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Zinsswap bei baufinanzierung: schadenersatz

    Schadensersatz bei Zinsswap 

    OLG Frankfurt, Urt. vom 09.01.2012, Az. 16 U 126/11

    Der Fall
    In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall, wurde dem Kunden mit einem bestehenden langfristigen Festzinsdarlehen zur Baufinanzierung von der beratenden HVB (heute UniCredit Bank AG) ein Doppelswapgeschäft angeraten. Ein Doppelswap kann zur Verringerung eines bestehenden Festzinsdarlehens eingesetzt werden, um einen hohen Festzinssatz für die gesamte Restlaufzeit zu reduzieren. Für den Kunden wirkt sich ein solches Geschäft jedoch dann negativ aus, wenn der Zinssatz nach dem Zinsbindungsende sinkt oder dauerhaft niedrig bleibt. Der Kunde der das Doppelswapgeschäft eingegangen war, musste aufgrund von fallenden Zinssätzen immer größere Verluste verzeichnen und verweigerte in der Folge Zahlungen aus dem Swapgeschäft.

    OLG Frankfurt spricht Kunden Schadensersatzanspruch zu (Zinsswap)

    Das OLG Frankfurt hat mit seinem verbraucherfreundlichen Urteil die Zahlungsklage der Bank abgewiesen. Der Kunde konnte nach Ansicht des Gerichts erfolgreich mit seinem Schadensersatzanspruch aufrechnen. Nach der Auffassung des OLG Frankfurt lagen mehrere zum Schadensersatz verpflichtende Beratungsfehler vor:

    Zunächst unterließ es die Bank entsprechend des bis zum Jahresende 2007 geltenden § 37 d Abs. 4 WpHG a.F., ihren Kunden (Verbraucher) nach Vertragsschluss alle zwei Jahre über die Risiken von Finanztermingeschäften hinzuweisen. Die Bank hatte entsprechende Informationsschriften weder behauptet, noch anderweitig dargetan. Aufgrund dessen hat das Gericht einen daraus resultierenden Schadensersatzanspruch, für Schäden die nach der ersten Informationspflichtverletzung entstanden sind, grundsätzlich anerkannt. Für die Entscheidung kam es auf diese Informationspflichtverletzung aber nicht weiter an, weil das Gericht den Schadensersatzanspruch des Kunden bereits anderweitig herleiten konnte.

    Schadenersatz gegen HVB/ Uni Credit Bank AG
    So sah das OLG Frankfurt eine Schadensersatzbegründende Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag als erwiesen an. Die Eignung eines Zinsswapgeschäft mit meinem mit Zinsinstrumenten unerfahrenen und sich selbst als sicherheitsorientierten Anleger beschreibenden Kunden, erscheint nach Ansicht des Gerichts schon äußerst zweifelhaft. Unabhängig davon hätte die Bank den Kunden über Verlustrisiken aufklären müssen. Ebenso muss die Bank nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG Interessenkonflikte nach Möglichkeit vermeiden und hätte umfassend über ihr erhebliches Eigeninteresse aufklären müssen. Das OLG hat im vorliegenden Fall einen Interessenskonflikt bejaht. Dieser ist, aufgrund der gegenläufigen Interessen bei Bank und Kunden und der direkten Wirkung von Gewinnen und Verlusten gegeneinander, gegeben. Die Bank empfiehlt demnach eine Anlage, von der sie im eigenen Interesse gehofft, dass sie fehlschlägt. Die infolge dieses Eigeninteresses erforderliche Aufklärung unterblieb.

    Justus rät:
    Das Urteil, mit erheblicher Relevanz für Bankkunden, macht aufgrund der darin behandelten Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen der Banken eines für Bankkunden deutlich: Finanzierungen mit Zinsswapgeschäften bedürfen aufgrund des darin enthaltenen erheblichen Verlustrisikos auch einer entsprechend (höheren) Aufklärung.
    Bankkunden die sich schlecht oder falsch beraten fühlen, sollten zur Prüfung ihrer Ansprüche einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen und ihre Ansprüche prüfen lassen.

    Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

    Ansprechpartner:

    Rechtsanwalt Knud J. Steffan
    Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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    08:32 28 Mar 20
    Kostenfreie Erstberatung in Anspruch genommen. Schnelle Bearbeitungszeit. Sehr guter Service. Würde auch darüber hinausgehende Leistungen in Anspruch nehmen. Klare Empfehlung für die Kanzlei.
    Herzlichen Dank
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    Hand fugmann
    17:07 15 Jan 20
    Guten Tag, habe die Erstberatung in Anspruch genommen,
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    Respons zeit einfach klasse.
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    Re Wo
    18:23 07 Dec 19
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    23:06 28 Aug 19
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    Justus Rechtsanwälte haben meine Frau in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung vertreten, der Bußgeldbescheid wurde aufgehoben.
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    19:46 24 Aug 19
    Ich arbeite mit der Kanzlei JUSTUS, im Besonderen mit der Rechtsanwältin Frau Grit Rahn, schon seit mehreren Jahren im Bereich der Abwicklung von KFZ-Unfallschäden sehr erfolgreich zusammen. Meine Kunden/-innen und ich sind sehr zufrieden! Frau RA Rahn ist sehr freundlich und zugänglich, schnell und dabei äußerst kompetent und sorgfältig. Sie hat zudem den erforderlichen "Biss" und gleichsam immer ein offenes Ohr, auch bei Detailfragen. Auch die Werkstätten, mit denen ich zusammenarbeite - insbesondere die Werkstatt ASR-Spandau - empfinden den Kontakt und das Engagement von Frau Rahn als sehr positiv. Also: Meine klare und ehrliche Empfehlung! Dr.-Ing. Benjamin Schmorl, Ingenieur für Fahrzeugtechnik und freier KFZ-Sachverständiger für Schäden und Bewertung (TÜV) in Berlin/Brandenburg
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    Wir sind auf das Bankrecht und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertreten seit vielen Jahren bundesweit erfolgreich private und- institutionelle Anleger. Rechtsanwalt Steffan ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie finden JUSTUS in Berlin und Potsdam. Zu den weiteren Kernkompetenzen der Kanzlei neben dem Bank- und Kapitalmarktecht gehören insbesondere das Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Immobilienrecht und angerenzende Rechtsgebiete.  

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