Kündigungsschutzklage und Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

Kündigungsarten und Kündigungsschutz:

Hier erfahren Sie alles zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht. Welche Kündigungen gibt es und wie sollte man hierauf reagieren? Der Arbeitgeber muss bei einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung eine Vielzahl von Vorschriften und Fristen beachten. Alles diese Regelungen dienen dem Kündigungsschutz des Arbeitnehmers.

Kündigungsschutz im Arbeitsrecht und Kündigungsschutzklage
Kündigung im Arbeitsrecht und Kündigungsschutzklage

Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage:


Sollten die Voraussetzungen, unter denen das Kündigungsschutzgesetz eine Kündigung zulässt, nicht vorliegen, so kann der gekündigte Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen und die Kündigung damit gerichtlich überprüfen lassen. Dabei ist es von erheblicher Wichtigkeit, dass die Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beachtet wird, § 4 KSchG.

Geschützter Personenkreis:


Dem Kündigungsschutz unterfallen jedoch nicht alle Arbeitnehmer. So können sich diejenigen nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, die in einem Kleinbetrieb arbeiten oder dessen Arbeitsverhältnis noch nicht sechs Monaten bestand hat (§ 1 KSchG). Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in der Regel 10 oder weiniger Arbeitnehmer bechäftigt, § 23 KSchG.

Allgemeiner Kündigungsschutz:


Durch das Kündigungsschutzgesetz hat der Gesetzgeber bestimmte Regeln für die Zulässigkeit der Kündigung geschaffen. Demnach sind gesetzlich drei Kündigungsgrunde vorgesehen, die nach einer Interessenabwägung eine Kündigung erlauben: personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Gründe (§1 Abs. 2 S. 2 KSchG).

1. Verhaltensbedingte Kündigung:


Verhaltensbedingte Kündigungen beruhen auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers, welches eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründet. Weitere Wirksamkeitsvoraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung ist die Verhältnismäßigkeit der Kündigung. Das heißt, dass die Kündigung immer als letzte Maßnahme ergriffen werden soll. Daher kann diese erst erfolgen, wenn andere mildere Mittel, wie Abmahnung oder Versetzung nicht zur Verfügung stehen oder nicht erfolgversprechend sind.

Als verhaltensbedingte Kündigungsgründe kommen beispielsweise in Betracht:

  • unentschuldigtes Fehlen, regelmäßige Unpünktlichkeit
  • absichtliche Schlechtleistung
  • Urlaub ohne vorherige Absprache
  • Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug).

2. Personenbedingte Kündigung


Wenn der Arbeitnehmer aus Gründen die in seiner Person liegen in Zukunft seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, ist eine personenbedingte Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässig. Überwiegend handelt es sich in diesem Zusammenhang um Krankheitsfälle. Dabei muss eine negative Prognose bestehen, die besagt, dass auf Grund der persönlichen Fähigkeiten in Zukunft der Arbeitnehmer nicht in der Lage sein wird, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen und ebenfalls keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf anderen Gebieten möglich ist. Diese negative Prognose muss so erheblich sein, dass eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Betriebs zu befürchten ist, die unter Interessenabwägung dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist.

Als Fallgruppen sind die folgenden Gründe zu nennen:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers
  • Entziehung der Approbation eines angestellten Arztes
  • Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe
  • Versagung der Arbeitserlaubnis.

3. Betriebsbedingte Kündigungen


Eine betriebsbedingte Kündigung ist zu bejahen, wenn diese aus “dringenden betrieblichen Erfordernissen” vom Arbeitgeber ausgesprochen werden muss.
Dieser Kündigungsgrund setzt ein besonders Auswahlverfahren voraus, wobei die soziale Lage des Arbeitnehmers berücksichtigt werden muss. Daher sollen gerade die Arbeitnehmer von der betriebsbedingten Kündigung betroffen sein, die auf Grund ihrer sozialen Situation am wenigsten von der Kündigung betroffen werden („Sozialauswahl“). Als Auswahlkriterien kommen unter anderem die Dauer der Zugehörigkeit, Lebensalter und eventuelle Unterhaltspflichten in Betracht.

Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen zählen beispielsweise:

  • Rationalisierungsmaßnahmen
  • Umstellung oder Einschränkung der Produktion
  • Auftragsmangel oder Umsatzrückgang

Diese Umstände müssen sich jedoch konkret auf die Einsatzmöglichkeit des Gekündigten auswirken, sodass die Kündigung unverzichtbar wird.

Besonderer Kündigungsschutz

Neben den allgemeinen Kündigungsgründen hat der Gesetzgeber auch die Kündigung bestimmter besonders schutzwürdiger Personen erschwert und teilweise ausgeschlossen.

Folgende Regelungen sind daher zu nennen:

  • Verbot der Kündigung von werdenden Müttern bis vier Monate nach der Entbindung (§ 9 MuSchG)
  • Kündigung von Schwerbehinderten nur mit Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX)
  • Verbot der ordentlichen Kündigung von Auszubildenden nach Ende der Probezeit (§ 22 BBiG)
  • Verbot der ordentlichen Kündigung während der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst (§ 2 ArbPISchG/ § 78 ZDG).

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie eine Kündigung von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, sollten Sie sich sofort an einen im Arbeitsrecht spezielisierten Rechtsanwalt wenden, da Sie nur drei Wochen Zeit haben, sich gegen die Kündigung zu wehren bzw. eine Abfindungszahlung durchzusetzen.
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[caption id="attachment_8109" align="alignnone" width="525"] Kündigungsschutzklage[/caption]
Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, so kann er die Wirksamkeit dieser beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. Dies geschieht im Wege einer Kündigungsschutzklage. Dabei überprüft das Gericht ob, im Falle einer ordentlichen Kündigung, diese sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG) oder andere Gründe vorliegen, auf Grund derer die Kündigung unwirksam ist. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird die Kündigung auf das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes (§ 626 Abs. 1 BGB) , sowie weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen überprüft. Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung fest, so besteht das Arbeitsverhältnis fort. Wer kann eine Kündigungsschutzklage erheben? Derjenige Arbeitnehmer, der unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fällt (§§ 1, 23 KSchG), kann eine Kündigungsschutzklage erheben und die Kündigung auf ihre Sozialwidrigkeit hin überprüfen lassen. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, steht einer Kündigungsschutzklage jedoch nichts im Wege. In diesem Fall stützt sich die Begründung der Klage allerdings nicht auf die Sozialwidrigkeit, sondern auf andere Unwirksamkeitsgründe. So kommt beispielsweise eine fehlende Anhörung des Betriebsrates, ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die Nichteinhaltung der Klagefrist in Betracht. 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, § 4 S. 1 KSchG. Diese Frist gilt nicht nur für die Sozialwidrigkeit der Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG), sondern bezieht sich auf alle Unwirksamkeitsgründe. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung wirksam. Diese Frist muss selbst dann beachtet werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigung, sondern lediglich eine Abfindung anstrebt. Erhält der Arbeitnehmer also eine Kündigung oder Änderungskündigung, sollte er immer sofort und binnen 3 Wochen anwaltlichen Rat einholen, ob die Kündigungsschutzklage erhoben weren soll. Ablauf einer Kündigungsschutzklage Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht findet möglichst kurz darauf (2 – 3 Wochen) eine Güteverhandlung statt. In dieser Güteverhandlung kann bereits ein Vergleich erzielt werden, bei dem sich die Parteien einigen, das Arbeitsverhältnis aufzuheben und dem Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung zu zahlen. Erfolgt keine Einigung, so wird innerhalb der nächsten fünf Monate ein neuer Termin festgelegt. Dieser findet vor einer vollständig besetzen Kammer des Arbeitsgerichts statt (Kammertermin). Auch dort kann noch eine gütliche Einigung erfolgen. Anderenfalls ergeht ein Urteil, mit welchem entweder das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt oder die lage abgewiesen wird. Gegen das Urteil kann die unterlegene Partei Berufung vor dem Landesarbeitsgericht einlegen. Scheuen Sie sich nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht, sofort die Klage zu erheben. Dies ist der normale Weg und endet meist einvernehmlich in Zahlung einer Abfindung und sämtlicher weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Justus rät: Beachten Sie, dass Sie nach Erhalt einer Kündigung oder Änderungskündigung nur 3 Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage haben. Zögern Sie nicht und rufen direkt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht an. Kostenfreie Erstberatung: Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zu ihrer Kündigung oder der Kündigungsschutzklage oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die Erstberatung und Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung ist für Sie kostenfrei.