Widerrufsjoker bei Lebensversicherungen vor dem Aus?

Bei vielen Lebens- und Rentenversicherungen war es bisher möglich, dem Vertragsabschluss zu widersprechen bzw. ihn zu widerrufen, wenn die Belehrung über den Widerruf fehlerhaft war. Durch eine Gesetzesänderung, die schon ab dem 19.06.2026 in Kraft tritt, steht der Widerrufsjoker aber nicht vor dem Aus. Sie können weiter ihre alten Verträge widerrufen, wenn dei Belehrung fehlerhaft war.

Änderungen beim Widerrufsrecht von Lebens-und Rentenversicherungsverträgen ab dem 19.6.2026

Der Widerrufsjoker war und bleibt eine interessante Möglichkeit, sich von den geschlossenen Lebensversicherungsverträgen zu lösen und durch die Rückabwicklung der Versicherung einen wesentlich höheren Betrag zurückzuerhalten, als bei einer einfachen Kündigung des Vertrages.

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Gesetz zur Änderung des Verbrauchsvertrags- und Versicherungsrechts

Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchvertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 hat der Bundestag einige wesentliche Änderungen zum Widerrufsrecht beschlossen.

Neue Ausschlussfrist für den Widerruf von Lebensversicherungen:

Bisher erlsicht das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

Im Versicherungsrecht ist nun eine Frist eingeführt, in der das Widerrufsrecht neu geregelt wird. Dies sind allgemein bei Versicherungsverträgen 12 Monate und 14 Tagen nach dem Vertragsschluss und bei Lebens- und Rentenversicherungen 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss.

Damit ist für künftige Lebens- und Rentenversicherungsverträge eine Höchstgrenze von 24 Monaten und 30 Tagen gesetzt, in der das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.

Ob diese Ausschlussfrist auch für bereits abgeschlossene Versicherungsverträge ab dem 1.1.2008 gilt, ist umstritten. Nach dem Wortlaut des gesetzes uns u.a. der Verbraucherzentrale Hamburg gilt dei Frist nur für neu abgeschlossene Verträge an in Kraft Treten des Gesetzes (19.06.2026).

Für Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden. dürfte die Ausschlussfrist ohnehin nicht anzuwenden sein. Für diese Verträge besteht kein Widerrufsrecht sondern ein Widerspruchsrecht und es galten auch andere Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht. Insofern dürfte schwierig sein, die aktuelle Ausschlussregelung auf diese Altverträge zu übertragen.

Nach unserer Auffasseung gilt daher für alle alten Lebensversicheurngsverträge weiter das unbegrenzte Widerspruchsrecht (Widerrufsjoker), wenn die Widerspruchsbelehrung wesentliche Fehler enthält.

Widerrufsjoker nach der Neuregelung ab 19.06.2026:

  • Absolute Ausschlussfrist: Die 24-Monate-und-30-Tage-Frist gilt für Lebens- und Rentenversicherungen, die ab dem 19.06.2026 abgeschlossen werden.
  • Ausnahme bei fehlender Belehrung: Sofern gar keine Widerrufsbelehrung erfolgte, könnte das unbegrenzte Widerrufsrecht in bestimmten Fällen noch fortbestehen.
  • Für Altverträge, vor dem 19.06.2026 geschlossen, gilt weiterhin der „ewige Widerrufsjoker“

Justus Rechtsanwälte empfiehlt daher, lassen Sie Ihre Lebens- und Rentenversicherungspolice auf den Widerrufsjoker von einem Rechtsanwalt überprüfen, wenn Sie sich von Ihrem Vertrag lösen wollen. Wir finden hierfür die beste Möglichkeit. Wir bieten Ihnen emit unserem Widerrufschecker einen kostenfreien Onlinecheck an. Für die genauere Prüfung und Beratung durch unseren Spezialisten erheben wir eine geringe Beratungspauschale.

Ansprechpartner:
Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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Lebensversicherungen, Widerruf und Widerspruch


Widerruf der Lebensversicherung oder Rentenversicherung

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Lebensversicherungen
:

Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden.

Risikolebensversicherung:
Bei der Risikolebensversicherung wird im Todesfall der versicherten Person die Lebensversi-cherungssumme an den Bezugsberechtigten gezahlt. So können sich z.B. Familien wirtschaftlich für den Fall absichern, dass der Hauptverdiener stirbt. Diese Form dient generell der wirtschaftlichen Absicherung von Hinterbliebenen.

Kapitallebensversicherung:

Die Kapitallebensversicherung dient der Altervorsorge, sofern der Versicherte das Vertragsende erlebt. Bei Eintritt des vereinbarten Zeitpunktes erhält der Bezugsberechtigte entweder einmalig eine größere Summe oder monatliche Auszahlung als eine lebenslange Rente.

Widerruf: Holen Sie jetzt noch viel Geld aus Ihrer Versicherung

Das BGH-Urteil zu Lebensversicherungen - Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -stellt einen Sieg des Verbrauchers dar. Viele Kunden haben nun einen Anspruch auf höhere Rückzahlung. Wer eine Lebensversicherung nach dem Policenmodell zwischen 1994 und 2008 abgeschlossen hat, der sollte nun diesen Vertrag widerrufen bzw. widersprechen.

Widerspruch - Wie geht das?

Mit einem Widerspruch Ihrer Lebensversicherung beenden Sie das Versicherungsverhältnis und haben Anspruch auf die Rückerstattung aller Prämien und einer Nutzungsentschädigung. Viele Lebensversicherer haben  fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet mit dem Ergebnis, dass Sie diese Verträge noch heute beenden oder bereits gezahlte Rückkaufswerte wieder einfordern können.

Widerspruchrecht besteht auch noch, wenn Versicherung gekündigt ist

Den Versicherungsnehmern steht nunmehr nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) die Möglichkeit offen, bei Versicherungen welche im so genannten Policenmodell zustande gekommen sind und bei welchen keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt ist, den Widerruf bzw. Widerspruch zu erklären. Das Widerspruchsrecht besteht selbst dann noch, wenn die Versicherung gekündigt ist (BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/14).
Wurden dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht bei Antragstellung, sondern erst bei Annahme des Versicherungsantrags gemeinsam mit dem Versicherungsschein übersandt, so steht dem Versicherungsnehmer gem. § 5a VVG a.F. ein Widerspruchsrecht zu.
In seiner Entscheidung vom 19.12.2013 hat der EuGH festgestellt, dass die Begrenzung dieses Widerspruchsrechts auf ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie durch den deutschen Gesetzgeber gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Damit kann der Versicherungsnehmer nunmehr unbegrenzt den Versicherungsvertrag widerrufen wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Widerruf oder Widerspruch statt Kündigung (Rückkaufswert):

Zudem wird bei der Kapitallebensversicherung häufig über die Höhe des Rückkaufswertes bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung gestritten. Grund hierfür ist die Berechnungsmethode (Zillmerung) nach der der Wert eines Lebensversicherunngsvertrages ermittelt wird. Insbesondere in den Anfangsjahren ergeben sich hieraus äußerst geringe Rückkaufswerte.
Ein Widerruf oder Widerspruch auch nach erfolgter Kündigung lohnt sich daher.

Wie teuer ist der Widerruf einer Lebensversicherung?

Prinzipiell enstehen beim Widerruf/Widerspruch einer Lebensversicherung nach § 5a VVG a.F. keine Kosten. Den Widerspruch kann man selbst schriftlich erstellen und an die Versicherung versenden. Spätestens bei der Ablehnung des Widerrufs oder aber der Abrechnung der Lebensversicherung wird dann eine Fachanwalt benötigt. Die enstehenden Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und wir teilen diese vorab genau mit. Auch können Sie noch jetzt eine Rechtsschtuzversicherung abschließen, die dann die Kosten des Widerrufsverfahrens abdecken sollte.
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Ansprechpartner:
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VERSICHERUNGSRECHT89
Versicherungsrecht Das Versicherungsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber. Versicherungsrecht Es umfasst Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung und die Privatversicherung (Privatversicherungsrecht). Versicherungen sind Verträge zwischen zwei Parteien, dem Anbieter und dem Versicherungsnehmer. In ihnen sind Leistungen festgelegt, die bei einem Unglücksfall zur Auszahlung kommen sollen. Rechtsnormen im Versicherungsrecht: Neben den allgemeinen Rechtsnormen des BGB, HGB, AGBG etc. v.a. das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Sie können uns in allen Versicherungsstreitigkeiten beauftragen. Insbesondere sind wir tätig bei folgenden Versicherungen:
Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden. Risikolebensversicherungen schützen die finanzielle Absicherung der Familienangehörigen des Versicherten, sollte dieser sterben.
Die Kapitallebensversicherung dient sowohl als Altersvorsorge sowie als Absicherung der Familie im Todesfall. Zum Vertragsende wird der angesparte Betrag mit Zinsen ausgezahlt.
Rentenversicherungen dienen ebenfalls der Altersvorsorge und werden teilweise auch als Steuermodell verkauft. Sie gehören in den Bereich der Sozialversicherungsrechts. Gerade aber bei Kündigungen oder Widerruf von Rentenversicherungen vertreten wir Sie gern.
  • Private Haftpflichtversicherung
Die Privathaftpflichtversicherung versichert gegen Schadensersatzforderungen, die auf Grund von (auch grob) fahrlässigem Verhalten anfallen.
Die BU-Versicherung garantiert die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente im Falle einer eintretenden Berufsunfähigkeit. Versichert ist die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Nicht selten kommt es dabei zu Rechtsstreitigkeiten, denn von Seiten der Versicherer wird genauestens untersucht, ob tatsächlich eine Zahlungsverpflichtung vorliegt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient letzlich dem Schutz vor Armut, sollte man nicht mehr in der Lage sein, am Erwerbsleben teilzunehmen.
  • Unfallversicherung und Invalidität
  • Hausratversicherung
Als reine Sachversicherung schützt die Hausratversicherung die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände des Haushalts vor Feuer- und Wasserschäden oder Einbruch und ersetzt auch die möglichen Reparatur- und Aufräumkosten.
  • KFZ-Versicherungen
Neben der KFZ-Haftpflichtversicherung, die jeder verkehrsteilnehmende Fahrzeuginhaber zwingend abschließen muss, gibt es auch Teil- und Vollkaskoversicherungen, die Schäden am eigenen Fahrzeug z.B. aus Unfällen oder durch Unwetter erstatten.
  • Sozialversicherungen
Krankenversicherungen und Rentenversicherungen fallen in den Bereich des Sozialrechts. Bei Streitigkeiten im Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht kooperieren wir mit einem erfahrenen Fachanwalt für Sozialrecht.
Rechtsschutzversicherungen dienen der Absicherung der Kosten eines Rechtsstreits in einem eintretenden Rechtsschutzfall. Leider werden bei neueren Verträgen immer mehr Risikoausschlüsse in den Versicherungsvertrag (ARB) eingebaut, so dass es immer häufiger zu eienr Ablehnung der Deckung des Rechtsschutzfalles kommt. Hier lohnt es sich oft einen versierten Rechtsanwalt mit einer Deckungsanfrage und ggf. Deckungsklage zu beauftragen.
Ihre Ansprechpartner im Versicherungsrecht sind: Rechtsanwältin Grit Rahn Rechtsanwalt Knud J. Steffan