Bei vielen Lebens- und Rentenversicherungen war es bisher möglich, dem Vertragsabschluss zu widersprechen bzw. ihn zu widerrufen, wenn die Belehrung über den Widerruf fehlerhaft war. Durch eine Gesetzesänderung, die schon ab dem 19.06.2026 in Kraft tritt, steht der Widerrufsjoker aber nicht vor dem Aus. Sie können weiter ihre alten Verträge widerrufen, wenn dei Belehrung fehlerhaft war.
Änderungen beim Widerrufsrecht von Lebens-und Rentenversicherungsverträgen ab dem 19.6.2026
Der Widerrufsjoker war und bleibt eine interessante Möglichkeit, sich von den geschlossenen Lebensversicherungsverträgen zu lösen und durch die Rückabwicklung der Versicherung einen wesentlich höheren Betrag zurückzuerhalten, als bei einer einfachen Kündigung des Vertrages.
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Gesetz zur Änderung des Verbrauchsvertrags- und Versicherungsrechts
Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchvertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 hat der Bundestag einige wesentliche Änderungen zum Widerrufsrecht beschlossen.
Neue Ausschlussfrist für den Widerruf von Lebensversicherungen:
Bisher erlsicht das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Im Versicherungsrecht ist nun eine Frist eingeführt, in der das Widerrufsrecht neu geregelt wird. Dies sind allgemein bei Versicherungsverträgen 12 Monate und 14 Tagen nach dem Vertragsschluss und bei Lebens- und Rentenversicherungen 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss.
Damit ist für künftige Lebens- und Rentenversicherungsverträge eine Höchstgrenze von 24 Monaten und 30 Tagen gesetzt, in der das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.
Ob diese Ausschlussfrist auch für bereits abgeschlossene Versicherungsverträge ab dem 1.1.2008 gilt, ist umstritten. Nach dem Wortlaut des gesetzes uns u.a. der Verbraucherzentrale Hamburg gilt dei Frist nur für neu abgeschlossene Verträge an in Kraft Treten des Gesetzes (19.06.2026).
Für Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden. dürfte die Ausschlussfrist ohnehin nicht anzuwenden sein. Für diese Verträge besteht kein Widerrufsrecht sondern ein Widerspruchsrecht und es galten auch andere Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht. Insofern dürfte schwierig sein, die aktuelle Ausschlussregelung auf diese Altverträge zu übertragen.
Nach unserer Auffasseung gilt daher für alle alten Lebensversicheurngsverträge weiter das unbegrenzte Widerspruchsrecht (Widerrufsjoker), wenn die Widerspruchsbelehrung wesentliche Fehler enthält.
Widerrufsjoker nach der Neuregelung ab 19.06.2026:
- Absolute Ausschlussfrist: Die 24-Monate-und-30-Tage-Frist gilt für Lebens- und Rentenversicherungen, die ab dem 19.06.2026 abgeschlossen werden.
- Ausnahme bei fehlender Belehrung: Sofern gar keine Widerrufsbelehrung erfolgte, könnte das unbegrenzte Widerrufsrecht in bestimmten Fällen noch fortbestehen.
- Für Altverträge, vor dem 19.06.2026 geschlossen, gilt weiterhin der „ewige Widerrufsjoker“
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Justus Rechtsanwälte empfiehlt daher, lassen Sie Ihre Lebens- und Rentenversicherungspolice auf den Widerrufsjoker von einem Rechtsanwalt überprüfen, wenn Sie sich von Ihrem Vertrag lösen wollen. Wir finden hierfür die beste Möglichkeit. Wir bieten Ihnen emit unserem Widerrufschecker einen kostenfreien Onlinecheck an. Für die genauere Prüfung und Beratung durch unseren Spezialisten erheben wir eine geringe Beratungspauschale.
Ansprechpartner:

Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56

Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
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Es umfasst Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung und die Privatversicherung (Privatversicherungsrecht).
Versicherungen sind Verträge zwischen zwei Parteien, dem Anbieter und dem Versicherungsnehmer. In ihnen sind Leistungen festgelegt, die bei einem Unglücksfall zur Auszahlung kommen sollen. Rechtsnormen im Versicherungsrecht: Neben den allgemeinen Rechtsnormen des BGB, HGB, AGBG etc. v.a. das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Sie können uns in allen Versicherungsstreitigkeiten beauftragen. Insbesondere sind wir tätig bei folgenden Versicherungen: