nicht, sodass das Merkmal „ethnische Herkunft“ im Sinne des AGG nicht erfüllt sei.

Daher liegt der Auffassung des Gerichts zufolge in einer Benachteiligung aufgrund der "ostdeutschen Herkunft" keine Diskriminierung im Sinne des AGG vor, sodass der Klägerin kein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht. Ob das Arbeitsgericht Berlin/Brandenburg dies anders gesehen hätte, kann hier dahinstehen.

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zum Antidiskriminierungsgesetz oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die telefonische Auskunft zu Gebühren und Verfahren ist kostenfrei. Für eine schriftliche Erstberatung bzw. Ersteinschätzung in Arbeitsrechtssachen berechnen wir 30,00 € inkl. MwSt.  

Autorin:
Alexandra Kosacheva

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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