Musterverfahren gegen die Volkswagen AG

Nicht nur die Käufer eines Dieselfahrzeuges aus dem Hause Volkswagen, sondern auch die VW-Aktionäre sind vom Abgasskandal betroffen. Nach dem Bekanntwerden der Abgasmanipulationen haben die Aktionäre einen erheblichen Kursdifferenzschaden erlitten. Bis heute hat sich die VW-Aktie noch nicht von dem Kursrutsch erholt.
Verstoß gegen Publizitätspflicht nach § 15 WpHG
Viele VW-Aktionäre haben bereits sich für den Klageweg gegen Volkswagen AG entschieden, denn nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind Aktiengesellschaften verpflichtet, Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen. Diese Publizitätspflicht des § 15 WpHG gilt insbesondere für Informationen, die für die weitere Kursentwicklung erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere Produkthaftungs-oder Umweltschadensfälle. Eine Vielzahl von Aktionären klagt daher bereits gegen die Volkswagen AG auf Schadensersatz.
Startschuss für noch ncht klagende VW-Aktionäre ist gefallen
Nun hat das Oberlandesgericht Braunschweig den Musterkläger im Musterverfahren gegen die Volkswagen AG am 8. März 2017 bestimmt. Damit ist auch der Startschuss für die noch nicht klagenden VW-Aktionäre gefallen, sich noch kurzfristig zum Musterverfahren anzumelden. Die Anmeldung zum Musterverfahren muss innerhalb der nächsten sechs Monate, d.h. bis zum 8. September 2017 erfolgen. Auch danach sind aber noch Klagen und Teilnahme am Musterverfahren möglich.
Das Gesetz sieht vor, dass die Anmeldung im Musterverfahren zwingend von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden muss. Durch die Anmeldung zum Musterverfahren besteht eine kostengünstige und risikolose Möglichkeit, Ansprüche gegen die Volkswagen-AG zu wahren und vor Verjährung zu schützen. Im vorliegenden Musterverfahren wird nämlich geklärt, ob die Volkswagen AG gegen ihre Informationspflichten verstoßen und die Abgasmanipulationen zu spät bekanntgemacht hat. Diese Frage wird das Oberlandesgericht Braunschweig mit bindender Wirkung für alle ausgesetzten Anlegerklagen beantworten.
Sollte die Entscheidung so ausfallen, dass die VW-Aktionäre einen Anspruch haben, können diejenigen, die sich noch bis zum 8. September 2017 zum Musterverfahren angemeldet haben, auf dieser Grundlage entscheiden, ob auch sie ihre Schadenersatzansprüche geltend machen wollen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist bindend für alle diese Verfahren.
Justus rät:
Soweit Sie VW-Aktien, Aktienfonds oder Wertpapiere erworben haben, die durch den VW Abgasskandal betroffen sind, lassen Sie ihre Ansprüche rechtzeitig zum Musterverfahren anmelden. Wir vertreten bundesweit schon eine Vielzahl von VW-Aktionären und vertreten Sie gern.
Lesen Sie hier mehr zum VW-Abgasskandal und zu den Rechten und Möglichkeiten von Dieselfahrern.
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