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Bundesgerichtshof stellt eine haftung der gründungsgesellschafter für fehlerhafte anlageberatung fest
Bundesgerichtshof stellt eine Haftung der Gründungsgesellschafter für fehlerhafte Anlageberatung fest
Der BGH hat mit Urteil vom 14.05.2012 klargestellt, dass auch Gründungsgesellschafter für unzureichende oder unrichtige Angaben des Anlageberaters haftet, wenn dem für die Vermittlung eingeschalteten Vertrieb oder Untervermittler die geschuldete Aufklärung überlassen wird.
In dem von dem BGH entschiedenen Fall, war die Gründungskommanditistin zugleich Treuhandkommanditistin des von der Entscheidung betroffenen Fonds.
Während das Berufungsgericht eine Zurechnung der fehlerhaften Aufklärung noch mit dem Argument verneinte, der Vermittler sei nicht Erfüllungsgehilfe der Gründungsgesellschaft, teilt der BGH diese Auffassung nicht. Die Gründungsgesellschaft muss sich das Fehlverhalten der mit dem Abschluss des Beitrittsvertrags beauftragter Personen zurechnen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn der verwendete Prospekt eine hinreichende Aufklärung vermittelt. Denn nach der Ansicht des BGH stellt auch der Prospekt keinen Freibrief dar, Risiken eines Beitritts abweichend von den Prospektangaben darzustellen.
Die Entscheidung des BGH ist für die Anleger erfreulich und zeigt, dass eine Haftung für eine fehlerhafte Anlageberatung keineswegs nur für den Vertrieb in Betracht kommt.