Ansprüche auf Rückforderung gezahlter Bearbeitungsgebühren sind noch nicht verjährt

Ansprüche auf Rückforderung gezahlter Bearbeitungsgebühren sind noch nicht verjährt

– Verjährung droht aber ggf. zum 31.12.2014 –

Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren: Urteil des BGH vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14

Mit Urteil vom 13. Mai 2014, Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

In der praktischen Durchsetzung dieses Anspruchs berufen sich Banken für Darlehen, die vor dem Jahr 2011 geschlossen wurden, nur allzu gerne auf Verjährung und blockieren damit den Rechtsanspruch der betroffenen Verbraucher.

Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren:

Mit Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14, entschied der Bundesgerichtshof nun im Sinne der Verbraucher und führte aus, dass derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt sind, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern nicht verjährungshemmende Maßnahmen innerhalb der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren ergriffen wurden.

Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ausnahmsweise die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinauszögern kann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Erst mit der Rechtsprechungsänderung im Jahr 2011 musste ein rechtskundiger Dritter damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.

Verjährung: Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren müssen sofort, bzw. bis zum 31.12.2014 gerichtlich geltend gemacht werden:

Als Folge dieser Urteile können Verbraucher Bearbeitungsgebühren aus Darlehensverträgen, die ab dem Jahr 2004 abgeschlossen wurden, noch heute zurück verlangen. Die Rückforderungsansprüche aus Darlehen verjähren allerdings kenntnisunabhängig  taggenau 10 Jahre ab ihrer Entstehung, sprich ab Leistung der Bearbeitungsgebühr. Wann geleistet wurde, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

„Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert, so wird es in der Regel … im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt, so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2).“

Auch für Darlehen aus den Jahren 2004 – 2011 ist nicht auszuschließen, dass die Instanzgerichte die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Rückforderungsmöglichkeit in das Jahr 2011 verorten, sodass auch diese Ansprüche möglicherweise zum 31.12.2014 verjähren. Eile ist zur Vermeidung von Nachteilen geboten.

Justus rät
Machen Sie den Darlehenscheck.
Diese Entwicklungen zeigen, dass es sich für betroffene Verbraucher lohnt, Darlehensverträge auf unzulässige Bearbeitungsgebühren überprüfen zu lassen und diese ggf. von der Bank zurück zu verlangen. Sie sollten einen auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen.
Wir können auch gleich die Widerrufsmöglichkeit des Darlehens zu einer Umschuldung prüfen.

Erstberatung zur Rückforderung von Kreditgebühren:

Für Informationen oder die Erstberatung füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus. 
Die Erstberatung zur Rückforderung von Kreditgebühren kostet 80,- €. Die bei der notwendigen Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid anfallenden Kosten muss in der Regel die Bank tragen, soweit Sie sich mit der Rückzahlung in Verzug befindet. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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Rechtsanwältin
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