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Harvest swaps: aufklärung über negativen minderwert nötig
Harvest Swaps: Aufklärung über negativen Minderwert nötig
Das Landgericht Berlin hat laut Pressemitteilungen die Deutsche Bank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt.
Hintergrund sind die von der Bank angebotenen so genannten „harvest swaps“. Bei diesem Anlagemodell zahlen zunächst sowohl die Bank als auch der Anleger Zinsen von einem vereinbarten Betrag, der selbst jedoch nicht zwischen Anleger und Bank ausgetauscht wird, was bereits zu hohen Einsätzen verleiten mag.
Während die Zinsen, die die Bank zu zahlen hat, von diesem festen, vorher vereinbarten Betrag ausgehen, ist der vom Anleger zu erbringende Zinssatz variabel; Dieser orientiert sich vielmehr an einem Index, nämlich dem Deutsche Bank Balanced Currency Harvest Index. An bestimmten Stichtagen wird sodann festgestellt, wer mehr Zinsen an den Vertragspartner zu zahlen hat; derjenige mit dem geringeren Zinsertrag muss den überschießenden Betrag an den „Gewinner“ zahlen.
Wie bei swaps üblich, handelt es sich hier eigentlich um eine Wette, in diesem Fall gegen die Bank, die die künftige Wertentwicklung eines Produkts betreffen. Bei dem hier maßgeblichen Produkt handelt es sich nur nicht um die Entwicklung des Wertes eines Wertpapiers oder Ähnliches, sondern um die Preisschwankungen des bereits genannten Balanced Currency Harvest Index, der sich aus verschiedenen, von der Deutschen Bank zu bestimmten Stichtagen zusammengestellten Währungen besteht. Macht nun der Kunde mit diesen Währungsgeschäften Verlust, muss er den überschießenden Betrag wie oben erläutert an die Bank zahlen.
Problematisch an dieser Anlageform ist nun neben der Tatsache, dass der maßgebliche Index von der Bank selbst erstellt wird, dass hinsichtlich der Zahlungspflicht des Anlegers nicht zwingend eine Höchstgrenze einzuhalten ist; so kann es zu einer unbegrenzten Nachschusspflicht kommen.
Eine andere Frage ist, selbst im Falle einer vereinbarten Verlustbegrenzung, inwiefern die Bank beim Abschluss der Anlage aufklären muss. Hier ging das Landgericht Berlin nun vor allem auf das Problem des „anfänglich negativen Marktwerts“ ein: unter negativem Marktwert versteht man zunächst den Betrag, der im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung als Ausgleichzahlung zu erbringen ist, weil die Rahmenbedingungen ungünstig sind. Die Anlage ist also aufgrund gewisser Umstände um einen bestimmten Bruchteil weniger wert. Bei Vertragsschluss ist dies für den Anleger allerdings ein eher theoretischer Wert, da ja in der Regel noch keine Vertragsbeendigung geplant ist. Allerdings ist dieser negative Betrag auch Ausdruck einer Interessenkollision der Bank: diese ist ja zum einen Wettgegner, zum anderen Vertragspartner und Berater des Anlegers. Dieser Konflikt soll durch Weitergabe der Risiken an andere Anbieter gelöst werden. Daher wird bewusst der negative Marktwert in die Struktur des Anlageprodukts eingeflochten, damit das Risiko des Anlegers höher bewertet wird; steigt dieses Risiko, verringert sich korrespondierend das der Bank. Diesen Vorteil kann sich die Bank wiederum durch andere Marktteilnehmer abkaufen lassen.
Über diese negative Bewertung am Markt muss die Bank den Anleger jedoch aufklären, da es sich um ein Faktum handele, das geeignet sei, die Anlageentscheidung nicht allein im Kundeninteresse zu beeinflussen, eben weil die Bank auch im eigenen Vorteil auf eigene Rechnung tätig werden kann.
Nach Ansicht des Landgerichts hat die Bank daher durch das Unterlassen der Aufklärung über diesen Sachverhalt und insbesondere die Höhe der Einflechtung eines negativen Marktwertes seine Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt. In der Folge führte dies zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Deutsche Bank.
Lesen Sie hier mehr zu dem Zins-Swap-Urteil des BGH
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