Erbrecht: Wissenswertes zum Pflichtteilanspruch
Streit in der Familie kann zu einer Enterbung bestimmter Familienmitglieder führen. Doch ist dies überhaupt möglich oder hat ein Angehöriger ein...
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Wer soll erben? Eine Frage, über die es sich schon zu Lebzeiten lohnt nachzudenken. Die gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge finden sich im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie gelten, wenn kein Testament oder Erbvertrag wirksam errichtet wurde. Wer jedoch seine Erbfolge selbst bestimmen möchte, sollte sich rechtzeitig beraten lassen.
Verfügungen von Todes wegen sind Testamente und Erbverträge, mit denen die gesetzliche Erbfolge geändert werden kann. Wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testamentes ist die Tes-tierfähigkeit des Erblassers. Wenn testierunfähige Personen zur Abfassung eines Testaments ge-bracht werden, kann dies unter Umständen sogar strafrechtlich relevant sein.
Die Testierfreiheit unterliegt Beschränkungen. So erben in Deutschland Pflichtteilsberechtigte (Abkömmlinge, Eltern und Ehe- bzw. Lebenspartner) mindestens den Pflichtteil. Weitere in der Praxis immer wieder relevante Einschränkungen enthält das Heimgesetz. Danach ist es wegen § 14 Abs. 5 HeimG nicht möglich, Heimträger, Heimangestellte oder deren Angehörige als Erben einzusetzen.
Die konkrete Ausgestaltung eines Testamentes lässt einen weiten Spielraum zu. Erben können beliebig eingesetzt, Auflagen genannt, Vermächtnisnehmer begünstigt werden. Bei der Errichtung eines Testamentes oder dem Abschluss eines Erbvertrages sollte allerdings immer darauf geachtet werden, dass diese sowohl formal als auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und insbe-sondere klare Formulierungen enthalten. Unklarheiten gehen zulasten des Testaments und führen zur Unwirksamkeit. Das OLG München hat jüngst mit Beschluss vom 22.05.2013 entschieden, dass die Beschreibung „wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ zu offen ist, um daraus genau bestimmen zu können, wer erben sollte. Am besten ist daher immer die namentliche Nennung der Erben.
Hier sind zu nennen das Testament, der Erbvertrag, das Vermächtnis und das
Behindertentestament.
Dei Verfügung unter lebenden hat viele Vorteile, insbesondere aber dient sie der Vermeidung von Erbschaftssteuern. Möglich ist dies durch einen Übergabevertrag,
Zuwendungen unter Lebenden auf den Todesfall und erbrechtliche Verzichtsverträge.
Für Ehegatten sind Themen wichtig wie die gegenseitige Erbeinsetzung, das Berliner Testament, die Vor- und Nacherbfolge und die Vermächtnislösung.
Abhängig von familiären Konstellationen stellt sich auch die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass zunächst der Partner und sodann die Kinder erben sollen. Die gesetzliche Erbfolge sieht nämlich vor, dass Ehe- und Lebenspartner gleichzeitig mit den Kindern erben. Wird nur der Ehe- oder Lebenspartner als Erbe eingesetzt, so ist nicht sichergestellt, dass dieser seinerseits auch die Kinder als Er-ben einsetzt. Hilfreich ist in diesen Fällen immer die testamentarische Regelung der Vor- und Nacherbenstellung. Der zunächst erbende Ehe- oder Lebenspartner behält so Zeit seines Lebens das Vermögen, kann jedoch keine weiteren Erben einsetzen, so dass bei seinem Ableben in jedem Falle die Kinder erben.
Wer durch gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge erbt, sollte sich zunächst um die Ausstellung eines Erbscheins kümmern. Nur dieser legitimiert den Erben im Rechtsverkehr und wird auf Antrag durch das Amtsgericht ausgestellt (Erbscheinverfahren). In der Praxis führen ausländische Dokumente, die die Erbeneigenschaft bestätigen sollen, beim Erbscheinverfahren immer wieder zu Kontroversen. Entscheidend ist vor allem der Umstand, ob das ausländische Dokument Ergebnis einer unanfechtba-ren Entscheidung ist. Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 19.05.2011 festgestellt, dass z.B. die in Großbritannien erstellte Bescheinigung einer „District Probate Registry“ diesen Anforderungen nicht entspricht. Um die Problematik der Anerkennung ausländischer Erbscheine zu umgehen, empfiehlt es sich, in solchen Fällen, einen gegenständlich beschränkten Erbschein nach § 2369 BGB zu beantra-gen. Bei ausländischen Dokumenten, die als Erbschein anerkannt werden, reicht die einfache Über-setzung eines öffentlich bestellten Übersetzers aus. Eine beglaubigte Unterschrift ist nicht erforderlich (so das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 05.03.2013).
Wesentliche Problemfeler bei einer Erbengemeinschaft sind die sogenannte Totalauseinandersetzung, die Erbteilungsklage, die Erbauseinandersetzungen und Vermittlung durch das Nachlassgericht, die Erbauseinandersetzung und lebzeitige Leistungen an Abkömmlinge udn die Verwaltung des Nachlasses.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Auch wenn der Erblasser nahe Angehörige enterbt hat, haben sie zumindest Anspruch auf einen Teil des Vermögens. Das basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch für seine nahen Angehörigen Fürsorgepflichten hat – auch nach dem Tod.
Anspruch auf einen Pflichtteil haben nur die nächsten Angehörigen (§ 2303 BGB):
Kinder, unabhängig davon, ob sie nichtehelich oder adoptiert sind; der Ehegatte, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand und die Eltern, sofern die verstorbene Person selbst keine Kinder hatte.
Enkel und Urenkel haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und deren Eltern nicht mehr leben.
Geschwister des Erblassers haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Die Großeltern sind auch nicht pflichtteilsberechtigt.
Die wesentlichen Probleme im Pflichtteilsrecht liegen im Pflichtteilsanspruch, Zusatzpflichtteil ermitteln, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Anspruchsberechtigung und die gesetzliche Pflichtteilsquote feststellen, das Vorliegen von Pflichtteilsentziehungstatbeständen und das Verfolgen der Rechte des Pflichtteilsberechtigten.
Zur Erbschaft gehören sowohl die Aktiva als auch die Passiva des Erblassers, so dass es sich immer lohnt, über das Vermögen des Erblassers Informationen einzuholen, um notfalls auch das Erbe ausschlagen zu können. Dem Erben steht es frei, das Erbe anzunehmen oder in der Regel innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft auszuschlagen. Befand sich der Erbe zum Zeitpunkt des Todesfalls im Ausland oder hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, gilt eine Frist von 6 Monaten. Die Ausschlagung ist eine Willenserklärung, die grundsätzlich auch wegen Irrtums angefochten werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Erbe über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat. Ein Irrtum über den Umfang des Vermögens zählt nicht dazu. So kann die Ausschlagung nicht nachträglich angefochten werden, wenn der Erbe irrigerweise davon ausging, dass der Nachlass „wohl eher überschuldet“ sei (so das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 05.09.2008).
Wesentliche Problemfelder zur Erbausschlagung sind die Bestimmung der Ausschlagungsfrist, der Umfang der Ausschlagung, die Beachtung der Form der Ausschlagungserklärung und die Wirkung der Ausschlagung.
Zahlungen aus Lebensversicherungen werden regelmäßig als ausgleichspflichtige Schenkung berücksichtigt. Der BGH hat inzwischen mit Urteil vom 28.04.2010 entschieden, dass es dabei jedoch nur auf den Wert ankommt, „den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können“. Die Höhe der Versicherungssumme oder die Versicherungsprämie sind daher irrelevant. Berücksichtigt wird in der Regel bei einer Versicherung der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Todes.
Wer nicht erbt, aber uneingeschränkte Kontovollmacht besitzt, kann zwar weiterhin Geldflüsse bewirken, eine Kontoauflösung oder die Umschreibung des Kontos ist aber ohne Zustimmung der Erben nicht möglich (so BGH, Urteil vom 24.03.2009).
Die Erbfolge richtet sich grundsätzlich nach dem Erbrecht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte. Für in Deutschland gelegene Immobilien kann jedoch deutsches Recht gewählt werden, ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Erblassers (sog. Nachlassspaltung). Eine isolierte Verfügung über Vermögen im Ausland ist jedoch nicht möglich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2011 – I-15 Wx 332/10).
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