Am 06.08.2018 erhielten viele Anleger ein Schreiben der Liquidatorin über die Lloyd Treuhand GmbH, womit sie aufgefordert werden ihre Ausschüttungen zurück zuzahlen. Grund dafür wäre, dass diese Ausschüttungen ihnen nur als Darlehen gedient hätten. Nach den Liquidatoren sind laut einer Klausel Gesellschaftsvertrag alle Ausschüttung nur als Darlehen ausgezahlt worden uns müssten daher rückerstattet werden.

Grund für das Rückzahlungsverlangen
Bei der Beteiligung an geschlossenen Fonds wie z.B. Schiffsfonds werden Anleger zu Mitgesellschaftern und haften somit auch für Verluste der Gesellschaft.
Trotzdem sind die Rückforderungen der Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter nicht immer gerechtfertigt. Dafür ist ausschlaggebend, auf welcher rechtlichen Grundlage der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen überhaupt zurückfordert.
Lloyd Treuhand GmbH – Hoffnungsschimmer für Anleger
Trotz der Aufforderung die Gelder wieder zurück zu zahlen, gibt es Hoffnung für Anleger. Der Vertrag ähnelt sehr stark einem Gesellschaftsvertrag über welches das LG Hamburg 2015 (LG Hamburg, Urteil vom 30.01.2015 – 317 S 49/14) nach Presseberichten schon entschieden hatte. Laut dem Gericht, welches zu Gunsten des Anlegers entschied, waren die Klauseln über die Rückforderungsmöglichkeit der Ausschüttungen unwirksam, da sie nicht verständlich und klar genug waren.
Aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages befinde sich das variable Kapitalkonto, welches für die Beurteilung ob eine Auszahlungen als Darlehen gewährt wird oder nicht, immer im Minus. Daher hatte das LG Hamburg die Ausschüttungsrückforderung auf der Grundlage eines Darlehens als nichtig erklärt.
Justus rät
Sollten Sie ebenfalls zur Rückzahlung der an Sie erstatteten Ausschüttungen aufgefordert worden sein und haben Sie im Rahmen Ihrer Beteiligung hohe Verluste erlitten, zögern Sie sich nicht, mit uns so schnell wie möglich in Kontakt zu treten. Für unsere kostenfreien Erstberatung nutzen Sie einfach unser Kontaktformular oder rufen Sie uns gleich an!
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Ansprechpartner:

Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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"Es ist gut, dass die Menschen ihr Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir noch vor morgen früh eine Revolution" Henry Ford Achtung: Absolute Verjährung, taggenau 10 Jahre ab Zeichnung bzw. Vertragsschluss Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst zwei in der Tradition und in der Ausformung völlig unterschiedliche Rechtsgebiete: Das Bankrecht ist ein althergebrachtes traditionelles Rechtsgebiet mit einer Fülle von Rechtsfragen vom Allgemeinen Teil des BGB bis hin zum speziellen Recht der Ausführungsverordnungen zum Kreditwesengesetz. Das Kapitalmarktrecht hingegen – als Begriff noch Anfang der siebziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts weitgehend unbekannt – stellt in Deutschland ein vergleichsweise junges und spezielles Rechtsgebiet dar, welches in den letzten Jahren eine nahezu beispiellos stürmische und dynamische Entwicklung durchlaufen hat und sich nach wie vor in Bewegung befindet. Bankrecht Zum tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Bankrecht gehören im Wesentlichen das Recht des Kredit- und Einlagengeschäfts der Kreditinstitute, des Zahlungsverkehrs, des Wertpapier- und Depotgeschäfts sowie die damit verbundenen Haftungsfragen, z. B. infolge fehlerhafter Beratung oder Aufklärung. Weiterhin zählen dazu das spezialgesetzlich geregelte Scheck- und Wechselrecht. Berührungspunkte bestehen insbesondere zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalmarktrecht Kernbereiche des Kapitalmarktrechts, die Regelungen zum Insiderhandel, der Marktmanipulation, Publizitätspflichten und besondere Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im WpHG – auch als Grundgesetz des Kapitalmarktrechts bezeichnet – verankert. Hinzu kommen das Börsenrecht, das InvG, das Prospektregime nach VerkaufsprospektG und WpPG sowie das Recht der Unternehmensübernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften. Zahlreiche Gesetze – wie z. B. KWG, GwG, AktG, HGB oder auch das StGB – enthalten weitere für das Kapitalmarktrecht bedeutende Normen oder stehen mit diesem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Mitteilungen (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte). Ansprechpartner: Enrico Weide, Rechtsanwalt
Susanne Störmer, Rechtsanwältin
Stephanie Schulze, Rechtsanwältin
Knud J. Steffan, 