MS SANTA-R Schiffe Klagen des Insolvenzverwalters

Zahlungsaufforderungen der MS „SANTA-R Schiffe“ mbH & Co. KG – fehlerhaft berechnet und verjährt?

Die Anleger der MS „SANTA-R Schiffe“ mbH & Co. KG werden durch den Insolvenzverwalter des Schiffsfonds Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert, die diese aus der Zeichnung des Schiffsfonds MS Santa R Schiffe mbH & Co. KG seit dem Jahr 2003 erhalten haben.

Schiffsfonds Santa-R und Insovenz: Rückforderung von Ausschüttungen
Schiffsfonds Santa-R und Insovenz: Rückforderung von Ausschüttungen

Insolvenz der MS „SANTA-R Schiffe“ mbH & Co. KG

Seit 2014 befindet sich die MS „SANTA-R Schiffe“ mbH & Co. KG in der Insolvenz (AG Niebüll 5 IN 104/13). Davon betroffen sind auch die Schiffsgesellschaften MS „Santa Rafaela“, MS „Santa Rebecca“, MS „Santa Ricarda“, MS „Santa Roberta“, MS „Santa Romana“, MS „Santa Rosanna“ und MS „Santa Rufina“.

Verluste bei den vorgenommenen Abschreibungen

Die durch die Gesellschaft in den Jahren 2003 bis 2008 geleisteten Ausschüttungen belaufen sich in Höhe von 53 % der Nominaleinlagen der Anleger. Trotz der Möglichkeit der MS Santa R Schiffe mbH & Co. KG, durch ihre Tätigkeit einen Überschuss zu erzielen, sind bei den vorgenommenen Abschreibungen Verluste entstanden. Eine Rückzahlung dieser Ausschüttungen könnte für die Anleger auch einen Totalverlust bedeuten. Sie sollte zudem binnen kürzester Zeit erfolgen und sogar aus Geldern, die die Anleger für Gewinne aus ihrer Beteiligung an der MS Santa R Schiffe mbH & Co. KG behalten durften.

Die Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters der MS „SANTA-R Schiffe“ mbH & Co. KG – überhaupt durchsetzbar?

Die Anleger der MS „SANTA-R Schiffe“ mbH & Co. KG sollten beachten, dass das Sanierungskonzept 2011 durch den Insolvenzverwalter des Schiffsfonds nicht berücksichtigt wurde, durch welches die Rückzahlung von Ausschüttungen von mehr als 900 Anleger stattfand. Daher ist der Rückforderungsbetrag nach unserer Ansicht falsch berechnet worden. Außerdem dürfte die Rückforderung in vielen Fällen verjährt und somit nicht durchsetzbar sein.

Klagen des Insolvenzverwalters Diepenbrick und der Kanzlei Bonse Berta Geiseler-Bonse

Uns liegen inzwischen einige Klagen des Insolvenzverwalters gegen die Schiffsfond Anleger auf Rückzahlung der Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft MS Santa-R Schiffe vor. Wir gehen davon aus, dass die Klagen ganz oder teilweise unbegründet sind und raten allen betroffenen Anlegern sich zu verteidigen. Bitte beachten sie, dass Sie sofort nach Zusendung der Klage einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen sollten. Denn Sie haben nur 2 Wochen nach Zustellung Zeit für die sogenannte Verteidigungsanzeige, die vor Landgerichten durch einen Rechtsanwalt erfolgen muss.

Zu prüfen ist nun im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Rückforderung von Ausschüttungen gegeben sind. Die Kommanditisten müssen Ausschüttungen i.d.R. zurückzahlen, wenn folgende Tatsachen vorliegen:

  1. Die Gesellschaft ist in der Insolvenz, nicht nur in finanziellen Schwierigkeiten.
  2. Die Ausschüttungen sind nicht durch Gewinne des Unternehmens gedeckt. Die erwirtschafteten Gewinne der MPC Santa R Schiffe in den ersten Jahren könnten allerdings die Ausschüttungen gedeckt haben.
  3. Die Rückzahlung dient der Befriedigung der Gläubiger. Der Insolvenzverwalter ist jedoch dazu verpflichtet, jede Forderung einzeln darzulegen und zu begründen.
  4. Der Anspruch auf Rückzahlung ist noch nicht verjährt. Hierzu äußerte sich der BGH, dass die Verjährung bereits zu dem Zeitpunkt der Feststellung der Illiquidität, was deutlich vor Insolvenzeröffnung sein kann, begonnen haben könnte.

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Justus rät:

Eine Rückzahlung der Ausschüttungen seitens der Anleger ist derzeit nicht ratsam. Sollten Sie auch als Anleger des Schiffsfonds der MS „SANTA-R Schiffe“ mbH & Co. KG von den Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters betroffen sein, können Sie sich sofort mit uns unverbindlich und kostenfrei per Email, Kontaktformular oder Telefon in Verbindung setzen, damit Sie im Rahmen einer Erstberatung die Ihnen zustehenden Abwehrmöglichkeiten erfahren. Die Erstberatung in Sachen Schiffsfonds ist kostenfrei.

Foto : ©PublicCo/pixabay.de

Kontakt

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Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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Geschlossene Schiffsfonds im Fokus

Im Portfolio von geschlossenen Fonds befinden sich häufig auch sog. geschlossene Schiffsfonds.
Dieses Anlagesegment hat seine Ursprünge im Deutschland der siebziger Jahre. Damals mit dem Hauptziel, möglichst hohe Steuereinsparungen zu generieren. Diese Zielsetzung hat sich bis heute hin zu einer renditeorientierten Anlage verschoben, weil sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen grundlegend geändert haben.

Was sind geschlossene Schiffsbeteiligungen?

Schiffsbeteiligungen sind in den meisten Fällen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft strukturiert. Als Handelswährung dient wie bei den meisten gängigen Handelswaren der US-Dollar. Bei einer Zeichnung eines Schiffsfonds in Euro ist das Investment trotzdem i.d.R. als dollarbasiert anzusehen. Durch die Beteiligung als Kommanditist an einer Schiffsbeteiligung wird der Privatanleger also direkt zum (Mit-) Unternehmer und partizipiert somit ab dem Tag seines Beitritts von der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens Schiff.

Wesentliche Erfolgsfaktoren für das Gelingen des Schiffsfond sind somit der Einkaufspreis des Schiffes oder der Schiffe, die Dauer sowie die Konditionen der meist zu Beginn fest abgeschlossenen Charterverträge, die Kosten des laufenden Betriebes sowie die Auslastung und schlussendlich der Verkaufserlös bei Ablauf des Schiffsfonds.
Das eingesetzte Kapital der Anleger wird für den Bau bzw. Erwerb der Schiffe verwendet. Der Ertrag für den einzelnen Anleger soll in einer nachgeschalteten Nutzungsphase der Schiffe erwirtschaftet werden.

Welche Schiffsfonds - Anlageformen gibt es?

Der Anleger kann in verschiedene Formen des Schiffsverkehrs investieren. Am gängigsten sind hier sog. Containerschiffe. Dabei handelt es sich um kleinere Zubringer die zwischen 500 TEU und 8.000 TEU transportieren können.
Aber auch Tanker waren lange Zeit im Visier der Anleger. Insbesondere als die alten Einhüllentanker durch zeitgemäße Doppelhüllentanker ersetzt werden mussten.
Bulker hingegen sind Massengutschiffe die trockene Massengüter befördern.

Der Schiffsfonds als Geldanlage


Das angesparte Geld kann auf verschiedene Weisen angelegt werden. Neben dem Kauf von Aktien oder Gold besteht u.a. die Möglichkeit der Beteiligung an einem Fonds und im spe-zielleren an einem Schiffsfonds. Ein sog. Schiffsfond investiert das eingesammelte Kapital in den Bau und/oder Erwerb von Seeschiffen. Schiffsfonds stellen grundsätzlich eine GmbH  & CO. KG dar, wobei die Geschäftsführung grundsätzlich der GmbH zusteht und die Anleger sich regelmäßig als Kommanditisten beteiligen. Im Optimalfall erwartet die Anleger nach einer längerfristigen Zeit eine hohe Gewinnausschüttung durch laufende Chartereinnahmen und  dem Verkauf des Schiffes nach Beendigung der Laufzeit des Schiffsfonds.

Schiffsfonds als Steuersparmodell:

Wie sich gezeigt hat, stimmen diese Parameter häufig nicht mit der versprochenen, prospektierten Rendite überein. Ein zu hoher Kaufpreis, Fehler in der Berechnung der laufenden Kosten usw.
Neben den hohen Renditen wird vielen Anlegern der Erwerb zudem als sog. Steuersparmodell vermittelt. Bei vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen soll die Tonnagesteuer zu einer erheblichen Vergünstigung des zu versteuernden Einkommens führen.
Wie uns die jüngste Vergangenheit jedoch zeigte, gelten solche Anpreisungen jedoch nur, wenn die wachstumsorientierte Entwicklung der Weltwirtschaft anhält. Bei stagnierender oder rückläufiger Weltwirtschaft können und konnten die Versprechungen nicht mehr eingehalten werden. Die aktuellen Charterzahlen belegen diese Entwicklung.

Risiken, insbesondere
Insolvenz und Pleite

Zu beachten ist indes, dass Schiffsfonds sog. geschlossene Fonds darstellen und somit zum grauen Kapitalmarkt angehören. Dieser kennzeichnet sich dadurch, dass er nicht der staatli-chen Finanzaufsicht oder ähnlichen Regulierungen unterliegt. Ein Beitritt in einen geschlossenen Fonds hat somit zur Folge, dass der Anleger eine unternehmerische Stellung zuteilwird. Er profitiert nicht nur, sondern trägt auch in einem nicht unerheblichen Teil die Risiken der Gesellschaft. Derartige Risiken stellen u.a. die Reduzierung bzw. Einstellung der Gewinnausschüttungen, der Totalverlust der gesamten Einlage und die Insolvenz der Gesellschaft dar. Auch fordern die Fondsgesellschaften in finanziellen Engpässen die ausgezahlten Ausschüt-tungen zurück, um neues Kapital in die Gesellschaft einfließen zu lassen.
Die größten Risiken bestehen für Anleger vor allem beim Einkaufspreis des Schiffes und dessen Ablieferung. Auch die für die Nutzungsphase geschlossenen Charterverträge stellen ein unüberschaubares Problem dar.

Schiffsfonds und Nachschusszahlungen im Sanierungsfall:

Etliche Anleger haben daher seit Zeichnung der Anlage keine Gewinne erhalten und nicht selten steuert der Fonds auf eine Insolvenz zu. Die Gesellschaften versuchen diese zumeist noch durch Nachschusszahlungen zu verhindern. Oft fordern die Emissionshäuer ihre Zeichner auch zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf.

Die Anleger erfahren in diesem Zeitpunkt allzu oft das erste Mal von solchen Pflichten. Welche genauen gesetzlichen Rahmenbedingungen für ihre Beteiligung gelten wurde nie bzw. nur am Rande erwähnt.
Als Anleger beteiligen sie sich mit Eigenkapital an der Gesellschaft. Es handelt sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen Chancen und Risiken. Sie nehmen an dem wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft teil.

BGH: gewinnunabhängige Ausschüttungen können nur zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt ist.

Im März 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen nicht ohne weiteres zurückverlangt werden können (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Dies sei nach Auffassung des BGH nur dann möglich, wenn die Rückforderung der Ausschüttungen eindeutig und verständlich im Gesellschaftsvertrag geregelt sei.

Ansprüche der Anleger gegen Banken und Schiffsfonds

Sie als Anleger müssen jedoch nicht tatenlos zusehen, wie Ihre Investition in den Schiffsfonds einfach verloren geht. Vielmehr haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bank, welche Ihnen zum Einstieg in den Fonds geraten hat, wegen Falschberatung geltend zu machen. Überdies müssen Sie die Rückforderung der bereits ausgezahlten Gewinnausschüttungen durch die Gesellschaft nicht dulden. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof schon regelmäßig entschieden, dass eine solche Rückforderung unberechtigt ist. Eine Durch-sicht bzw. Überprüfung des Gesellschaftsvertrages durch einen Fachanwalt ist dabei regelmäßig ratsam.

Urteile zu Schiffsfondsbeteiligungen:

Hier finden Sie eine Übersicht zu Urteilen des BGH, der Oberlandesgerichte und Landgerichte zu Rückabwicklung, Schadenersatz und Nachschusspllichten bei Schiffsfondsbeteiligungen. 

Schiffsfonds gezeichnet? Was können wir für Sie tun?

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte betreut derzeit eine Vielzahl von Anlegern solcher gescheiterten Schiffsfonds. Erstes Ziel ist es, für unsere Mandanten eine wirtschaftlich und rechtlich sinnvolle Lösung zu finden. Gerne beraten wir sie über ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Dazu werden wir zunächst ihren Anlagevertrag prüfen, um die genaue Art der Beteiligung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt das dem Verkauf zugrundeliegende Verkaufsgespräch analysiert. Denn nur, wenn sie über die konkreten Risiken der Beteiligung aufgeklärt wurden erfolgte die Beratung anlagegerecht.
Dazu gehört auch, dass zugrundeliegende Prospekt auf etwaige Fehler zu überprüfen. Hierbei insbesondere, alle darin aufgeführten Kosten einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

Schließlich werden wir auch ihren Anlagehorizont ermitteln. Sollte ihnen z.B. die Beteiligung als Altersvorsorge empfohlen worden sein, ist eine Falschberatung naheliegend. Aufgrund der unternehmerischen Beteiligungsform ist diese nämlich für diesen Zweck gänzlich ungeeignet.
Ihnen zustehende Ansprüche können dabei grundsätzlich gegen den Berater/Vermittler; die Gesellschaft und/oder die finanzierende Bank gerichtet werden

Aus diesem Grund sollte jeder Anleger spätestens, wenn Auszahlungen ausbleiben bzw. Nachschüsse gefordert werden die zugrundeliegenden Verträge durch einen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.


Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das
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