Zuständiges Arbeitsgericht für die Kündigungsschutzklage

Welches ist das zuständige Arbeitsgericht?

Immer wieder werden Klagen vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht. Was ist, wenn dadurch die 3-Wochen-Frist aus dem Kündigungsschutzgesetz nicht eingehalten werden kann? Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine Kündigung und müssen nun binnen 3 Wochen klagen. Ihr Rechtsanwalt reicht kurz vor Ablauf der Frist die Klage ein – allerdings bei dem örtlich unzuständigen Gericht!

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nach § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtgesetz aus den Regelungen der Zivilprozessordnung.

Im Arbeitsgericht ist hier der § 29 ZPO von wesentlicher Bedeutung. Es ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Der Leistungs- und Erfüllungsort ist dort, wo der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt. Ist der Arbeitnehmer regelmäßig an seinem Betriebssitz, ist das Arbeitsgericht für den Ort auch zuständig.

Bei Montage- und Außendienstmitarbeitern kann dieses schon wieder problematisch werden. Hier kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt. Hier sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, beispielsweise, wo der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, von wo aus die Arbeitnehmer losfahren und wo die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen waren. Im Zweifel bleibt es auch hier bei der Betriebsstätte des Arbeitgebers. Hat der Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Detmold und arbeitet der Arbeitnehmer ausschließlich in einer Zweigstelle in Herford, ist allerdings das Arbeitsgericht Herford zuständig. Hier ist der Erfüllungsort.

Der Erfüllungsort bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhalten. So sind Klagen auf Arbeitsentgelt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch vor dem Arbeitsgericht des Erfüllungsortes möglich.

Und was ist nun, wenn das falsche Gericht gewählt wurde und dadurch eine Frist versäumt wurde? Die 3-Wochen-Frist kann auch durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht gewahrt werden. Das unzuständige Arbeitsgericht verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht und dort muss die Zustellung der Klageschrift an den Arbeitgeber unverzüglich vorgenommen werden.

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die Erstberatung sowie Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung kosten 80,- €. Die telefonische Auskunft zu Gebühren und Verfahren ist kostenfrei.

Rechtsanwalt Knud Steffan
Rechtsanwalt Hans-Ulrich Kleimann,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

 

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[caption id="attachment_8109" align="alignnone" width="525"] Kündigungsschutzklage[/caption]
Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, so kann er die Wirksamkeit dieser beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. Dies geschieht im Wege einer Kündigungsschutzklage. Dabei überprüft das Gericht ob, im Falle einer ordentlichen Kündigung, diese sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG) oder andere Gründe vorliegen, auf Grund derer die Kündigung unwirksam ist. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird die Kündigung auf das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes (§ 626 Abs. 1 BGB) , sowie weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen überprüft. Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung fest, so besteht das Arbeitsverhältnis fort. Wer kann eine Kündigungsschutzklage erheben? Derjenige Arbeitnehmer, der unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fällt (§§ 1, 23 KSchG), kann eine Kündigungsschutzklage erheben und die Kündigung auf ihre Sozialwidrigkeit hin überprüfen lassen. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, steht einer Kündigungsschutzklage jedoch nichts im Wege. In diesem Fall stützt sich die Begründung der Klage allerdings nicht auf die Sozialwidrigkeit, sondern auf andere Unwirksamkeitsgründe. So kommt beispielsweise eine fehlende Anhörung des Betriebsrates, ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die Nichteinhaltung der Klagefrist in Betracht. 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, § 4 S. 1 KSchG. Diese Frist gilt nicht nur für die Sozialwidrigkeit der Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG), sondern bezieht sich auf alle Unwirksamkeitsgründe. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung wirksam. Diese Frist muss selbst dann beachtet werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigung, sondern lediglich eine Abfindung anstrebt. Erhält der Arbeitnehmer also eine Kündigung oder Änderungskündigung, sollte er immer sofort und binnen 3 Wochen anwaltlichen Rat einholen, ob die Kündigungsschutzklage erhoben weren soll. Ablauf einer Kündigungsschutzklage Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht findet möglichst kurz darauf (2 – 3 Wochen) eine Güteverhandlung statt. In dieser Güteverhandlung kann bereits ein Vergleich erzielt werden, bei dem sich die Parteien einigen, das Arbeitsverhältnis aufzuheben und dem Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung zu zahlen. Erfolgt keine Einigung, so wird innerhalb der nächsten fünf Monate ein neuer Termin festgelegt. Dieser findet vor einer vollständig besetzen Kammer des Arbeitsgerichts statt (Kammertermin). Auch dort kann noch eine gütliche Einigung erfolgen. Anderenfalls ergeht ein Urteil, mit welchem entweder das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt oder die lage abgewiesen wird. Gegen das Urteil kann die unterlegene Partei Berufung vor dem Landesarbeitsgericht einlegen. Scheuen Sie sich nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht, sofort die Klage zu erheben. Dies ist der normale Weg und endet meist einvernehmlich in Zahlung einer Abfindung und sämtlicher weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Justus rät: Beachten Sie, dass Sie nach Erhalt einer Kündigung oder Änderungskündigung nur 3 Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage haben. Zögern Sie nicht und rufen direkt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht an. Kostenfreie Erstberatung: Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zu ihrer Kündigung oder der Kündigungsschutzklage oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die Erstberatung und Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung ist für Sie kostenfrei.