Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage in Kleinbetrieben – sog. kleiner Kündigungsschutz

Auch in kleinen sog. Kleinbetrieben mit 10 oder weniger Beschäftigten können sich Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage gegen Kündigungen wehren.
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes:
Grundsätzlich kann jedes Arbeitsverhältnis von beiden Beteiligten, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, gekündigt werden. Fällt der Betrieb unter die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), muss der Arbeitgeber, um die Kündigung rechtfertigen zu können, in der Regel einen gravierenden Grund für die Kündigung eines Arbeitnehmers haben. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für alle Betriebe. Kleinbetriebe werden vom Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht erfasst.
Wann spricht man von einem Kleinbetrieb?
Nach §23 Kündigungsschutzgesetz gelten seit dem 01.01.2004 alle Betriebe, die 10 oder weniger Arbeitnehmer haben, als Kleinbetriebe. Auszubildende zählen nicht zu den Arbeitnehmern. Teilzeitkräfte bis zu 20 Wochenarbeitsstunden werden nur mit 0,5 mitgezählt, Teilzeitkräfte bis zu 30 Wochenarbeitsstunden werden mit 0,75 mitgezählt.
Ist das Arbeitsverhältnis vom Kündigungsschutzgesetz nicht erfasst, ergeben sich folgende Grundsätze für die Überprüfung einer Kündigung / Kündigungsschutzklage:
- Grundsätzlich kann der Arbeitgeber eines Kleinbetriebs seinen Arbeitnehmer jederzeit wirksam kündigen. Er muss das Schriftformerfordernis beachten, sowie die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Er sollte den gekündigten Arbeitnehmer auf die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit hinweisen.
- Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer nicht willkürlich kündigen bzw. aus sachfremder Motivation handeln. Hier gelten die Generalklauseln des Zivilrechts: Sittenwidrige Kündigungen (§138 BGB) und solche, die nach den Geboten des Treu und Glaubens (§242 BGB) verstoßen, sind unwirksam. Die Kündigung eines Arbeitnehmers, die ihn wegen seiner Abstammung, Religionszugehörigkeit, sexuellen Neigung oder wegen seines Geschlechts diskriminiert, ist verboten.
- Der Arbeitgeber ist zu einem Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme verpflichtet, besonders bei betriebsbedingten Kündigungen, Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 21.02.2001; 2 AZR 15/00.
- Stehen zwei Arbeitnehmer mit gleicher Arbeitsleistung zur Auswahl und nur einer von ihnen ist Alleinverdiener einer Großfamilie, dann muss der Arbeitnehmer weitere Gründe anführen, um gerade diesen entlassen zu können.
- Arbeitnehmer sollen aber auf den Fortbestand ihres langjährigen Arbeitsverhältnisses vertrauen dürfen. Ist es geboten, kann der Arbeitgeber trotzdem einen bereits seit vielen Jahren Beschäftigten kündigen, obwohl auch ein erst kurzfristig eingestellter Arbeitnehmer zur Auswahl steht, so fern dieser besser ausgebildet ist.
- Besonderen Kündigungsschutz: Auch in Kleinbetrieben genießen diesen Schutz Auszubildende, Schwangere, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte, sowie wehr- oder zivildienstleistende Mitarbeiter.
Kündigungsschutzklage:
Gegen die Kündigung kann und sollte sich der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage wehren.
Wurde der Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs gekündigt, kann er beim zuständigen Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage einreichen. Die Kündigungsschutzklage ist auch hier binnen 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung einzulegen.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zur fristlosen oder ausserordentlichen Kündigung oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die telefonische Auskunft zu Gebühren und Verfahren ist kostenfrei. Für eine schriftliche Erstberatung bzw. Ersteinschätzung in Arbeitsrechtssachen berechnen wir 30,00 € inkl. MwSt.
Ansprechparter:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56