Verurteilung eines ehemaligen IKB-Pressesprechers wegen irreführender Angaben in Pressemeldung rechtskräftig
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines ehemaligen Vorstandssprechers der IKB AG, einer Bank, die im Zuge der Finanzkrise in große Schwierigkeiten geraten war, wegen vorsätzlicher Manipulation nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes bestätigt.
Das Landgericht Düsseldorf hatte den Vorstandssprecher zuvor zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
In der Sache hatte die IKB zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft Rhineland Funding Capital Corporation Investitionen in verbriefte Kreditforderungen getätigt. Dort waren Ansprüche gegen Kreditnehmer aus den USA verbrieft, die mittels Darlehen Eigenheime finanzieren wollten, so genannte subprime-Kredite. Nachdem dieser Markt im Zuge der Finanzkrise quasi zusammenbrach und viele der Forderungen durch die Schuldner nicht bedient werden konnten, wurde durch den Angeklagten eine Pressemitteilung herausgegeben, die den Eindruck vermittelte, dass diese Krise auf die Investitionen der IKB keine Effekte hat, was jedoch nicht zutraf. Ziel dieser Maßnahme war die Aufrechterhaltung des Kurses der IKB-Aktie. Die Pressemitteilung hatte Erfolg, der Aktienkurs stieg. In der Folgezeit zeigten sich allerdings Schwierigkeiten bei der weiteren Finanzierung des Projekts; schließlich bedurfte die IKB staatlicher Stützung.
Der BGH führte dazu nun aus, die einschlägigen Normen des Wertpapierhandelsgesetzes seien zum einen verfassungsgemäß, insbesondere nicht etwa zu unbestimmt, was wohl vor allem den Passus der „irreführenden Angaben“ anbelangt, zum anderen seien die Angaben in der Pressemitteilung auch als irreführend zu bewerten, da der Angeklagte ein irreführendes Gesamtbild von der Betroffenheit der IKB von der subprime-Krise gezeichnet habe, so dass die Verurteilung rechtmäßig erfolgt sei.
Interessant an der Entscheidung ist für Anleger, neben der Tatsache, dass nunmehr die Bestrafung eines der Beteiligten an einem Verlust eine gewisse Genugtuung bietet, auch ein Anspruch auf Schadensersatz unter Umständen auf eine breitere Basis gestellt ist: so kann ein solcher nicht nur gegen den Pressesprecher persönlich geltend gemacht werden, da dieser eine unerlaubte Handlung mit seiner Straftat begangen hat; auch erscheint nunmehr ein Nachweis einer Pflichtverletzung der IKB, die Voraussetzung für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch ist, wegen der offensichtlichen Fehlinformation zumindest möglich. Außerdem kann hinsichtlich des ebenfalls notwendigen Verschuldens das Fehlverhalten des Pressesprechers der IKB als ganzer zugerechnet werden. Damit kann ein Schadensersatzanspruch, der im günstigen Fall zur Rückabwicklung der Beteiligung führt, möglicherweise im Wege einer weiteren Anspruchsgrundlage geltend gemacht werden. Freilich bleiben die genauen Voraussetzungen vom Einzelfall abhängig.
Quellen:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2011
– 3 StR 506/10 –