Verjährung bei Anerkenntnis oder Kulanz der Bank?
Viele unserer Mandanten erhalten derzeit von den Banken sinngemäß folgendes Musterantwortschreiben:
“Ihr Schreiben zum Thema Bearbeitungsgebühr haben wir erhalten!
Wir werden Ihnen die gem. BGH-Urteil vom 28.10.2014 zum jetzigen Zeitpunkt nicht verjährten Bearbeitungsgebühren aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erstatten. Die Erstattung erfolgt auf das bei uns hinterlegte bzw. von Ihnen benannte Konto.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass die Erstattung aufgrund des hohen Anfrageaufkommens einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Weitere Maßnahmen Ihrerseits zur Unterbrechung der Verjährung sind nicht erforderlich und es besteht keinerlei Notwendigkeit, einen Anwalt zu mandatieren, einen Mahnbescheid zu beantragen oder das Ombudsmanverfahren zu betreiben.”
Unterbrechung der Verjährung durch Kulanzankündigung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht?
Um das Ergebnis vorwegzunehmen:
Nach unserer Ansicht unterbricht die Kulanzankündigung nicht die Verjährung des Rückzahlungsanspruches. Zwar hat die Bank die Zahlung angekündigt. Eine solche Ankündigung aus Kulanz ohne gesonderte Verjährungsverzichtserklärung unterbricht jedoch nicht die Verjährung (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 23.08.2012, Az.: VII ZR 155/10). Ob ein Kulanzangebot eine verjährungshemmende Verhandlung im Sinne des § 203 BGB darstellt, ist offen und ggf. durch das Gericht zu prüfen. Hierauf sollte man es aber gerade nicht ankommen lassen.
Justus rät:
Soweit Sie die Verjährung des Anspruches auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren oder sonstiger Bankentgelte unterbrechen wollen, so fragen Sie rechtzeitig einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Gerade bei größeren Beträgen sollte man den sichersten Weg gehen.
Erstberatung zur Rückforderung von Kreditgebühren:
Für Informationen oder die Erstberatung füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Die Erstberatung zur Rückforderung von Kreditgebühren kostet 80,- €. Die bei der notwendigen Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid anfallenden Kosten muss in der Regel die Bank tragen, soweit Sie sich mit der Rückzahlung in Verzug befindet. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin