Kündigungsschutzklage auch bei Kleinbetrieben – sog. kleiner Kündigungsschutz

Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage in Kleinbetrieben – sog. kleiner Kündigungsschutz

Kündigungsschutzklage

Auch in kleinen sog. Kleinbetrieben mit 10 oder weniger Beschäftigten können sich Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage gegen Kündigungen wehren.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes:

Grundsätzlich kann jedes Arbeitsverhältnis von beiden Beteiligten, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, gekündigt werden. Fällt der Betrieb unter die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), muss der Arbeitgeber, um die Kündigung rechtfertigen zu können, in der Regel einen gravierenden Grund für die Kündigung eines Arbeitnehmers haben. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für alle Betriebe. Kleinbetriebe werden vom Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht erfasst.

Wann spricht man von einem Kleinbetrieb?

Nach §23 Kündigungsschutzgesetz gelten seit dem 01.01.2004 alle Betriebe, die 10 oder weniger Arbeitnehmer haben, als Kleinbetriebe. Auszubildende zählen nicht zu den Arbeitnehmern. Teilzeitkräfte bis zu 20 Wochenarbeitsstunden werden nur mit 0,5 mitgezählt, Teilzeitkräfte bis zu 30 Wochenarbeitsstunden werden mit 0,75 mitgezählt.

Ist das Arbeitsverhältnis vom Kündigungsschutzgesetz nicht erfasst, ergeben sich folgende Grundsätze für die Überprüfung einer Kündigung / Kündigungsschutzklage:

  • Grundsätzlich kann der Arbeitgeber eines Kleinbetriebs seinen Arbeitnehmer jederzeit wirksam kündigen. Er muss das Schriftformerfordernis beachten, sowie die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Er sollte den gekündigten Arbeitnehmer auf die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit hinweisen.
  • Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer nicht willkürlich kündigen bzw. aus sachfremder Motivation handeln. Hier gelten die Generalklauseln des Zivilrechts: Sittenwidrige Kündigungen (§138 BGB) und solche, die nach den Geboten des Treu und Glaubens (§242 BGB) verstoßen, sind unwirksam. Die Kündigung eines Arbeitnehmers, die ihn wegen seiner Abstammung, Religionszugehörigkeit, sexuellen Neigung oder wegen seines Geschlechts diskriminiert, ist verboten.
  • Der Arbeitgeber ist zu einem Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme verpflichtet, besonders bei betriebsbedingten Kündigungen, Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 21.02.2001; 2 AZR 15/00.
  • Stehen zwei Arbeitnehmer mit gleicher Arbeitsleistung zur Auswahl und nur einer von ihnen ist Alleinverdiener einer Großfamilie, dann muss der Arbeitnehmer weitere Gründe anführen, um gerade diesen entlassen zu können.
  • Arbeitnehmer sollen aber auf den Fortbestand ihres langjährigen Arbeitsverhältnisses vertrauen dürfen. Ist es geboten, kann der Arbeitgeber trotzdem einen bereits seit vielen Jahren Beschäftigten kündigen, obwohl auch ein erst kurzfristig eingestellter Arbeitnehmer zur Auswahl steht, so fern dieser besser ausgebildet ist.
  • Besonderen Kündigungsschutz: Auch in Kleinbetrieben genießen diesen Schutz Auszubildende, Schwangere, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte, sowie wehr- oder zivildienstleistende Mitarbeiter.

Kündigungsschutzklage: 

Gegen die Kündigung kann und sollte sich der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage wehren.
Wurde der Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs gekündigt, kann er beim zuständigen Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage einreichen. Die Kündigungsschutzklage ist auch hier binnen 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung einzulegen.

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zur fristlosen oder ausserordentlichen Kündigung oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die telefonische Auskunft zu Gebühren und Verfahren ist kostenfrei. Für eine schriftliche Erstberatung bzw. Ersteinschätzung in Arbeitsrechtssachen berechnen wir 30,00 € inkl. MwSt.

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Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht, Fristen, Abfindung und Kosten Eine Kündigungsschutzklage ist eine gängige Methode des Arbeitnehmers sich gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber zur Wehr zu setzen. 
[caption id="attachment_8109" align="alignnone" width="525"] Kündigungsschutzklage[/caption]
Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, so kann er die Wirksamkeit dieser beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. Dies geschieht im Wege einer Kündigungsschutzklage. Dabei überprüft das Gericht ob, im Falle einer ordentlichen Kündigung, diese sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG) oder andere Gründe vorliegen, auf Grund derer die Kündigung unwirksam ist. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird die Kündigung auf das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes (§ 626 Abs. 1 BGB) , sowie weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen überprüft. Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung fest, so besteht das Arbeitsverhältnis fort. Wer kann eine Kündigungsschutzklage erheben? Derjenige Arbeitnehmer, der unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fällt (§§ 1, 23 KSchG), kann eine Kündigungsschutzklage erheben und die Kündigung auf ihre Sozialwidrigkeit hin überprüfen lassen. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, steht einer Kündigungsschutzklage jedoch nichts im Wege. In diesem Fall stützt sich die Begründung der Klage allerdings nicht auf die Sozialwidrigkeit, sondern auf andere Unwirksamkeitsgründe. So kommt beispielsweise eine fehlende Anhörung des Betriebsrates, ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die Nichteinhaltung der Klagefrist in Betracht. 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, § 4 S. 1 KSchG. Diese Frist gilt nicht nur für die Sozialwidrigkeit der Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG), sondern bezieht sich auf alle Unwirksamkeitsgründe. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung wirksam. Diese Frist muss selbst dann beachtet werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigung, sondern lediglich eine Abfindung anstrebt. Erhält der Arbeitnehmer also eine Kündigung oder Änderungskündigung, sollte er immer sofort und binnen 3 Wochen anwaltlichen Rat einholen, ob die Kündigungsschutzklage erhoben weren soll. Ablauf einer Kündigungsschutzklage Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht findet möglichst kurz darauf (2 – 3 Wochen) eine Güteverhandlung statt. In dieser Güteverhandlung kann bereits ein Vergleich erzielt werden, bei dem sich die Parteien einigen, das Arbeitsverhältnis aufzuheben und dem Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung zu zahlen. Erfolgt keine Einigung, so wird innerhalb der nächsten fünf Monate ein neuer Termin festgelegt. Dieser findet vor einer vollständig besetzen Kammer des Arbeitsgerichts statt (Kammertermin). Auch dort kann noch eine gütliche Einigung erfolgen. Anderenfalls ergeht ein Urteil, mit welchem entweder das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt oder die lage abgewiesen wird. Gegen das Urteil kann die unterlegene Partei Berufung vor dem Landesarbeitsgericht einlegen. Scheuen Sie sich nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht, sofort die Klage zu erheben. Dies ist der normale Weg und endet meist einvernehmlich in Zahlung einer Abfindung und sämtlicher weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Justus rät: Beachten Sie, dass Sie nach Erhalt einer Kündigung oder Änderungskündigung nur 3 Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage haben. Zögern Sie nicht und rufen direkt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht an. Kostenfreie Erstberatung: Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zu ihrer Kündigung oder der Kündigungsschutzklage oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die Erstberatung und Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung ist für Sie kostenfrei.