OLG Frankfurt: Bearbeitungsgebühren sind auch bei einem Unternehmerdarlehen unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit seinem Urteil vom 13. Mai 2014, Az. XI ZR 170/13, entschieden, dass eine Klausel, die der Bank bei Verbraucherdarlehensverträgen eine Bearbeitungsgebühr gewährt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. In der Folge steht dem Bankkunden ein Erstattungsanspruch zu.
Nunmehr hat das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 25. Februar 2016, Az. 3 U 110/15, entschieden, dass es keinen Unterschied macht, ob eine Bearbeitungsgebühr im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrages oder eines Unternehmerdarlehensvertrages erhoben wird. Das OLG Frankfurt sah hier keine besondere Leistung dem Unternehmer gegenüber, die die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr rechtfertigt. Im Übrigen gilt auch die Begründung des BGH, dass die Kreditvergabe im ureigenen Interesse der Bank liegt und die Kosten dafür nicht auf den Kunden abgewälzt werden dürfen. Klauseln die eine Bearbeitungsgebühr vorsehen sind aufgrund dessen unzulässig, so dass nunmehr neben dem Verbraucher auch Unternehmer die Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühren verlangen können. Voraussetzung ist auch hier, dass es sich bei der erhobenen Bearbeitungsgebühr nicht um eine individuelle Vereinbarung handelt!
JUSTUS rät:
Die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt macht nunmehr auch den Weg für gewerbliche Darlehensnehmer frei, um unzulässige Bearbeitungsgebühren zurück zu fordern. In dem entschiedenen Fall erhält der Unternehmer Bearbeitungsgebühren in Höhe von 18.500 Euro zurück. Darlehensnehmer sollten aufgrund dessen unbedingt prüfen, ob in Ihren Darlehen Bearbeitungsgebühren erhoben worden sind.
Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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