Zinsswap bei Baufinanzierung: Schadenersatz

Schadensersatz bei Zinsswap 

OLG Frankfurt, Urt. vom 09.01.2012, Az. 16 U 126/11

Der Fall
In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall, wurde dem Kunden mit einem bestehenden langfristigen Festzinsdarlehen zur Baufinanzierung von der beratenden HVB (heute UniCredit Bank AG) ein Doppelswapgeschäft angeraten. Ein Doppelswap kann zur Verringerung eines bestehenden Festzinsdarlehens eingesetzt werden, um einen hohen Festzinssatz für die gesamte Restlaufzeit zu reduzieren. Für den Kunden wirkt sich ein solches Geschäft jedoch dann negativ aus, wenn der Zinssatz nach dem Zinsbindungsende sinkt oder dauerhaft niedrig bleibt. Der Kunde der das Doppelswapgeschäft eingegangen war, musste aufgrund von fallenden Zinssätzen immer größere Verluste verzeichnen und verweigerte in der Folge Zahlungen aus dem Swapgeschäft.

OLG Frankfurt spricht Kunden Schadensersatzanspruch zu (Zinsswap)

Das OLG Frankfurt hat mit seinem verbraucherfreundlichen Urteil die Zahlungsklage der Bank abgewiesen. Der Kunde konnte nach Ansicht des Gerichts erfolgreich mit seinem Schadensersatzanspruch aufrechnen. Nach der Auffassung des OLG Frankfurt lagen mehrere zum Schadensersatz verpflichtende Beratungsfehler vor:

Zunächst unterließ es die Bank entsprechend des bis zum Jahresende 2007 geltenden § 37 d Abs. 4 WpHG a.F., ihren Kunden (Verbraucher) nach Vertragsschluss alle zwei Jahre über die Risiken von Finanztermingeschäften hinzuweisen. Die Bank hatte entsprechende Informationsschriften weder behauptet, noch anderweitig dargetan. Aufgrund dessen hat das Gericht einen daraus resultierenden Schadensersatzanspruch, für Schäden die nach der ersten Informationspflichtverletzung entstanden sind, grundsätzlich anerkannt. Für die Entscheidung kam es auf diese Informationspflichtverletzung aber nicht weiter an, weil das Gericht den Schadensersatzanspruch des Kunden bereits anderweitig herleiten konnte.

Schadenersatz gegen HVB/ Uni Credit Bank AG
So sah das OLG Frankfurt eine Schadensersatzbegründende Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag als erwiesen an. Die Eignung eines Zinsswapgeschäft mit meinem mit Zinsinstrumenten unerfahrenen und sich selbst als sicherheitsorientierten Anleger beschreibenden Kunden, erscheint nach Ansicht des Gerichts schon äußerst zweifelhaft. Unabhängig davon hätte die Bank den Kunden über Verlustrisiken aufklären müssen. Ebenso muss die Bank nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG Interessenkonflikte nach Möglichkeit vermeiden und hätte umfassend über ihr erhebliches Eigeninteresse aufklären müssen. Das OLG hat im vorliegenden Fall einen Interessenskonflikt bejaht. Dieser ist, aufgrund der gegenläufigen Interessen bei Bank und Kunden und der direkten Wirkung von Gewinnen und Verlusten gegeneinander, gegeben. Die Bank empfiehlt demnach eine Anlage, von der sie im eigenen Interesse gehofft, dass sie fehlschlägt. Die infolge dieses Eigeninteresses erforderliche Aufklärung unterblieb.

Justus rät:
Das Urteil, mit erheblicher Relevanz für Bankkunden, macht aufgrund der darin behandelten Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen der Banken eines für Bankkunden deutlich: Finanzierungen mit Zinsswapgeschäften bedürfen aufgrund des darin enthaltenen erheblichen Verlustrisikos auch einer entsprechend (höheren) Aufklärung.
Bankkunden die sich schlecht oder falsch beraten fühlen, sollten zur Prüfung ihrer Ansprüche einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen und ihre Ansprüche prüfen lassen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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SWAPS UND ZINSGESCHÄFTE19
Swaps, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Swaps

Ein Zinsswap ist ein eine Vereinbarung, die auf den Tausch von Zinsverbindlichkeiten gerichtet ist. Zweck dieser Vereinbarung kann sowohl die Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken als auch ein reines Spekulationsinvestment sein. Die Zinszahlungen werden meist so festgesetzt, dass eine Partei einen bei Vertragsabschluss fixierten (festgesetzten) Festzinssatz zahlt, die andere Partei hingegen einen variablen Zinssatz ("Plain Vanilla Swap"). Der variable Zinssatz orientiert sich an den üblichen Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft.

Swaps sind hochspekulative Finanzinstrumente und eine Wette, auf Zinsschwankungen und Währungsschwankungen bei dem die Bank in der Regel einen erheblichen institutionellen Wissensvorsprung hat. 

Im Rahmen von Swapgeschäften und den in diesem Zusammenhang bestehenden erheblichen Kursrisiken, bedarf es der Berücksichtigung und Erörterung wesentlicher, mit dem Wechselkursrisiko zusammenhängender Gesichtspunkte in den Beratungsgesprächen, um eine  anleger- und anlagegerechte Beratung zu erbringen. Dies gilt laut Bundesgerichthof unabhängig von der bisherigen Anlagepraxis des Anleger.

Bekannt geworden sind in letzter Zeit u.a. die:
  • Spread-Ladder-Swaps, der EUR-Zinssatzswap der Deutschen Bank
  • Cross Currency Swaps der Sparkasse, ein Währungsswap, bei dem zwei Vertragsparteien Zins- und Kapitalzahlungen in unterschiedlichen Währungen austauschen.
  • Zinsswapgeschäfte der Hypo Vereinsbank
Neben den Banken haben auch die Commerzbank, die WestLB oder die Landesbank Baden-Württemberg vergleichbare Wetten wie die Deutsche Bank abgeschlossen.

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Ansprechpartner:
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
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