- „mezzcaps“ – commerzbank-kunden vor einlagenverlust- mezzanine finanzierung (1)
- Accessio ag und dab bank ag (6)
- Albis finance ag, nordleas ag, classic-plus: 78 % verlußt (1)
- Allianz premium management fond der commerzbank geschlossen; justus reicht erste klage ein (1)
- Alpina gmbh & co. vermögensaufbauplan 4 kg (1)
- Apo bank: zinscap-darlehen, kreditklauseln; kickback (5)
- Aufklärungspflicht bei doppelprovision (1)
- Bafin: forum immobilien + finanzanlagen gmbh zur abwicklung des einlagegeschäfts aufgefordert (1)
- Bausparverträge (2)
- Berlin invest-fonds nr.7 - Ärztetreuhand fonds - gründungsgesellschafter zu schadensersatz verurteilt (1)
- Berliner anderson holding ag ist insolvent (1)
- Beweislast für die kausalität in kapitalanlagefällen (1)
- Bgh: die grundsätze der fehlerhaften gesellschaft sind auch nicht auf mehrgliedrige stille gesellschaften anwendbar (1)
- Bgh: vertriebsorganisation von kapitalanlagen haftet für strafbares verhalten ihres handelsvertreters (1)
- Bundesgerichtshof stellt eine haftung der gründungsgesellschafter für fehlerhafte anlageberatung fest (1)
- Bwf stiftung (4)
- Capital advisor fund; widerruf bei fondsbeitritt möglich (1)
- Carpevigo ag: gesellschafterversammliúng und sanierung (1)
- Cis deutschland ag; garantiehebelplan’08 premium; carpe diem; dsi; genohaus fonds (14)
- Debi select fonds (6)
- Deikon / boetzelen anleihen (6)
- Deltoton ag, frankonia sachwert ag (5)
- Ergo: riester-kunden haben zu hohe verwaltungskosten gezahlt (1)
- Eugh zur ad-hoc-meldung – unternehmen müssen anleger früher informieren (1)
- Fachanwalt für bank– und kapitalmarktrecht (1)
- Flugzeugfonds und ihre risiken (1)
- Garbe logimac ag: widerruf der beteiligung möglich (1)
- Gesetzesänderungen und urteile in bankrecht und wirtschaftsrecht (3)
- Global financial invest (gfi): schadenersatz gegen vorstand (1)
- Griechische staatsanleihen – anleger können schadensersatz fordern – wegen falschberatung gegenüber der bank (1)
- Helios life fonds uk – anleger können schadensersatz fordern (1)
- Kanam usa xxii und kanam usa real estate partners (1)
- Kick-back im bankrecht und kapitalanlagerecht (10)
- König & cie. britische leben renditefonds – zukunft des fonds weiterhin unklar (1)
- Kreditverkauf: kreditkündigung und zwangsvollstreckung (1)
- Midas mittelstandfonds nr. 2: nur für risikobereite anleger geeignet (1)
- Mkv münchener kapital- & vermögensverwaltung kg: schadensersatzanspruch gegen den treuhänder (1)
- Pmia: premium management immobilen-anlagen und commerzbank ag (1)
- Prokon – genussrechte in erneuerbare energien (1)
- Prorendita 4: schadensersatz möglich (1)
- Prospekthaftung wegen prospektfehler auch ohne vorlage des prospekts möglich! (1)
- Prozesskostenfinanzierer juragent ag prozesskostenfonds 1.- 4. kg (1)
- Rwb private capital gesellschaftsbeteiligungen (3)
- S&k - gruppe, dcm ag, shb ag (8)
- Sam ag – dubioser forderungskauf angeboten (1)
- Schweizer banken müssen „kick-backs“ weitergeben! betroffen sind auch tausende deutsche (1)
- Solar millenium offiziell in der insolvenz (1)
- Steuerberaterhaftung bei vermittlung einer kapitalanlage (1)
- Thormann capital gmbh - ein schneeballsystem? (1)
- Trend capital ag: anleger sollten schadenersatzansprüche prüfen lassen (1)
- Unwirksamkeit von banken-agb zu kontoführungsgebühren bei darlehenskonten (1)
- Versehentlich doppelte ausführung eines depotübertragungsauftrags - bgh vom 01.06.2010 (1)
- Verurteilung eines ehemaligen ikb-pressesprechers wegen irreführender angaben in pressemeldung rechtskräftig (1)
- Wbg leipzig-west: wirtschaftsprüfer muss lauf gutachten haften (1)
- Wgf ag stellt antrag auf eigenverwaltung nach der insolvenzordnung (1)
- Wgf ag: ansprüche, insolvenz, kaufangebote und verjährung (1)
Bgh: vertriebsorganisation von kapitalanlagen haftet für strafbares verhalten ihres handelsvertreters
BGH: Vertriebsorganisation von Kapitalanlagen haftet für strafbares Verhalten ihres Handelsvertreters
Pressemitteilung: Nr. Nr. 038/2012
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
III ZR 148/11 – Urteil vom 15. März 2012
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 4. Juni 2010 – 2-18 O 474/09
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U 140/10
Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung einer Vertriebsorganisation für ein strafbares
Verhalten ihres Handelsvertreters
Der unter anderem für das Geschäftsbesorgungs- und Auftragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Vertriebsorganisation, die Anlagen vermittelt, für ein strafbares Verhalten des von ihr eingesetzten Handelsvertreters einzustehen hat. Im Streitfall ging es um Folgendes:
Auf Empfehlung eines Handelsvertreters der beklagten Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) hatte der Ehemann der Klägerin im Jahr 2000 an den Deutschen Investment-Trust (DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gerichtet und in der Folgezeit monatliche Zahlungen an die Fondsverwaltungsgesellschaft geleistet. In dem Kontoeröffnungsantrag hatte er zugleich den DIT ermächtigt, sowohl der diesen Auftrag vermittelnden Gesellschaft (DVAG) als auch dem Vermittler dieses Auftrags (dem Handelsvertreter) zum Zwecke der Beratung über die Vermögensanlage in Fonds der Dresdner Bank Investmentgruppe Investmentkontonummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, Telefon- und Telefaxnummer, Bankverbindung, Depotbestände, Depotbewegungen inklusive der steuerlichen Daten, Daten zu Spar- und Auszahlplänen und weitere Daten zu übermitteln.
Die Klägerin hat behauptet, der Handelsvertreter habe im Jahr 2003 die Fondsanlage ihres Ehemanns durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemanns gefälscht und den Verkaufswert der Fondsanteile auf sein eigenes Privatkonto überweisen lassen. Der Handelsvertreter ist aufgrund seiner geständigen Einlassung wegen dieses Falles und weiterer Vorgänge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Das Landgericht hat die auf Zahlung des veruntreuten Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen entsprochen, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den DIT aus Anlass der Veräußerung der Fondsanteile.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat die Annahme des Berufungsgerichts gebilligt, dass durch die an den DIT erteilte Ermächtigung, der Beklagten und deren Handelsvertreter zum Zweck der Beratung fortlaufend Informationen zu erteilen, die normalerweise dem Bankgeheimnis unterliegen, nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB* ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB** entstanden ist, das durch den Handelsvertreter verletzt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat auch die Einstandspflicht der Beklagten nach § 278 Satz 1 BGB*** bejaht, weil der Handelsvertreter nicht rein zufällig mit den Rechtsgütern des Anlegers in Berührung gekommen ist, sondern weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und den Aufgaben bestand, die ihm im Hinblick auf die Entgegennahme der erteilten Informationen zugewiesen waren. Denn der Handelsvertreter erhielt die Informationen bestimmungsgemäß zum Zwecke der Beratung und er war mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2012