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Zins-swap geschäfte: oberlandesgerichte entscheiden zugunsten von bankkunden (gemeinden)

    Neue Rechtsprechung zu Zins-Swap-Geschäften
    OLG Koblenz und OLG Stuttgart entscheiden zugunsten der Bankkunden(Gemeinden)
    Argumente übertragbar auf andere strukturierte Finanzprodukte wie Zertifikate

    Inbesondere Investmentbanken empfahlen u.a. den ohnehin klammen öffentlichen Gemeinden in den letzten Jahren zur „Zinsoptimierung“ verbreitet spekulative Zins-Swaps (Swap=Tausch), aus denen vielfach Schäden in Millionenhöhe entstanden sind.

    Diese Geschäfte wurden bspw. nach dem Muster kreiert, dass die Bank über eine feste vertragliche Laufzeit auf einen fiktiven Nennbetrag Zinsen in fester Höhe zahlte, während sich die Gemeinde im Gegenzug verpflichtete, einen variablen Zinssatz an die Bank zu zahlen, dessen Höhe nach Maßgabe diverser Parameter wie etwa der Kursentwicklung von Interbankenzinssätzen berechnet wurde. Die komplizierten Berechnungen des variablen Zinssatzes war regelmäßig nur für Finanzmathematiker nachvollziehbar.

    Zunächst profitierten die Kunden noch von diesen Geschäften. Die von ihnen geschuldeten variablen Zinsen lagen nach Vertragsschluss zunächst niedriger als die festen Zinsen, zu deren Zahlung sich die Bank verpflichtet hatte. Diese Freude hielt jedoch nicht lange an. Die Berechnungsparameter der variablen Zinsen änderten sich zum Nachteil der Bankkunden mit der Folge von erheblichen Zahlungsverpflichtungen an die Investmentbanken, die ihnen diese Zinsspekulationen empfohlen hatten. Teilweise entstanden Schäden in Millionenhöhe. Auch zahlreiche von Investmentbanken beratene öffentliche Gemeinden waren hiervon betroffen.

    Rechtsprechung bisher überwiegend zu Lasten der Bankkunden

    Zahlreiche Anleger, darunter die Gemeinden, gingen juristisch wegen Falschberatung gegen die Investmentbanken vor. Während einzelne Landgerichte solchen Klagen noch stattgaben, entschieden bis Anfang dieses Jahres noch sämtliche Oberlandesgerichte gegen die Kunden und hoben Landgerichts-Urteile zu deren Gunsten auf. Die Oberlandesgerichte verneinten eine Verletzung von Aufklärungspflichten der Banken und sahen die Bankkunden als allein verantwortlich für die von ihnen eingegangenen Zins-Swaps und die resultierenden Vermögensschäden.

    OLG Stuttgart und Koblenz entscheiden zugunsten der Bankkunden

    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart gem. Urteil vom 26. Februar 2010 wurden dem betroffenen Kunden in dem entschiedenen Fall bei der Anlageberatung wesentliche Informationen vorenthalten (in diesem Fall handelte es sich um ein mittelständisches Unternehmen). Dem Kunden sei der falsche Eindruck vermittelt worden, er könne die finanziellen Auswirkungen der Verträge auf Grundlage seiner eigenen Auffassung zur Zinsentwicklung abschätzen.

    Die Bank habe dabei verschwiegen, dass die Gewinn- und Verlustchancen derartiger Zins-Swaps nur auf der Grundlage von finanzmathematischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen beurteilt werden können. Die Bank dürfe ein solches „Zinsoptimierungsgeschäft“ im Rahmen einer Anlageberatung nicht empfehlen, wenn sie selbst einen Verlust ihres Kunden für wahrscheinlich halte. Aufgrund des zustande gekommenen Beratungsvertrages sei sie vielmehr in erster Linie zur Wahrung der Kundeninteressen verpflichtet gewesen.

    Entgegen der Vorinstanz verneinte das Oberlandesgericht Stuttgart ein Mitverschulden des Kunden. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem Swap-Vertrag um eine Art von Glücksspiel, das der Kunde mit seiner pauschalen Zinsmeinung gegen die Bank mit ihren hoch entwickelten Rechenmodellen spiele. Dies sei dem Kunden nicht bewusst.

    Ähnlich hatte bereits das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 14. Januar 2010 entschieden. Dieses hatte im Gegensatz zum Oberlandesgericht Stuttgart jedoch ein Mitverschulden des Kunden angenommen und der Schadensersatzklage nur zur Hälfte stattgegeben.

    Verbesserung der Rechtsstellung von Anlegern

    Die Aussichten einer erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Empfehlung von Zins-Swap Geschäften zur „Zinsoptimierung“ sind durch die neuen OLG Entscheidungen gestiegen.

    Übertragbarleit der Rechtsprechung auf Zertifikate und andere strukturierte Finanzprodukte

    Die Urteile enthalten zudem interessante Argumente, die auch bei anderen strukturierten Finanzprodukten zum tragen kommen können, die von den Finanzmathematikern der Banken regelmäßig so gestaltet wurden, dass Gewinn- und Verlustchancen nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zueinander standen.

    Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

    Ansprechpartner:

    Rechtsanwalt Knud J. Steffan
    JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
    Eberswalder Straße 26
    10437 Berlin

    Tel.: 030 / 440 449 66
    Fax: 030 / 440 449 56
    E-mail: Justus@kanzleimitte.de


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    Ingo Strietelmeier
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    23:06 28 Aug 19
    Sehr kompetente Leute, gute Beratung und immer das Gefühl gehabt, gut aufgehoben zu sein.
    Dirk
    Dirk
    21:04 28 Aug 19
    Ich kann die Kanzlei nur empfehlen. Die vorhandene juristische Kompetenz ist das eine, aber hier stimmen auch Respekt und Wertschätzung. Sehr angenehm.
    Uwe Morowski
    Uwe Morowski
    19:36 28 Aug 19
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    Ben S.
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    Fensterlando Fensterreinigung
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    13:34 12 Jun 19
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    Andreas Brinkmann
    Andreas Brinkmann
    20:03 31 Jan 19
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    21:51 30 Jan 19
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    Carsten Bohn
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    Justus Rechtsanwälte haben mich erfolgreich in einem Rechtsstreit vertreten. Es wurde konsequent und engagiert an der Sache gearbeitet. Danke!
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