- „mezzcaps“ – commerzbank-kunden vor einlagenverlust- mezzanine finanzierung (1)
- Accessio ag und dab bank ag (6)
- Albis finance ag, nordleas ag, classic-plus: 78 % verlußt (1)
- Allianz premium management fond der commerzbank geschlossen; justus reicht erste klage ein (1)
- Alpina gmbh & co. vermögensaufbauplan 4 kg (1)
- Apo bank: zinscap-darlehen, kreditklauseln; kickback (5)
- Aufklärungspflicht bei doppelprovision (1)
- Bafin: forum immobilien + finanzanlagen gmbh zur abwicklung des einlagegeschäfts aufgefordert (1)
- Bausparverträge (2)
- Berlin invest-fonds nr.7 - Ärztetreuhand fonds - gründungsgesellschafter zu schadensersatz verurteilt (1)
- Berliner anderson holding ag ist insolvent (1)
- Beweislast für die kausalität in kapitalanlagefällen (1)
- Bgh: die grundsätze der fehlerhaften gesellschaft sind auch nicht auf mehrgliedrige stille gesellschaften anwendbar (1)
- Bgh: vertriebsorganisation von kapitalanlagen haftet für strafbares verhalten ihres handelsvertreters (1)
- Bundesgerichtshof stellt eine haftung der gründungsgesellschafter für fehlerhafte anlageberatung fest (1)
- Bwf stiftung (4)
- Capital advisor fund; widerruf bei fondsbeitritt möglich (1)
- Carpevigo ag: gesellschafterversammliúng und sanierung (1)
- Cis deutschland ag; garantiehebelplan’08 premium; carpe diem; dsi; genohaus fonds (14)
- Debi select fonds (6)
- Deikon / boetzelen anleihen (6)
- Deltoton ag, frankonia sachwert ag (5)
- Ergo: riester-kunden haben zu hohe verwaltungskosten gezahlt (1)
- Eugh zur ad-hoc-meldung – unternehmen müssen anleger früher informieren (1)
- Fachanwalt für bank– und kapitalmarktrecht (1)
- Flugzeugfonds und ihre risiken (1)
- Garbe logimac ag: widerruf der beteiligung möglich (1)
- Gesetzesänderungen und urteile in bankrecht und wirtschaftsrecht (3)
- Global financial invest (gfi): schadenersatz gegen vorstand (1)
- Griechische staatsanleihen – anleger können schadensersatz fordern – wegen falschberatung gegenüber der bank (1)
- Helios life fonds uk – anleger können schadensersatz fordern (1)
- Kanam usa xxii und kanam usa real estate partners (1)
- Kick-back im bankrecht und kapitalanlagerecht (10)
- König & cie. britische leben renditefonds – zukunft des fonds weiterhin unklar (1)
- Kreditverkauf: kreditkündigung und zwangsvollstreckung (1)
- Midas mittelstandfonds nr. 2: nur für risikobereite anleger geeignet (1)
- Mkv münchener kapital- & vermögensverwaltung kg: schadensersatzanspruch gegen den treuhänder (1)
- Pmia: premium management immobilen-anlagen und commerzbank ag (1)
- Prokon – genussrechte in erneuerbare energien (1)
- Prorendita 4: schadensersatz möglich (1)
- Prospekthaftung wegen prospektfehler auch ohne vorlage des prospekts möglich! (1)
- Prozesskostenfinanzierer juragent ag prozesskostenfonds 1.- 4. kg (1)
- Rwb private capital gesellschaftsbeteiligungen (3)
- S&k - gruppe, dcm ag, shb ag (8)
- Sam ag – dubioser forderungskauf angeboten (1)
- Schweizer banken müssen „kick-backs“ weitergeben! betroffen sind auch tausende deutsche (1)
- Solar millenium offiziell in der insolvenz (1)
- Steuerberaterhaftung bei vermittlung einer kapitalanlage (1)
- Thormann capital gmbh - ein schneeballsystem? (1)
- Trend capital ag: anleger sollten schadenersatzansprüche prüfen lassen (1)
- Unwirksamkeit von banken-agb zu kontoführungsgebühren bei darlehenskonten (1)
- Versehentlich doppelte ausführung eines depotübertragungsauftrags - bgh vom 01.06.2010 (1)
- Verurteilung eines ehemaligen ikb-pressesprechers wegen irreführender angaben in pressemeldung rechtskräftig (1)
- Wbg leipzig-west: wirtschaftsprüfer muss lauf gutachten haften (1)
- Wgf ag stellt antrag auf eigenverwaltung nach der insolvenzordnung (1)
- Wgf ag: ansprüche, insolvenz, kaufangebote und verjährung (1)
Verurteilung eines ehemaligen ikb-pressesprechers wegen irreführender angaben in pressemeldung rechtskräftig
Verurteilung eines ehemaligen IKB-Pressesprechers wegen irreführender Angaben in Pressemeldung rechtskräftig
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines ehemaligen Vorstandssprechers der IKB AG, einer Bank, die im Zuge der Finanzkrise in große Schwierigkeiten geraten war, wegen vorsätzlicher Manipulation nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes bestätigt.
Das Landgericht Düsseldorf hatte den Vorstandssprecher zuvor zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
In der Sache hatte die IKB zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft Rhineland Funding Capital Corporation Investitionen in verbriefte Kreditforderungen getätigt. Dort waren Ansprüche gegen Kreditnehmer aus den USA verbrieft, die mittels Darlehen Eigenheime finanzieren wollten, so genannte subprime-Kredite. Nachdem dieser Markt im Zuge der Finanzkrise quasi zusammenbrach und viele der Forderungen durch die Schuldner nicht bedient werden konnten, wurde durch den Angeklagten eine Pressemitteilung herausgegeben, die den Eindruck vermittelte, dass diese Krise auf die Investitionen der IKB keine Effekte hat, was jedoch nicht zutraf. Ziel dieser Maßnahme war die Aufrechterhaltung des Kurses der IKB-Aktie. Die Pressemitteilung hatte Erfolg, der Aktienkurs stieg. In der Folgezeit zeigten sich allerdings Schwierigkeiten bei der weiteren Finanzierung des Projekts; schließlich bedurfte die IKB staatlicher Stützung.
Der BGH führte dazu nun aus, die einschlägigen Normen des Wertpapierhandelsgesetzes seien zum einen verfassungsgemäß, insbesondere nicht etwa zu unbestimmt, was wohl vor allem den Passus der „irreführenden Angaben“ anbelangt, zum anderen seien die Angaben in der Pressemitteilung auch als irreführend zu bewerten, da der Angeklagte ein irreführendes Gesamtbild von der Betroffenheit der IKB von der subprime-Krise gezeichnet habe, so dass die Verurteilung rechtmäßig erfolgt sei.
Interessant an der Entscheidung ist für Anleger, neben der Tatsache, dass nunmehr die Bestrafung eines der Beteiligten an einem Verlust eine gewisse Genugtuung bietet, auch ein Anspruch auf Schadensersatz unter Umständen auf eine breitere Basis gestellt ist: so kann ein solcher nicht nur gegen den Pressesprecher persönlich geltend gemacht werden, da dieser eine unerlaubte Handlung mit seiner Straftat begangen hat; auch erscheint nunmehr ein Nachweis einer Pflichtverletzung der IKB, die Voraussetzung für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch ist, wegen der offensichtlichen Fehlinformation zumindest möglich. Außerdem kann hinsichtlich des ebenfalls notwendigen Verschuldens das Fehlverhalten des Pressesprechers der IKB als ganzer zugerechnet werden. Damit kann ein Schadensersatzanspruch, der im günstigen Fall zur Rückabwicklung der Beteiligung führt, möglicherweise im Wege einer weiteren Anspruchsgrundlage geltend gemacht werden. Freilich bleiben die genauen Voraussetzungen vom Einzelfall abhängig.
Quellen:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2011
– 3 StR 506/10 –