Welche Kreditbearbeitungsgebühren kann ich zurückfordern, welche nicht?
Art der Gebühr | Unzulässigkeit | Urteile |
Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen | Ja | BGH Urt. v. 13.05.2014 – Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13 |
Abschlussgebühren bei Verbraucherdarlehen | Ja | BGH, Urt. v. 13.05.2014 – Az.: XI ZR 405/12 |
Kontoführungsgebühr bei Verbraucherdarlehenskonto | Ja | BGH Urt. v. 7.06.2011 -Az.:XI ZR 388/10 |
Bearbeitungsentgelt bei Darlehen von Baufinanzierungen | Ja, BGH Urteil steht allerdings noch aus | LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20. 6. 2013 – 2-05 O 452/12 ; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 3. 2. 2014 – 32 C 2946/13 |
Bearbeitungsentgelt für sog. Forward-Darlehen (Annuitätendarlehen im Rahmen einer Immobilienfinanzierung) | Strittig | Rückforderbarkeit bejahend, AG Frankfurt a.M., Urt. v. 7. 1. 2014 – 29 C 1574/13; anders OLG Hamburg, Beschl. v. 24. 5. 2011 – 10 U 12/09 |
Abschlussgebühren bei Bausparverträgen | Nein | BGH, Urteil vom 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10 |
Gebühren für Förderkredite der Landes- oder Investitionsbanken | Nein, Für auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften bewilligte Förderkredite gilt die Rechtsprechung des BGHs nicht. |
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Wertermittlungskosten und Bereitstellungsprovision bei Austausch von Sicherheiten | Nein, denn diese Kosten stellen die Gegenleistung für die Pflicht des Darlehens-gebers dar, die Darlehens-summe auf Abruf zur Ver-fügung zu stellen und sind von den Zinsvereinbarungen zu stets zu unterscheiden. |
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Gebühren für von Banken und Sparkassen vergebenen KfW-Darlehen | Strittig, BGH Urteil steht noch aus | Unzulässigkeit bejaht, AG Meldorf, Urt. v. 26. 8. 2013 – 82 C 1762/12 |
Kreditgebühren bei Krediten für gewerbliche Zwecke | Wohl ja, Rechtlage aber noch offen | AG Hamburg, Urt. v. 8. 11. 2013 – 4 C 387/12 unter Hinweis auf § 307 BGB; AG Nürnberg, Urt. v. 15. 11. 2013 – 18 C 3194/13, haben beide Bearbeitungsentgelt auch in Verträgen von Geschäftskunden für unzulässig erklärt. |
Disagio | Nein, das Disagio ist rechtlich als vorweggenommene Zinsen zu werten. |
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„laufzeitunabhängigen Individualbeiträge“ der Targobank | Wohl unwirksam. Das ergibt sich aus den Begründungen des BGHs zu den beiden ersten Grundsatzentscheid-ungen zu Kreditbearbeitung-sgebühren. Danach sind wohl alle in Geschäftsbe-dingungen festgesetzten laufzeitunabhängigen Entgelte unwirksam. | Grundsatzentscheidungen des BGH: Urt. v. 13.05.2014 – Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13 |
Abschlusskosten bei Riester-Verträgen | Nein. BGH Leitsatz: eine in zertifizierten Altersvorsorge-verträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebs-kosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, benachteiligt die Anleger nicht unangemessen. | BGH Urt. v. 07.11.2012 – Az.: IV ZR 292/10 |
Zu KfW-Darlehen: siehe Aufsatz in BKR 2014, 133, 134.
Nobbe (Nobbe WM 2008, 185, 193 f) wollte das Bearbeitungsentgelt bei sog. „KfW-Darlehen” von der Prüfung einer möglichen Unzulässigkeit ausnehmen. Dies überzeugt nicht. Der Darlehensvertrag wird in den vorliegenden Fällen nie unmittelbar zwischen der KfW und dem Kunden geschlossen, sondern zwischen dem Kunden und seiner Hausbank, die die Kreditmittel bei der KfW besorgt. In der bis 11. 6. 2010 geltenden Fassung von § 491 Abs. 3 Nr. 3 BGB nahm der Gesetzgeber Verträge von den Vorschriften zum Verbraucherdarlehen nur aus, wenn ein Vertragsschluss unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen unter den marktüblichen Sätzen gegeben war. Ein Vertrag mit der Hausbank, die KfW-Mittel beschafft, fällt mangels Unmittelbarkeit des Vertragsschlusses mit der KfW nicht unter die gesetzliche Ausnahmeregelung (Vgl. Lwowski/Peters/Münscher, Verbraucherdarlehensrecht, 3. A. 2007, S. 44 RdNr. 72; § 491 Abs. 1 Nr. 5 in der ab 11. 6. 2010 geltenden Fassung verzichtet zwar auf die Verwendung des Begriffs „unmittelbar” zugunsten einer „verschlankten” Formulierung. Dass damit der Kreis der ausgenommenen Förderdarlehen auf das Verhältnis Kunde – Hausbank erweitert werden sollte, ist nicht ersichtlich).
Es besteht also kein Grund, das Bearbeitungsentgelt oder z.B. auch das Widerrufsrecht bei KfW-Mitteln anders als bei normalen Verbraucherdarlehen zu behandeln, denn von dem Weg, auf dem sich die Hausbank die Mittel besorgt, kann die rechtliche Bewertung des Vertragsverhältnisses zur Hausbank nicht abhängen. Entsprechend wird die Unzulässigkeit des Bearbeitungsentgelts auch bei Verträgen, in denen die Hausbank die Mittel von der KfW beschafft, bejaht (AG Meldorf, Urt. v. 26. 8. 2013 – 82 C 172/12).
Zu Bausparverträgen: siehe Aufsatz in BKR 2014, 133, 134.
Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Bausparverträgen
Auch Kunden von Baufinanzierungen können das Bearbeitungsentgelt zurückfordern, auch wenn ihre Finanzierung mit einem Bausparvertrag kombiniert war oder ein sog. Forward-Darlehen vorliegt (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20. 6. 2013 – 2-05 O 452/12 ; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 3. 2. 2014 – 32 C 2946/13; für ein Forward-Darlehen AG Frankfurt a.M., Urt. v. 7. 1. 2014 – 29 C 1574/13; anders OLG Hamburg, Beschl. v. 24. 5. 2011 – 10 U 12/09). Der BGH hat zwar die Abschlussgebühr bei einem Bausparvertrag gebilligt (BGH, Urt. v. 7. 12. 2010 – XI ZR 3/10), jedoch seinerzeit nicht bestätigt, dass bei dem der Ansparphase nachfolgenden, gesondert abgeschlossenen Darlehensvertrag ein gesondertes Bearbeitungsentgelt verlangt werden kann.
Zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei gewerblichen Darlehensverträgen: AG Hamburg, Urt. v. 8. 11. 2013 – 4 C 387/12 Rn. 36 f.
„Auch die Unternehmereigenschaft des Darlehensnehmers führ zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist im Rahmen einer AGB-Kontrolle zu unterscheiden, ob der Klauselempfänger Verbraucher oder Unternehmer ist. Dies ergibt sich bereits aus den unterschiedlichen Anwendungsbereichen in § 310 BGB. Danach sind insbesondere im Verhältnis zum Unternehmer die §§ 308, 309 BGB nicht anwendbar.
Wie bereits ausgeführt, beruhen die Erwägungen, die Unwirksamkeit der Bearbeitungsgebühr anzunehmen, weder auf § 308 und § 309 BGB. Ferner fußt diese Bewertung nicht auf Erwägungen des Verbraucherschutzes, die gegenüber einem Unternehmer unangebracht wären. Die aufgeführten Gründe liegen insbesondere im Wesen des Darlehensvertrages und der Interessenverteilung an den mit der Bearbeitungsgebühr abgegoltenen Dienstleistungen zwischen den Parteien. Hierbei bestehen keine Unterschiede zwischen einem Vertrag mit einem Verbraucher und einem Unternehmer.
Wann verjähren meine Rückforderungsansprüche?
Grundsätzlich kann man Gebühren zurückfordern, die man bis zu vor 10 Jahren gezahlt hat. Davor sind Ansprüche nach der 10jährigen Verjährungsfrist gem. § 199 BGB verjährt.
Daneben läuft eine kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist, die nach aktuellem Urteil des Bundesgerichtshof frühestens Ende 2011 zu laufen beginnt. Ältere Ansprüche müssen daher unbedingt bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden.
Wie kann ich die Verjährung verhindern?
Die Verjährung des Anspruchs kann nur durch rechtzeitige Einreichung einer Klage, eines Mahnbescheides oder eines Schlichtungsantrages verhindert werden. Hierzu sollten Sie einen Fachanwalt rechtzeitig vor Jahresende beauftragen.
Es kann auch ein Verjährungsverzicht der Bank eingeholt werden. Dies könnte allerdings in vielen Fällen zu spät sein, denn antwortet die Bank nicht rechtzeitig, ist der Anspruch verjährt.
Achtung: Ein einfaches Forderungsanschreiben (Musterschreiben) unterbricht die Verjährung NICHT!
Erstberatung zur Rückforderung von Kreditgebühren:
Für Informationen oder die Erstberatung füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Die Erstberatung zur Rückforderung von Kreditgebühren kostet 80,- €. Die bei der notwendigen Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid anfallenden Kosten muss in der Regel die Bank tragen, soweit Sie sich mit der Rückzahlung in Verzug befindet. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin