Schiffsfonds und Rückforderung von Ausschüttungen

Ausschüttungen und Rückforderung
Ausschüttungen und Rückforderung bei Schiffsfonds

Rückforderung von Ausschüttungen zu Lasten der Anleger

Viele Anleger stellen sich die Frage, ob die Fondsgesellschaften, an denen sie sich als Anleger beteiligt haben, tatsächlich berechtigt sind, vorher erteilte Ausschüttungen zurückzufordern. Dies gilt meistens für den Fall, in dem sich die Gesellschaft in der Krise befindet.

Derzeit sind insbesondere Anleger von Schifffonds-Beteiligungen betroffen, die von ihrer Fondsgesellschaft oder von dem Insolvenzverwalter zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert werden. Dies ist streng voneinander zu unterscheiden. In beiden Fällen sollten Sie aber einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht befragen.

BGH zu Forderungen des Insolvenzverwalters:

In einer neuen Entscheidung vom 21.07.2020 – II ZR 175/19 – hat sich der BGH erneut mit Fragen der Haftung von Kommanditisten befasst.

Geschlossene Fondsanlagen, die in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betrieben werden, leiden vielfach unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Insbesondere Schifffonds, Immobilienfonds oder Privat Equity-Fonds sind in den vergangenen Jahren in der Insolvenz gelandet.

Es ist dann Aufgabe des Insolvenzverwalters Gläubigerforderungen zu prüfen und Forderungen von Schuldnern in die Insolvenzmasse zu ziehen. Insolvenzverwalter verklagen in diesem Zusammenhang die Anleger solcher Fonds auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen.

Kommanditisten sollten Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters nicht ohne Prüfung zahlen

So muss der Insolvenzverwalter darlegen, dass und welche von ihm festgestellten Gläubigerforderungen in welchem Umfang nicht von der Insolvenzmasse gedeckt sind. Für die Haftung des einzelnen Anlegers ist es von Bedeutung, ob die Forderungen, auf welche der Insolvenzverwalter den Anleger in Anspruch nehmen möchte, bereits durch Zahlungen anderer Anleger gedeckt sind. Ist dies der Fall, so kann die Zahlung verweigert werden. Der Kommanditist kann in diesem Fall einwenden, dass das von ihm Geforderte nicht zur Tilgung von Gläubigerforderungen erforderlich ist.

Der Insolvenzverwalter hat die für die Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Verhältnisse darzulegen, also alle Zahlungen von anderen Kommanditisten. Der Anleger kann sodann einwenden, dass eine Zahlung von ihm nicht erforderlich ist. Ferner muss der Insolvenzverwalter eine Prognose abgeben, ob auch nach Zahlung durch andere Kommanditisten die verbleibende Insolvenzmasse zur Bedienung der Restforderungen der Gläubiger ausreicht.

Ausgangspunkt: Der Gesellschaftsvertrag

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 16.02.2016 (Az.: II ZR 348/14) und vom 14.03.2017 (Az.: II ZR 227/15) entschieden, dass die Rückgewähransprüche einer Gesellschaft bei Ausschüttungen nicht automatisch entstehen, sondern eine ausdrückliche Abrede im Gesellschaftsvertrag erfordern, die bestimmt, wann bezogene Gewinne zu erstatten sind. Daraus muss eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen sein, dass die Liquiditätsüberschüsse, die aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses ausgeschüttet werden, den Kommanditisten als Darlehen und nicht endgültig gewährt werden.

Welche Ausschüttungen sind zurückzuzahlen?

Nur solche Ausschüttungen, die aus dem Eigenkapital herzuleiten sind, können von einem Rückerstattungsanspruch erfasst werden. Dies lässt sich auch aus den Regelungen der §§171, 172 IV HGB schließen und gilt nur dann, wenn die Anleger bei der Ausschüttung so gestellt werden, als ob sie ihre ehemaligen Einzahlungen zurückbekommen. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Abgrenzung zwischen Eigenkapital und Gewinnen in den meisten Fällen schwierig ist und deswegen geprüft werden muss, woraus eigentlich die Ausschüttungen herrührten.

Wann sind die Ausschüttungen zurückzuzahlen?

Auch im Rahmen von Sanierungsvereinbarungen mit den finanzierenden Banken haben die Gesellschaften ein Recht darauf, davor erteilte Ausschüttungen zurückzufordern. Diese Möglichkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttung in solchen Vereinbarungen zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens enthalten ist, damit ein Anleger später seine Zahlungen nicht wieder zurückfordern kann.

Rechtsprechung steht hinter den Anlegern

Die oben erörterte Situation ist auch in der Rechtsprechung mittlerweile allgegenwärtig. Der aktuelle Trend geht in die Richtung, dass man probiert sich schützend hinter die Anleger zu stellen. Schon in seinem Urteil vom 12.03.2013 (Az. II ZR 74/11) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass Rückforderungsansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag nur dann existieren können, wenn dies auch eindeutig so geregelt sei.
Flankiert wird diese Rechtsprechung mittlerweile auch von nicht höchstrichterlicher Rechtsprechung, die vom Bundesgerichtshof bestätigt wird. So ließ er eine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, 16.02.2016 – XI ZR 542/14) der Privatbank M. M. Warburg & CO im Bezug auf den Schiffsfonds „Andre Jacob“ abblitzen und bestätigte damit endgültig die Rechtsprechung des Hamburger Landgerichts vom 20.12.2013 (Az. 302 O 356/2).
Das Urteil ist somit wegweisend für Schadensersatzansprüche bei allen geschlossenen Fonds.

Rückforderungsbegehren des Insolvenzverwalters

Die oben zitierten Rechtsprechungen zeigen, dass der Anleger zunächst in zweierlei Hinsicht vor Rückorderung der Ausschüttungen geschützt ist. Denn für einen möglichen Anspruch bedarf es zunächst einer tauglichen Anspruchsgrundlage. Selbst wenn man im Gesellschaftsvertrag eine solche Anspruchsgrundlage finden würde, kann die Gesellschaft  – wie oben gezeigt – wegen Verletzung von Aufklärungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden und gegen die Rückforderung aufgerechnet werden.

Dies gilt allerdings nicht für Ansprüche des Insolvenzverwalters, da das Insolvenzrecht ein Aufrechnungsverbot (§ 96 InsO) vorsieht.

Zu prüfen ist daher im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Rückforderung von Ausschüttungen durch den InsV gegeben sind. Die Kommanditisten müssen Ausschüttungen i.d.R. zurückzahlen, wenn folgende Tatsachen vorliegen:

  1. Die Gesellschaft ist in der Insolvenz, nicht nur in finanziellen Schwierigkeiten.
  2. Die Ausschüttungen sind tatsächlich nicht durch Gewinne des Unternehmens gedeckt; gewinnunabhängige Ausschüttungen.
  3. Die Rückzahlung dient der Befriedigung der Gläubiger. Der Insolvenzverwalter ist jedoch dazu verpflichtet, jede Forderung einzeln darzulegen und zu begründen.
  4. Der Anspruch auf Rückzahlung ist noch nicht verjährt. Hierzu äußerte sich der BGH, dass die Verjährung bereits zu dem Zeitpunkt der Feststellung der Illiquidität, was deutlich vor Insolvenzeröffnung sein kann, begonnen haben könnte.

Möglichkeiten für die Anleger und Gesellschafter

Was sich für den Anleger immer noch als Variante anbietet, ist die Aufrechnung mit ihren eigenen Ansprüchen gegen die Fondsgesellschaft. Solche Ansprüche könnten sich nämlich aus den Grundsätzen der Prospekthaftung oder ebenfalls aus den zurechenbaren Falschberatung eines Anlageberaters ergeben. Ferner muss der Fonds jeweils nachweisen, dass und in welchen Höhe Ausschüttungen tatsächlich geleistet sind, diese gewinnunabhängig und die weiteren die Voraussetzung der Rückorderung gegeben sind.

Justus rät daher, dass solche Anleger, die von einer Fondsgesellschaft, einem Insolvenzverwalter oder Liquidator zur Rückerstattung von Ausschüttungen aufgefordert werden, schnellstmöglich überprüfen lassen, ob solche Ansprüche der Gesellschaft tatsächlich zustehen und was für Gegenansprüche sie ihrerseits geltend machen können. Hierzu wenden Sie sich am Besten an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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Geschlossene Schiffsfonds im Fokus

Im Portfolio von geschlossenen Fonds befinden sich häufig auch sog. geschlossene Schiffsfonds.
Dieses Anlagesegment hat seine Ursprünge im Deutschland der siebziger Jahre. Damals mit dem Hauptziel, möglichst hohe Steuereinsparungen zu generieren. Diese Zielsetzung hat sich bis heute hin zu einer renditeorientierten Anlage verschoben, weil sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen grundlegend geändert haben.

Was sind geschlossene Schiffsbeteiligungen?

Schiffsbeteiligungen sind in den meisten Fällen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft strukturiert. Als Handelswährung dient wie bei den meisten gängigen Handelswaren der US-Dollar. Bei einer Zeichnung eines Schiffsfonds in Euro ist das Investment trotzdem i.d.R. als dollarbasiert anzusehen. Durch die Beteiligung als Kommanditist an einer Schiffsbeteiligung wird der Privatanleger also direkt zum (Mit-) Unternehmer und partizipiert somit ab dem Tag seines Beitritts von der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens Schiff.

Wesentliche Erfolgsfaktoren für das Gelingen des Schiffsfond sind somit der Einkaufspreis des Schiffes oder der Schiffe, die Dauer sowie die Konditionen der meist zu Beginn fest abgeschlossenen Charterverträge, die Kosten des laufenden Betriebes sowie die Auslastung und schlussendlich der Verkaufserlös bei Ablauf des Schiffsfonds.
Das eingesetzte Kapital der Anleger wird für den Bau bzw. Erwerb der Schiffe verwendet. Der Ertrag für den einzelnen Anleger soll in einer nachgeschalteten Nutzungsphase der Schiffe erwirtschaftet werden.

Welche Schiffsfonds - Anlageformen gibt es?

Der Anleger kann in verschiedene Formen des Schiffsverkehrs investieren. Am gängigsten sind hier sog. Containerschiffe. Dabei handelt es sich um kleinere Zubringer die zwischen 500 TEU und 8.000 TEU transportieren können.
Aber auch Tanker waren lange Zeit im Visier der Anleger. Insbesondere als die alten Einhüllentanker durch zeitgemäße Doppelhüllentanker ersetzt werden mussten.
Bulker hingegen sind Massengutschiffe die trockene Massengüter befördern.

Der Schiffsfonds als Geldanlage


Das angesparte Geld kann auf verschiedene Weisen angelegt werden. Neben dem Kauf von Aktien oder Gold besteht u.a. die Möglichkeit der Beteiligung an einem Fonds und im spe-zielleren an einem Schiffsfonds. Ein sog. Schiffsfond investiert das eingesammelte Kapital in den Bau und/oder Erwerb von Seeschiffen. Schiffsfonds stellen grundsätzlich eine GmbH  & CO. KG dar, wobei die Geschäftsführung grundsätzlich der GmbH zusteht und die Anleger sich regelmäßig als Kommanditisten beteiligen. Im Optimalfall erwartet die Anleger nach einer längerfristigen Zeit eine hohe Gewinnausschüttung durch laufende Chartereinnahmen und  dem Verkauf des Schiffes nach Beendigung der Laufzeit des Schiffsfonds.

Schiffsfonds als Steuersparmodell:

Wie sich gezeigt hat, stimmen diese Parameter häufig nicht mit der versprochenen, prospektierten Rendite überein. Ein zu hoher Kaufpreis, Fehler in der Berechnung der laufenden Kosten usw.
Neben den hohen Renditen wird vielen Anlegern der Erwerb zudem als sog. Steuersparmodell vermittelt. Bei vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen soll die Tonnagesteuer zu einer erheblichen Vergünstigung des zu versteuernden Einkommens führen.
Wie uns die jüngste Vergangenheit jedoch zeigte, gelten solche Anpreisungen jedoch nur, wenn die wachstumsorientierte Entwicklung der Weltwirtschaft anhält. Bei stagnierender oder rückläufiger Weltwirtschaft können und konnten die Versprechungen nicht mehr eingehalten werden. Die aktuellen Charterzahlen belegen diese Entwicklung.

Risiken, insbesondere
Insolvenz und Pleite

Zu beachten ist indes, dass Schiffsfonds sog. geschlossene Fonds darstellen und somit zum grauen Kapitalmarkt angehören. Dieser kennzeichnet sich dadurch, dass er nicht der staatli-chen Finanzaufsicht oder ähnlichen Regulierungen unterliegt. Ein Beitritt in einen geschlossenen Fonds hat somit zur Folge, dass der Anleger eine unternehmerische Stellung zuteilwird. Er profitiert nicht nur, sondern trägt auch in einem nicht unerheblichen Teil die Risiken der Gesellschaft. Derartige Risiken stellen u.a. die Reduzierung bzw. Einstellung der Gewinnausschüttungen, der Totalverlust der gesamten Einlage und die Insolvenz der Gesellschaft dar. Auch fordern die Fondsgesellschaften in finanziellen Engpässen die ausgezahlten Ausschüt-tungen zurück, um neues Kapital in die Gesellschaft einfließen zu lassen.
Die größten Risiken bestehen für Anleger vor allem beim Einkaufspreis des Schiffes und dessen Ablieferung. Auch die für die Nutzungsphase geschlossenen Charterverträge stellen ein unüberschaubares Problem dar.

Schiffsfonds und Nachschusszahlungen im Sanierungsfall:

Etliche Anleger haben daher seit Zeichnung der Anlage keine Gewinne erhalten und nicht selten steuert der Fonds auf eine Insolvenz zu. Die Gesellschaften versuchen diese zumeist noch durch Nachschusszahlungen zu verhindern. Oft fordern die Emissionshäuer ihre Zeichner auch zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf.

Die Anleger erfahren in diesem Zeitpunkt allzu oft das erste Mal von solchen Pflichten. Welche genauen gesetzlichen Rahmenbedingungen für ihre Beteiligung gelten wurde nie bzw. nur am Rande erwähnt.
Als Anleger beteiligen sie sich mit Eigenkapital an der Gesellschaft. Es handelt sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen Chancen und Risiken. Sie nehmen an dem wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft teil.

BGH: gewinnunabhängige Ausschüttungen können nur zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt ist.

Im März 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen nicht ohne weiteres zurückverlangt werden können (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Dies sei nach Auffassung des BGH nur dann möglich, wenn die Rückforderung der Ausschüttungen eindeutig und verständlich im Gesellschaftsvertrag geregelt sei.

Ansprüche der Anleger gegen Banken und Schiffsfonds

Sie als Anleger müssen jedoch nicht tatenlos zusehen, wie Ihre Investition in den Schiffsfonds einfach verloren geht. Vielmehr haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bank, welche Ihnen zum Einstieg in den Fonds geraten hat, wegen Falschberatung geltend zu machen. Überdies müssen Sie die Rückforderung der bereits ausgezahlten Gewinnausschüttungen durch die Gesellschaft nicht dulden. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof schon regelmäßig entschieden, dass eine solche Rückforderung unberechtigt ist. Eine Durch-sicht bzw. Überprüfung des Gesellschaftsvertrages durch einen Fachanwalt ist dabei regelmäßig ratsam.

Urteile zu Schiffsfondsbeteiligungen:

Hier finden Sie eine Übersicht zu Urteilen des BGH, der Oberlandesgerichte und Landgerichte zu Rückabwicklung, Schadenersatz und Nachschusspllichten bei Schiffsfondsbeteiligungen. 

Schiffsfonds gezeichnet? Was können wir für Sie tun?

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte betreut derzeit eine Vielzahl von Anlegern solcher gescheiterten Schiffsfonds. Erstes Ziel ist es, für unsere Mandanten eine wirtschaftlich und rechtlich sinnvolle Lösung zu finden. Gerne beraten wir sie über ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Dazu werden wir zunächst ihren Anlagevertrag prüfen, um die genaue Art der Beteiligung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt das dem Verkauf zugrundeliegende Verkaufsgespräch analysiert. Denn nur, wenn sie über die konkreten Risiken der Beteiligung aufgeklärt wurden erfolgte die Beratung anlagegerecht.
Dazu gehört auch, dass zugrundeliegende Prospekt auf etwaige Fehler zu überprüfen. Hierbei insbesondere, alle darin aufgeführten Kosten einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

Schließlich werden wir auch ihren Anlagehorizont ermitteln. Sollte ihnen z.B. die Beteiligung als Altersvorsorge empfohlen worden sein, ist eine Falschberatung naheliegend. Aufgrund der unternehmerischen Beteiligungsform ist diese nämlich für diesen Zweck gänzlich ungeeignet.
Ihnen zustehende Ansprüche können dabei grundsätzlich gegen den Berater/Vermittler; die Gesellschaft und/oder die finanzierende Bank gerichtet werden

Aus diesem Grund sollte jeder Anleger spätestens, wenn Auszahlungen ausbleiben bzw. Nachschüsse gefordert werden die zugrundeliegenden Verträge durch einen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.


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