Arbeitsrecht / Kündigungsschutzgesetz (KSchG) abwendbar?
Neues zur Darlegungslast in Kündigungsschutzverfahren
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) befasst. Es hat die Darlegungslasten der Arbeitnehmer drastisch herabgesetzt.
Seit der Aufstockung der Arbeitnehmergrenzzahl von fünf auf zehn ist es für Rechtsberater enorm kompliziert geworden, die Anwendbarkeit des KSchG den Betroffenen, insbesondere in Altfällen, zu erläutern.
Die Bundesarbeitsrichter haben in Erfurt entschieden, dass Arbeitnehmer ihrer Darlegungslast bereits voll entsprechen, wenn sie sämtliche ihnen bekannte Anhaltspunkte vortragen, nach denen kein Kleinbetrieb vorliegen soll.
Kündigungsschutz erst ab 10 oder mehr Arbeitnehmer:
Bekanntermaßen gilt nach § 23 Abs. 1 KSchG in Kleinbetrieben nicht das Kündigungsschutzgesetz. Daher bedürfen ordentliche Kündigungen in solchen Betrieben keiner sozialen Rechtfertigung. Ein Kleinbetrieb liegt dann vor, wenn in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, eine ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam, so muss er darlegen und beweisen, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl (mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist.
Der Sachverhalt:
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte die Klägerin geltend gemacht, eine von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam. Das Kündigungsschutzgesetz sei anwendbar, da die beklagte Arbeitgeberin 14 Arbeitnehmer beschäftige und deshalb kein Kleinbetrieb vorliege. Die Beklagte hatte eingewandt, in ihrem Betrieb beschäftige sie nicht mehr als zehn Arbeitnehmer.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht ausreichend konkret dargelegt habe, dass die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige.
Das BAG:
Dem hat das BAG einen Riegel vorgeschoben: Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vortrüge, dass kein Kleinbetrieb vorliege. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin – im Rahmen der sekundären Beweislast – vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären.
Bleibt dann aber auch nach einer Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht sei, gehe dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers.
Da das zuständige Landesarbeitsgericht zu hohe Anforderungen an den erforderlichen Tatsachenvortrag der Klägerin gestellt hatte, wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.06.2008 – 2 AZR 264/07
Kurze Zusammenfassung: Zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetz
Es sind die wesentlichen Teile des Kündigungsschutzgesetzes anzuwenden, wenn
- der zu kündigende Arbeitnehmer ohne Unterbrechungen (kürzere Unterbrechungen sind dabei unerheblich) länger als sechs Monate bei Ihnen beschäftigt ist und
- der Betrieb eine gewisse Arbeitnehmerzahl aufweist.
Hinsichtlich der Arbeitnehmerzahl ist von folgenden Grundsätzen ausgehen:
Alle Beschäftigten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zählen Sie mit 0,5 und solche mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Bei mehr als 30 Stunden wird die Person als 1 Arbeitnehmer gerechnet.
Bei der Berechnung der Betriebsgröße zählen Sie alle Arbeitnehmer mit, also auch diejenigen, die noch keine sechs Monate beschäftigt sind sowie die Teilzeitkräfte und Aushilfen. Dazugehören auch die leitenden Angestellten, nicht aber die organschaftlichen Vertreter der juristischen Person. Auszubildende und Leiharbeiter im Entleiherbetriebe werden generell nicht mitgerechnet.
Es zählen auch die Arbeitnehmer mit, deren Arbeitsverhältnis wegen einer Wehr- oder Ersatzzeit, einer Elternzeit oder einer unbezahlten Freistellung längere Zeit ruht. Hat der Arbeitgeber aber eine Ersatzkraft eingestellt, wird der Arbeitsplatz nur einmal berücksichtigt.
Die Aufstockung der Arbeitnehmergrenzzahl von fünf auf zehn zum 01.01.2004
Der allgemeinen Kündigungsschutz gilt in keinem Fall für Betriebe, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Sind in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, gilt der allgemeinen Kündigungsschutz jedenfalls nicht für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 31.12.2003 begonnen haben.
Er gilt aber nur für die Arbeitnehmer,
- die vor dem 01.01.2004 schon beschäftigt waren und
- von den im Jahr 2003 beschäftigten Arbeitnehmern mindestens noch fünf Kollegen ununterbrochen im Betrieb arbeiten.
Ansprechpartner und Autor:
Knud Steffan, Rechtsanwalt
Hans Ullrich Kleimann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Knud J. Steffan
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