Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen zurückfordern
Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen Unrechtmäßiges Vorgehen von Banken Ein neues Urteil des BGH vom 04.07.2017 (XI ZR 233/16 und XI ZR...
Ansprüche auf Rückforderung gezahlter Bearbeitungsgebühren sind noch nicht verjährt
Urteil des BGH zu Berbeitungsgebühren vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14
Mit Urteil vom 13. Mai 2014, Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.
Als Folge dieser Urteile können Verbraucher und wohl auch Gewerbetreibende Bearbeitungsgebühren aus Darlehensverträgen, die ab dem Jahr 2004 abgeschlossen wurden, noch heute zurück verlangen. Die Rückforderungsansprüche aus Darlehen verjähren allerdings kenntnisunabhängig taggenau 10 Jahre ab ihrer Entstehung, sprich ab Leistung der Bearbeitungsgebühr. Wann geleistet wurde, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.
„Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert, so wird es in der Regel … im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt, so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2).“
Auch für Darlehen aus den Jahren 2004 – 2011 ist nicht auszuschließen, dass die Instanzgerichte die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Rückforderungsmöglichkeit in das Jahr 2011 verorten, sodass auch diese Ansprüche möglicherweise zum 31.12.2014 verjähren. Eile ist zur Vermeidung von Nachteilen geboten.
Art der Gebühr | Unzulässigkeit | Urteile |
Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen | Ja | BGH Urt. v. 13.05.2014 – Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13 |
Abschlussgebühren bei Verbraucherdarlehen | Ja | BGH, Urt. v. 13.05.2014 – Az.: XI ZR 405/12 |
Kontoführungsgebühr bei Verbraucherdarlehenskonto | Ja | BGH Urt. v. 7.06.2011 -Az.:XI ZR 388/10 |
Bearbeitungsentgelt bei Darlehen von Baufinanzierungen | Ja, BGH Urteil steht allerdings noch aus | LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20. 6. 2013 – 2-05 O 452/12 ; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 3. 2. 2014 – 32 C 2946/13 |
Bearbeitungsentgelt für sog. Forward-Darlehen (Annuitätendarlehen im Rahmen einer Immobilienfinanzierung) | Strittig | Rückforderbarkeit bejahend, AG Frankfurt a.M., Urt. v. 7. 1. 2014 – 29 C 1574/13; anders OLG Hamburg, Beschl. v. 24. 5. 2011 – 10 U 12/09 |
Abschlussgebühren bei Bausparverträgen | Nein | BGH, Urteil vom 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10 |
Gebühren für Förderkredite der Landes- oder Investitionsbanken | Nein, Für auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften bewilligte Förderkredite gilt die Rechtsprechung des BGHs nicht. |
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Wertermittlungskosten und Bereitstellungsprovision bei Austausch von Sicherheiten | Nein, denn diese Kosten stellen die Gegenleistung für die Pflicht des Darlehens-gebers dar, die Darlehens-summe auf Abruf zur Ver-fügung zu stellen und sind von den Zinsvereinbarungen zu stets zu unterscheiden. |
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Gebühren für von Banken und Sparkassen vergebenen KfW-Darlehen | Strittig, BGH Urteil steht noch aus | Unzulässigkeit bejaht, AG Meldorf, Urt. v. 26. 8. 2013 – 82 C 1762/12 |
Kreditgebühren bei Krediten für gewerbliche Zwecke | Wohl ja, Rechtlage aber noch offen | AG Hamburg, Urt. v. 8. 11. 2013 – 4 C 387/12 unter Hinweis auf § 307 BGB; AG Nürnberg, Urt. v. 15. 11. 2013 – 18 C 3194/13, haben beide Bearbeitungsentgelt auch in Verträgen von Geschäftskunden für unzulässig erklärt. |
Disagio | Nein, das Disagio ist rechtlich als vorweggenommene Zinsen zu werten. |
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„laufzeitunabhängigen Individualbeiträge“ der Targobank | Wohl unwirksam. Das ergibt sich aus den Begründungen des BGHs zu den beiden ersten Grundsatzentscheid-ungen zu Kreditbearbeitung-sgebühren. Danach sind wohl alle in Geschäftsbe-dingungen festgesetzten laufzeitunabhängigen Entgelte unwirksam. | Grundsatzentscheidungen des BGH: Urt. v. 13.05.2014 – Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13 |
Abschlusskosten bei Riester-Verträgen | Nein. BGH Leitsatz: eine in zertifizierten Altersvorsorge-verträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebs-kosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, benachteiligt die Anleger nicht unangemessen. | BGH Urt. v. 07.11.2012 – Az.: IV ZR 292/10 |
Wie kann ich die Verjährung verhindern?
Die Verjährung kann nur durch Einreichung einer Klage, eines Mahnbescheides oder eines Schlichtungsantrages verhindert werden. Hierzu sollten Sie einen Fachanwalt rechtzeitig vor Jahresende beauftragen.
Es kann auch ein Verjährungsverzicht der Bank eingeholt werden. Die könnte allerdings in vielen Fällen zu spät sein, denn antwortet die Bank nicht rechtzeitig, ist der Anspruch verjährt.
Achtung: Ein einfaches Forderungsanschreiben (Musterschreiben) unterbricht die Verjährung NICHT!
Justus rät:
Machen Sie sofort den Darlehenscheck.
Diese Entwicklungen zeigen, dass es sich für betroffene Verbraucher lohnt, Darlehensverträge auf unzulässige Bearbeitungsgebühren überprüfen zu lassen und diese ggf. von der Bank zurück zu verlangen. Sie sollten einen auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen.
Wir können auch gleich die Widerrufsmöglichkeit des Darlehens zu einer Umschuldung prüfen.
Unsere Leistungen:
Erstberatung zur Rückforderung von Kreditgebühren:
Für Informationen oder die Erstberatung füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Die Erstberatung zur Rückforderung von Kreditgebühren kostet 80,- €. Die bei der notwendigen Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid anfallenden Kosten muss in der Regel die Bank tragen, soweit Sie sich mit der Rückzahlung in Verzug befindet. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
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