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Zinsswapgeschäfte – kommunen erwägen klageerhebungen
Zinsswapgeschäfte – Kommunen erwägen Klageerhebungen
In den vergangenen Jahren haben sich viele Kommunen von Banken, insbesondere von der WestLB überzeugen lassen, mit Hilfe von spekulativen Zinsprodukten den städtischen Haushalt zu entlasten. Was zu Anfang als viel versprechend galt, stellt sich nun für die meisten Kommunen als fataler Fehler heraus.
Systematisch beackerte die WestLB die nordrhein-westfälischen Kommunen. Der Städte- und Gemeindebund geht davon aus, dass jede neunte der 359 Mitgliedskommunen sich auf eine der feilgebotenen Wetten eingelassen hat. Gut die Hälfte von ihnen ist bereits von ihrem Stadtrat beauftragt worden, gegen die WestLB zu klagen, falls keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann.
Der Bürgermeister der bergischen Stadt Hückeswagen, machte laut Presseangaben beim LG Köln den Anfang. Er und viele andere fühlen sich falsch beraten. Von Risiken sei nämlich bei Vertragsabschluss nicht die Rede gewesen. Die WestLB allerdings will umfassend beraten haben.
Hintergrund der Zinsswapgeschäfte
Bei dem Zinsswap handelt es sich um ein Zins-Derivat, bei dem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen (to swap = tauschen). Diese hochspekulativen und häufig sehr komplexen Finanzprodukte wurden in der jüngeren Vergangenheit neben mittelständischen Unternehmen vorwiegend auch Kommunen bzw. Gesellschaften in kommunaler Trägerschaft als probates Mittel zum Schulden- und Zinsrisikomanagement offeriert. Trotz der Unterschiede im Detail hatte die Mehrzahl dieser Swaps gemein, dass mangels unmittelbarer Anbindung an ein konkretes Grundgeschäft (z.B. Darlehen o. Aval) der solchen Finanzgeschäften ursprünglich einmal zugedachte Sicherungszweck de facto fehlte.
Ein Blick auf die tatsächliche Ausgestaltung der seinerzeit geschlossenen Swapverträge offenbart jedoch häufig deren weitestgehende Entkopplung von den auf Kundenseite zu optimierenden Darlehensverbindlichkeiten bzw. den daraus resultierenden Zinslasten. Während den klassischen Zinsswaps aufgrund ihrer unmittelbaren Anbindung an ein konkretes Grundgeschäft (sog. Konnexität) regelmäßig eine Sicherungsfunktion inhärent ist, trat dieser Zweck bei den vor allem von der Deutschen Bank vertriebenen strukturierten Zinsswaps zunehmend in den Hintergrund, zu Gunsten einer (nahezu) reinen Spekulation auf erwartete Änderungen der in den Swapbedingungen enthaltenen Referenzzinssätze.
Im Mittelpunkt vieler Klageverfahren stehen neben bereicherungs-rechtlichen Ansprüchen vor allem Schadensersatzforderungen nach § 280 Abs. 1 BGB wegen behaupteter Falschberatung im Vorfeld der Geschäftsabschlüsse. Eine einheitliche Kasuistik zu den maßgeblichen Rechtsfragen und den konkreten Anforderungen einer Haftung der beratenden Banken nach den vom BGH konstituierten und fortentwickelten Grundsätzen einer anleger- und objektgerechten Beratung hat sich hierbei indes noch nicht herausgebildet. Dementsprechend stark divergieren auch die Entscheidungsgründe der mittlerweile zahlreich verkündeten Berufungsurteile.
Fazit
In einem ähnlichen Verfahren vor dem BGH war die Deutsche Bank im März vergangenen Jahres zur Zahlung von Schadensersatz an die hessische Firma Ille-Papier verurteilt worden.
Sowohl private als auch institutionelle Anleger sollten zeitnah von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die möglichen Schadenersatzansprüche udn deren Verjährung prüfen lassen.
Lesen Sie hier mehr zu dem Zins-Swap-Urteil des BGH
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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