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Bgh zu zins-swaps: deutscher bank droht haftung wegen sog. spread-ladder-swaps zur “zinsoptimierung”
BGH- Verhandlung wegen Empfehlung Zins-Swaps:
Deutscher Bank droht Haftung für vielfache Millionen-Schäden aufgrund sog. Spread-Ladder-Swaps zur „Zinsoptimierung“
Neue höchstrichterliche Argumente ggf. auch für Anleger derivater Schuldverschreibungen verwertbar (bspw. Bonus-Zertifikate u. Alpha-Express-Zertifikate)
Presseberichten zufolge steht eine spektakuläre Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegen die Deutsche Bank AG bevor.
I. Sachverhalt
Die Deutsche Bank könnte verurteilt werden, Schadenersatz in Höhe von €540.000,- an ein mittelständisches Unternehmen zu zahlen. Diesem hatte die Bank sog. Spread-Ladder-Swaps zur „Zinsoptimierung“ empfohlen, mittels derer tatsächlich auf künftige Zinsdifferenzen gewettet wurde. Aufgrund stetig ansteigender Verluste stieg das Unternehmen letztlich mit einem Schaden in Höhe von mehr als einer halben Million Euro aus dem Geschäft aus.
Die Deutsche Bank empfahl derartige Finanzprodukte in der Zeit vor Ausbruch der Finanzkrise bis zu 500 Unternehmen und 200 Kommunen zur vermeintlichen „Zinsoptimierung“. Die Bank verdiente dabei in jedem Fall, da der Verkaufspreis oberhalb des jeweils aktuellen Marktpreises lag. Um zu einem für den Kunden positiven Ergebnis zu kommen, musste die Wette stets zunächst den negativen Marktwert aufholen. Im Ergebnis führte diese bankseitig gewählte Struktur offenbar dazu, dass nahezu sämtliche Kunden nur Verluste einfuhren, während die Bank gut verdiente.
Wenn zwischen einer Bank und ihrem Kunden Beratungsgespräche geführt werden, kommt nach ständiger Rechtsprechung jedoch auch ohne ausdrückliche Erklärungen ein Beratungsvertrag mit umfassenden Aufklärungspflichten der Bank zustande, deren Missachtung Schadensersatzansprüche des Kunden begründen kann.
Die Vorinstanzen hatten hier Beratungsfehler allerdings verneint. Über die Struktur der Finanzinstrumente sei hinreichend aufgeklärt worden, urteilten sowohl das Landgericht Hanau als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Anders sieht dies nun offenbar der XI. Zivilsenat des BGH als letzte Instanz.
II. Rechtsauffassung des XI. Zivilsenats des BGH: Beratungsfehler können Schadensersatzpflicht der Deutschen Bank begründen
Der Vorsitzende des für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenat Ulrich Wiechers legte Presseberichten zufolge im heutigen Verhandlungstermin (08.02.2011) den derzeitigen Meinungsstand des Senats zur Frage einer möglichen Falschberatung eines mittelständischen Unternehmens durch die Deutsche Bank dar. Der Senat sieht danach entgegen den Vorinstanzen offenbar in zweifacher Hinsicht eine Verletzung von Beratungs- bzw. Aufklärungspflichten. Einerseits sei aufgrund des spekulativen Charakters der Zinswetten fraglich, ob diese wie geschehen zur vermeintlichen „Zinsoptimierung“ hätten empfohlen werden dürfen. Zum anderen habe das Finanzinstrument im Zeitpunkt der Empfehlung einen erheblichen negativen Marktwert von €80.000,- aufgewiesen, über den die Bank den Kunden nicht aufgeklärt habe.
Verurteilung der Deutschen Bank AG steht offenbar bevor
Demgemäß wird mit einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und einer Verurteilung der Deutschen Bank zu rechnen sein. Dies hätte Signalwirkung für eine Vielzahl ähnlicher Verfahren gegen die Bank. Allerdings hat die Bank zunächst Zeit gewonnen – das Gericht hat die Verhandlung auf einen Termin im März 2011 vertagt.
Der anwaltliche Vertreter der Deutschen Bank soll sogar versucht haben, Druck auf die BGH-Richter auszuüben durch die Aussage, der Senat werde mit der angekündigten Entscheidung eine „neue Finanzkrise“ auslösen. Solch durchsichtige Panikmache dürfte die BGH-Richter allerdings kaum beeindrucken.
Argumente übertragbar auf andere strukturierte Finanzprodukte, insbes. derivative Schuldverschreibungen (sog. Zertifikate)
Die erwähnte Aussage des Bankenvertreters dürfte der Tatsache geschuldet sein, dass die Ausführungen des Vorsitzenden des XI. Zivilsenat auf eine Vielzahl anderer synthetisch strukturierte Finanzprodukte wie insbesondere auf derivative Schuldverschreibungen (sog. Zertifikate) übertragbar sein könnten. Insbesondere bei sog. Bonus-Zertifikaten wurde der spekulative Charakter nach Auffassung von Rechtsanwalt Pollmann, Kanzlei JUSTUS, systematisch verschleiert u.a. durch Verwendung des irreführenden Begriffs einer vermeintlichen „Sicherheitsbarriere“, mit der in derartige Schuldverschreibungen eingebettete Derivate bezeichnet wurden.
Aufgrund der hierdurch begründeten Verlustrisiken sowie der eingepreisten Gebühren ist auch bei derartigen Zertifikaten davon auszugehen, dass der Marktwert bei Zeichnung regelmäßig erheblich unterhalb des vom Anleger aufgewendeten Nennbetrages lag. Den Ertrag in Form der Differenz teilten sich die Emittentin und die beratende Bank untereinander auf. Auch dies könnte nach Auffassung des auch hier letztinstanzlich zuständigen XI. Zivilsenats des BGH aufklärungspflichtig gewesen sein.
JUSTUS empfiehlt geschädigten Anlegern, sich rechtlich beraten zu lassen
Geschädigte Anleger sollten Ihre Ansprüche nach Auffassung der Kanzlei JUSTUS durch spezialisierte Rechtsanwälte prüfen lassen. Dies betrifft insbesondere Zertifikate- Anleger, die nach Zeichnung eine unzureichende Aufklärung über Funktionsweise und Risiken ihrer Anlage seitens der sie beratenden Bank feststellen.
Wichtiger Hinweis zur Verjährung
Wenn Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank geltend gemacht werden sollen, ist stets die taggenaue, dreijährige Verjährungsfrist gem. §37a WpHG a.F. zu beachten für Ansprüche, die bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind. Dies betrifft Wertpapier-Anlagen, die bis zu diesem Tag gezeichnet worden sind. Später entstandene Ansprüche unterliegen nunmehr der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährung gem. §§195 ff. BGB (s. § 43 WpHG n.F. auf Grundlage von Art. 4 Nr. 5 SchVGEG v. 30.07.2009, BGBl. I, S. 2512).
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt André Pollmann LLM
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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