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Schiffsfonds und Rückforderung von Ausschüttungen

    Ausschüttungen und Rückforderung
    Ausschüttungen und Rückforderung bei Schiffsfonds

    Rückforderung von Ausschüttungen zu Lasten der Anleger

    Viele Anleger stellen sich die Frage, ob die Fondsgesellschaften, an denen sie sich als Anleger beteiligt haben, tatsächlich berechtigt sind, vorher erteilte Ausschüttungen zurückzufordern. Dies gilt meistens für den Fall, in dem sich die Gesellschaft in der Krise befindet.

    Derzeit sind insbesondere Anleger von Schifffonds-Beteiligungen betroffen, die von ihrer Fondsgesellschaft oder von dem Insolvenzverwalter zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert werden. Dies ist streng voneinander zu unterscheiden. In beiden Fällen sollten Sie aber einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht befragen.

    BGH zu Forderungen des Insolvenzverwalters:

    In einer neuen Entscheidung vom 21.07.2020 – II ZR 175/19 – hat sich der BGH erneut mit Fragen der Haftung von Kommanditisten befasst.

    Geschlossene Fondsanlagen, die in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betrieben werden, leiden vielfach unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Insbesondere Schifffonds, Immobilienfonds oder Privat Equity-Fonds sind in den vergangenen Jahren in der Insolvenz gelandet.

    Es ist dann Aufgabe des Insolvenzverwalters Gläubigerforderungen zu prüfen und Forderungen von Schuldnern in die Insolvenzmasse zu ziehen. Insolvenzverwalter verklagen in diesem Zusammenhang die Anleger solcher Fonds auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen.

    Kommanditisten sollten Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters nicht ohne Prüfung zahlen

    So muss der Insolvenzverwalter darlegen, dass und welche von ihm festgestellten Gläubigerforderungen in welchem Umfang nicht von der Insolvenzmasse gedeckt sind. Für die Haftung des einzelnen Anlegers ist es von Bedeutung, ob die Forderungen, auf welche der Insolvenzverwalter den Anleger in Anspruch nehmen möchte, bereits durch Zahlungen anderer Anleger gedeckt sind. Ist dies der Fall, so kann die Zahlung verweigert werden. Der Kommanditist kann in diesem Fall einwenden, dass das von ihm Geforderte nicht zur Tilgung von Gläubigerforderungen erforderlich ist.

    Der Insolvenzverwalter hat die für die Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Verhältnisse darzulegen, also alle Zahlungen von anderen Kommanditisten. Der Anleger kann sodann einwenden, dass eine Zahlung von ihm nicht erforderlich ist. Ferner muss der Insolvenzverwalter eine Prognose abgeben, ob auch nach Zahlung durch andere Kommanditisten die verbleibende Insolvenzmasse zur Bedienung der Restforderungen der Gläubiger ausreicht.

    Ausgangspunkt: Der Gesellschaftsvertrag

    Der BGH hat in seinen Urteilen vom 16.02.2016 (Az.: II ZR 348/14) und vom 14.03.2017 (Az.: II ZR 227/15) entschieden, dass die Rückgewähransprüche einer Gesellschaft bei Ausschüttungen nicht automatisch entstehen, sondern eine ausdrückliche Abrede im Gesellschaftsvertrag erfordern, die bestimmt, wann bezogene Gewinne zu erstatten sind. Daraus muss eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen sein, dass die Liquiditätsüberschüsse, die aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses ausgeschüttet werden, den Kommanditisten als Darlehen und nicht endgültig gewährt werden.

    Welche Ausschüttungen sind zurückzuzahlen?

    Nur solche Ausschüttungen, die aus dem Eigenkapital herzuleiten sind, können von einem Rückerstattungsanspruch erfasst werden. Dies lässt sich auch aus den Regelungen der §§171, 172 IV HGB schließen und gilt nur dann, wenn die Anleger bei der Ausschüttung so gestellt werden, als ob sie ihre ehemaligen Einzahlungen zurückbekommen. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Abgrenzung zwischen Eigenkapital und Gewinnen in den meisten Fällen schwierig ist und deswegen geprüft werden muss, woraus eigentlich die Ausschüttungen herrührten.

    Wann sind die Ausschüttungen zurückzuzahlen?

    Auch im Rahmen von Sanierungsvereinbarungen mit den finanzierenden Banken haben die Gesellschaften ein Recht darauf, davor erteilte Ausschüttungen zurückzufordern. Diese Möglichkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttung in solchen Vereinbarungen zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens enthalten ist, damit ein Anleger später seine Zahlungen nicht wieder zurückfordern kann.

    Rechtsprechung steht hinter den Anlegern

    Die oben erörterte Situation ist auch in der Rechtsprechung mittlerweile allgegenwärtig. Der aktuelle Trend geht in die Richtung, dass man probiert sich schützend hinter die Anleger zu stellen. Schon in seinem Urteil vom 12.03.2013 (Az. II ZR 74/11) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass Rückforderungsansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag nur dann existieren können, wenn dies auch eindeutig so geregelt sei.
    Flankiert wird diese Rechtsprechung mittlerweile auch von nicht höchstrichterlicher Rechtsprechung, die vom Bundesgerichtshof bestätigt wird. So ließ er eine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, 16.02.2016 – XI ZR 542/14) der Privatbank M. M. Warburg & CO im Bezug auf den Schiffsfonds „Andre Jacob“ abblitzen und bestätigte damit endgültig die Rechtsprechung des Hamburger Landgerichts vom 20.12.2013 (Az. 302 O 356/2).
    Das Urteil ist somit wegweisend für Schadensersatzansprüche bei allen geschlossenen Fonds.

    Rückforderungsbegehren des Insolvenzverwalters

    Die oben zitierten Rechtsprechungen zeigen, dass der Anleger zunächst in zweierlei Hinsicht vor Rückorderung der Ausschüttungen geschützt ist. Denn für einen möglichen Anspruch bedarf es zunächst einer tauglichen Anspruchsgrundlage. Selbst wenn man im Gesellschaftsvertrag eine solche Anspruchsgrundlage finden würde, kann die Gesellschaft  – wie oben gezeigt – wegen Verletzung von Aufklärungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden und gegen die Rückforderung aufgerechnet werden.

    Dies gilt allerdings nicht für Ansprüche des Insolvenzverwalters, da das Insolvenzrecht ein Aufrechnungsverbot (§ 96 InsO) vorsieht.

    Zu prüfen ist daher im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Rückforderung von Ausschüttungen durch den InsV gegeben sind. Die Kommanditisten müssen Ausschüttungen i.d.R. zurückzahlen, wenn folgende Tatsachen vorliegen:

    1. Die Gesellschaft ist in der Insolvenz, nicht nur in finanziellen Schwierigkeiten.
    2. Die Ausschüttungen sind tatsächlich nicht durch Gewinne des Unternehmens gedeckt; gewinnunabhängige Ausschüttungen.
    3. Die Rückzahlung dient der Befriedigung der Gläubiger. Der Insolvenzverwalter ist jedoch dazu verpflichtet, jede Forderung einzeln darzulegen und zu begründen.
    4. Der Anspruch auf Rückzahlung ist noch nicht verjährt. Hierzu äußerte sich der BGH, dass die Verjährung bereits zu dem Zeitpunkt der Feststellung der Illiquidität, was deutlich vor Insolvenzeröffnung sein kann, begonnen haben könnte.

    Möglichkeiten für die Anleger und Gesellschafter

    Was sich für den Anleger immer noch als Variante anbietet, ist die Aufrechnung mit ihren eigenen Ansprüchen gegen die Fondsgesellschaft. Solche Ansprüche könnten sich nämlich aus den Grundsätzen der Prospekthaftung oder ebenfalls aus den zurechenbaren Falschberatung eines Anlageberaters ergeben. Ferner muss der Fonds jeweils nachweisen, dass und in welchen Höhe Ausschüttungen tatsächlich geleistet sind, diese gewinnunabhängig und die weiteren die Voraussetzung der Rückorderung gegeben sind.

    Justus rät daher, dass solche Anleger, die von einer Fondsgesellschaft, einem Insolvenzverwalter oder Liquidator zur Rückerstattung von Ausschüttungen aufgefordert werden, schnellstmöglich überprüfen lassen, ob solche Ansprüche der Gesellschaft tatsächlich zustehen und was für Gegenansprüche sie ihrerseits geltend machen können. Hierzu wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

    Lesen Sie hier mehr zu Schiffsfonds

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    Michael Sauter
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    08:32 28 Mar 20
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    Ingo Strietelmeier
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    23:06 28 Aug 19
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    Dirk
    21:04 28 Aug 19
    Ich kann die Kanzlei nur empfehlen. Die vorhandene juristische Kompetenz ist das eine, aber hier stimmen auch Respekt und Wertschätzung. Sehr angenehm.
    Uwe Morowski
    Uwe Morowski
    19:36 28 Aug 19
    Justus Rechtsanwälte haben meine Frau in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung vertreten, der Bußgeldbescheid wurde aufgehoben. Wir wurden von Frau Rechtsanwältin Rahn hervorragend beraten und die Rechtsschutzversicherung hat... sogar die Kosten komplett übernommen. eine klare Empfehlung von mirweiterlesen
    Ben S.
    Ben S.
    19:46 24 Aug 19
    Ich arbeite mit der Kanzlei JUSTUS, im Besonderen mit der Rechtsanwältin Frau Grit Rahn, schon seit mehreren Jahren im Bereich der Abwicklung von KFZ-Unfallschäden sehr erfolgreich zusammen. Meine Kunden/-innen und ich sind sehr zufrieden! Frau RA... Rahn ist sehr freundlich und zugänglich, schnell und dabei äußerst kompetent und sorgfältig. Sie hat zudem den erforderlichen "Biss" und gleichsam immer ein offenes Ohr, auch bei Detailfragen. Auch die Werkstätten, mit denen ich zusammenarbeite - insbesondere die Werkstatt ASR-Spandau - empfinden den Kontakt und das Engagement von Frau Rahn als sehr positiv. Also: Meine klare und ehrliche Empfehlung! Dr.-Ing. Benjamin Schmorl, Ingenieur für Fahrzeugtechnik und freier KFZ-Sachverständiger für Schäden und Bewertung (TÜV) in Berlin/Brandenburgweiterlesen
    Fensterlando Fensterreinigung
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    13:34 12 Jun 19
    Was für Idioten Sekretärin frag was ich für ein Problem habe Rede 30 min danach ich soll ne e Mail schreiben
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    Carsten Bohn
    Carsten Bohn
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    Justus Rechtsanwälte haben mich erfolgreich in einem Rechtsstreit vertreten. Es wurde konsequent und engagiert an der Sache gearbeitet. Danke!
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