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Zins-swap geschäfte: oberlandesgerichte entscheiden zugunsten von bankkunden (gemeinden)
Neue Rechtsprechung zu Zins-Swap-Geschäften
OLG Koblenz und OLG Stuttgart entscheiden zugunsten der Bankkunden(Gemeinden)
Argumente übertragbar auf andere strukturierte Finanzprodukte wie Zertifikate
Inbesondere Investmentbanken empfahlen u.a. den ohnehin klammen öffentlichen Gemeinden in den letzten Jahren zur „Zinsoptimierung“ verbreitet spekulative Zins-Swaps (Swap=Tausch), aus denen vielfach Schäden in Millionenhöhe entstanden sind.
Diese Geschäfte wurden bspw. nach dem Muster kreiert, dass die Bank über eine feste vertragliche Laufzeit auf einen fiktiven Nennbetrag Zinsen in fester Höhe zahlte, während sich die Gemeinde im Gegenzug verpflichtete, einen variablen Zinssatz an die Bank zu zahlen, dessen Höhe nach Maßgabe diverser Parameter wie etwa der Kursentwicklung von Interbankenzinssätzen berechnet wurde. Die komplizierten Berechnungen des variablen Zinssatzes war regelmäßig nur für Finanzmathematiker nachvollziehbar.
Zunächst profitierten die Kunden noch von diesen Geschäften. Die von ihnen geschuldeten variablen Zinsen lagen nach Vertragsschluss zunächst niedriger als die festen Zinsen, zu deren Zahlung sich die Bank verpflichtet hatte. Diese Freude hielt jedoch nicht lange an. Die Berechnungsparameter der variablen Zinsen änderten sich zum Nachteil der Bankkunden mit der Folge von erheblichen Zahlungsverpflichtungen an die Investmentbanken, die ihnen diese Zinsspekulationen empfohlen hatten. Teilweise entstanden Schäden in Millionenhöhe. Auch zahlreiche von Investmentbanken beratene öffentliche Gemeinden waren hiervon betroffen.
Rechtsprechung bisher überwiegend zu Lasten der Bankkunden
Zahlreiche Anleger, darunter die Gemeinden, gingen juristisch wegen Falschberatung gegen die Investmentbanken vor. Während einzelne Landgerichte solchen Klagen noch stattgaben, entschieden bis Anfang dieses Jahres noch sämtliche Oberlandesgerichte gegen die Kunden und hoben Landgerichts-Urteile zu deren Gunsten auf. Die Oberlandesgerichte verneinten eine Verletzung von Aufklärungspflichten der Banken und sahen die Bankkunden als allein verantwortlich für die von ihnen eingegangenen Zins-Swaps und die resultierenden Vermögensschäden.
OLG Stuttgart und Koblenz entscheiden zugunsten der Bankkunden
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart gem. Urteil vom 26. Februar 2010 wurden dem betroffenen Kunden in dem entschiedenen Fall bei der Anlageberatung wesentliche Informationen vorenthalten (in diesem Fall handelte es sich um ein mittelständisches Unternehmen). Dem Kunden sei der falsche Eindruck vermittelt worden, er könne die finanziellen Auswirkungen der Verträge auf Grundlage seiner eigenen Auffassung zur Zinsentwicklung abschätzen.
Die Bank habe dabei verschwiegen, dass die Gewinn- und Verlustchancen derartiger Zins-Swaps nur auf der Grundlage von finanzmathematischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen beurteilt werden können. Die Bank dürfe ein solches „Zinsoptimierungsgeschäft“ im Rahmen einer Anlageberatung nicht empfehlen, wenn sie selbst einen Verlust ihres Kunden für wahrscheinlich halte. Aufgrund des zustande gekommenen Beratungsvertrages sei sie vielmehr in erster Linie zur Wahrung der Kundeninteressen verpflichtet gewesen.
Entgegen der Vorinstanz verneinte das Oberlandesgericht Stuttgart ein Mitverschulden des Kunden. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem Swap-Vertrag um eine Art von Glücksspiel, das der Kunde mit seiner pauschalen Zinsmeinung gegen die Bank mit ihren hoch entwickelten Rechenmodellen spiele. Dies sei dem Kunden nicht bewusst.
Ähnlich hatte bereits das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 14. Januar 2010 entschieden. Dieses hatte im Gegensatz zum Oberlandesgericht Stuttgart jedoch ein Mitverschulden des Kunden angenommen und der Schadensersatzklage nur zur Hälfte stattgegeben.
Verbesserung der Rechtsstellung von Anlegern
Die Aussichten einer erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Empfehlung von Zins-Swap Geschäften zur „Zinsoptimierung“ sind durch die neuen OLG Entscheidungen gestiegen.
Übertragbarleit der Rechtsprechung auf Zertifikate und andere strukturierte Finanzprodukte
Die Urteile enthalten zudem interessante Argumente, die auch bei anderen strukturierten Finanzprodukten zum tragen kommen können, die von den Finanzmathematikern der Banken regelmäßig so gestaltet wurden, dass Gewinn- und Verlustchancen nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zueinander standen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
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