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Zinssicherungsgeschäft: aufklärungspflichten eines anlageberaters bei zinssicherungsgeschäften
Neues Urteil des LG Stuttgart – Zu den Aufklärungspflichten eines Anlageberaters bei Zinssicherungsgeschäften
Mit Urteil vom 24.08.2011 – Az.: 8 O 516/10 sprach das Landgericht Stuttgart einer Klägerin nun Schadensersatz zu, da die beklagte Bank ihre Beratungspflichten verletzt habe, im Zusammenhang mit dem Abschluss zweier Optionsgeschäfte, die der Zinssicherung dienen sollten.
Sachverhalt:
Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden schon seit längerer Zeit Geschäftsbeziehungen, so investierte die Klägerin beispielsweise in ein Bauvorhaben der Beklagten. Die Zinsen für die Darlehen, die die Klägerin 2007 aufnahm, stiegen stetig an. Infolge dessen wurden dem Geschäftsführer der Klägerin von einer Mitarbeiterin der Beklagten sogenannte Zinssicherungsgeschäfte vorgestellt, mit denen sich die Klägerin vor weiter steigenden Zinssätzen absichern sollte. Dies wurde als prämienneutrales Angebot verkauft.
Am 11.09.2007 erfolgte die Unterzeichnung des Geschäftsführers eines „Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte“. Es wurden somit zwei „Zinsbegrenzungsgeschäfte“ abgeschlossen. Die Klägerin sollte einmal eine Prämie von 25.000,00 € an die Beklagte zahlen und viermal jährlich Ausgleichszahlungen erhalten. Dieser Ausgleichszahlbetrag sollte zahlbar werden, wenn der dem Geschäft zugrunde liegende veränderliche Zinssatz, der 3-Monats-EURIBOR, zu den Fälligkeitstagen die Marke von 4,75 % überschritt. Die zweite Vereinbarung beinhaltete, dass die Beklagte jeweils 25.000,00 € an die Klägerin zahlen sollte und die Klägerin im Gegenzug dazu Ausgleichszahlungen an die Beklagte leisten sollte. Die Vereinbarungen sollten 4 Jahre laufen.
Zunächst stieg die Zinsentwicklung an, jedoch kam es im Dezember 2008 zu einer starken Abnahme des Referenzzinssatzes. Die Klägerin wurde folglich zu Nachzahlungen aufgefordert. Die Klägerin löste die Verträge auf und forderte nun Schadensersatz. Sie trug vor, dass sie:
- nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass es sich um ein synthetisches, von der Beklagten konstruiertes Finanzprodukt und Glücksspiel handele
- ihre Interessen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien
- der Bezugsbetrag sei falsch festgesetzt worden
- bei Kenntnis der wahren Umstände, den Vertrag nie abgeschlossen hätte
- Verletzung der Beratungspflicht
Das Gericht gab der Klägerin Recht und führte folgende Entscheidungsgründe an:
Zunächst trat die Beklagte deutlich an den Geschäftsführer heran und machte damit deutlich, dass sie einen Beratungsvertrag mit ihm abschließen wollte. Den Anlageberater trifft somit die Pflicht, den Anlageinteressenten anlage- und anlegergerecht zu beraten. Anlegergerecht berät der Berater aber nur, wenn er das Anlageziel des Kunden und sein einschlägiges Fachwissen abklärt und seine Empfehlung daran ausrichtet. Die geschah im vorliegenden Fall nicht. Des Weiteren wurde angepriesen, dass sich die Zinsen in einem nach unten und oben begrenzten Korridor bewegen sollten. Auch das entsprach nicht den tatsächlichen Fakten. Zudem klärte die Anlageberaterin den Geschäftsführer der Klägerin auch nicht über den anfänglichen (negativen) Marktwert auf, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre. Ferner stellte das Gericht fest, dass Zinssicherungsgeschäfte ihrer Struktur nach mit Optionsgeschäften vergleichbar seien und somit eine Aufklärungspflicht besteht. Die Klägerin musste außerdem eine Gewinnmarge zahlen. Die Existenz einer solchen Gewinnmarge weist auf einen schwerwiegenden Interessenkonflikt hin, denn die Gewinnmarge schuf für die Beklagte einen Anreiz, genau diese Zinsabsicherung zu empfehlen.
Fazit
Dieses Urteil beweist einmal mehr, dass Anleger gute Aussichten haben Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Beratung geltend zu machen.
Lesen Sie hier mehr zu dem Zins-Swap-Urteil des BGH
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