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Eugh zur ad-hoc-meldung – unternehmen müssen anleger früher informieren
EuGH- Entscheidung über den Zeitpunkt einer Ad-hoc-Meldung – Unternehmen müssen Anleger früher informieren
Mit Urteil vom 28. Juni 2012 (Rs. C-19/11) äußerte sich der EuGH zum richtigen Zeitpunkt einer Pflichtveröffentlichung nach §15 WpHG („Ad-hoc-Veröffentlichung“). Das Gericht hat entschieden, dass Aktiengesellschaften verpflichtet sind, ihre Eigentümer frühzeitig über kursrelevante Entscheidungen zu informieren. Der Bundesgerichtshof hatte den EuGH eingeschaltet und darum gebeten, den Begriff “präzise Information” zu bestimmen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 28. 7. 2005 beschloss der Aufsichtsrat der Daimler AG im Einvernehmen mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn Schrempp, dass er zum Jahresende aus dem Amt ausscheiden solle. Die Ad- hoc-Veröffentlichung erfolgte unmittelbar danach. Bereits seit dem 17. 5. hatte es vorbereitende Gespräche und Informationen unter Beteiligung von Herrn Schrempp, dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat gegeben. Am 27. 7. hatte der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats sich mit der Sache befasst.
Geklagt hatte nun ein Aktionär, der sich 2005 von dem Autokonzern zu spät über Schrempps Ausscheiden informiert fühlte. Der Anleger hatte seine Aktien vor dem Rücktritt Schrempps im Juli verkauft. Da Schrempp seine Rücktrittsabsicht bereits am 17. Mai mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden besprochen hatte und nach und nach weitere Personen bei Daimler davon erfuhren, meinte der Kläger, das Unternehmen habe auch die Öffentlichkeit früher informieren müssen.
Der EuGH gab dem Kläger Recht aus folgenden Gründen:
Zum Begriff der präzisen Information
Der EuGH befasste sich zunächst mit der Frage, ob bei einem zeitlich gestreckten Vorgang einzelne Zwischenschritte bereits eine “präzise Information” sein können, deren Vorliegen eine Veröffentlichungspflicht begründet. Der EuGH bejaht das, wie zuvor bereits das OLG Frankfurt/M. in der bußgeldrechtlichen Entscheidung (Beschluss vom 12. 2. 2009 – 2 Ss Owi 514/08, DB 2009 S. 836). Aus der Entscheidung des EuGH ergibt sich zudem, dass die Einordnung eines Zwischenschritts als “präzise Information” des Weiteren voraussetzt, dass die fragliche Information spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Kursauswirkungen zuzulassen. Der Umstand, dass ein Vorstandsvorsitzender mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden über eine vorzeitige Amtsbeendigung spricht, kann nur unter der weiteren Voraussetzung kurswirksam sein, dass der Markt sich eine hinreichend spezifische Meinung von der Wahrscheinlichkeit des Fortgangs der Sache und von ihrer Bedeutung für die Gesellschaft bildet.
Zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger Umstände und Ereignisse
Zudem bietet der EuGH Klarstellungen zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger Umstände und Ereignisse. Danach ist es erforderlich, dass bei einer Würdigung aller verfügbaren Anhaltspunkte tatsächlich erwartet werden kann, dass sie existieren oder eintreten werden.
Fazit
Das Urteil könnte weitreichende Folgen für die Rechte von Anlegern haben. Wie die deutschen Gerichte in Zukunft zu dieser Thematik entscheiden werden, bleibt abzuwarten.
Urteil zum Nachlesen: EuGH – Entscheidung vom 28. Juni 2012 – Rs. C 19/11