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Vif 3: bgh entscheidet pro anleger des filmfonds vif 3 (vif babelsberger filmproduktion dritte kg)
Kapitalanlagerecht: Neues in Sachen Film- und Medienfonds
Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co.Dritte KG
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 28. Februar und 6. März 2008 insgesamt 13 Urteile aufgehoben, in denen Klagen der Anleger des Filmfonds Vif 3 abgewiesen worden waren.
Viele Anleger erwarben in jüngerer Zeit Anteile an den diversen leasingähnlichen Filmfonds. Nach Informationen der Justus Rechtsanwälte & Steuerberater zahlten zwischen 1998 und 2005 mehr als 260.000 Anleger rund 13,5 Milliarden Euro in Film- und Medienfonds ein. Der Attraktivität von Filmfonds für Anleger in hoher Steuerprogression lag darin, dass 100 Prozent der Kommanditbeteiligung als steuerlicher Verlust geltend gemacht werden konnte. Wenn der Anteilserwerb teilweise mit Fremdkapital finanziert wurde, schnellte diese Quote auf 170 bis 180 Prozent der Bareinlage hoch. Viele Medienfonds versprachen Anlegern erhebliche Steuerrabatte. Weil die Initiatoren das eingesammelte Geld jedoch anders verwendet haben sollen als angegeben, erkannten die Finanzämter den Steuervorteil nicht an und forderten von den Anlegern teilweise fünfstellige Beträge nach. Zudem wurden die Fonds – Projekte als Garantiefonds verkauft, obwohl die Investoren durchaus ein unternehmerisches Risiko trugen.
Die Anleger warfen zwar den Kreditinstituten fehlerhafte Beratung vor, hatten jedoch mit Schadenersatzklagen bisher kaum Erfolg. Erste Gerichtsurteile gaben fast durchgehend den beteiligten Banken Recht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe teilte die Auffassung der Land- und Oberlandesgerichte nicht, und hob am 28. Februar und 6. März 2008 insgesamt 13 Urteile auf, in denen Klagen der Anleger des Filmfonds Vif 3 abgewiesen worden waren. In der Begründung führte der BGH wie folgt aus: Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss nicht nur für Fehler in einem Prospektprüfungsgutachten haften, wenn sich ein Anleger das Dokument vor seiner Anlageentscheidung besorgt hat. Es genügt, wenn er es vor Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist bekommen hat und wegen des Gutachtens seinen Beitritt nicht widerruft (Az. III ZR 219/06). Diese Grundsatzentscheidung ist auch für andere Geschlossene Fonds von Bedeutung. Allerdings genügt es nicht, wenn nur der Berater dem Anleger vom Inhalt des Gutachtens berichtet, ohne dass er es selbst vorliegen hat (Az. III ZR 125/06, Urteil vom 14. Juni 2007). Des weiteren ist der BGH der Auffassung, dass eine Haftung der Banken wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht kommt, wenn sie den Anleger nicht auf den Prospektfehler aufmerksam gemacht haben. In seiner Entscheidung ließ der BGH das Argument der Bank nicht gelten, dass schließlich auch der Prospektprüfer den Fehler übersehen hatte (Urteil vom 6.3.2008, Az. III ZR 298/05).
In vielen Fällen empfahlen die Berater die Film- und Medienfondsbeteiligungen als sichere Kapitalanlage. Sie verschwiegen aber dabei, dass es sich um gewöhnliche unternehmerische Beteiligungen mit dem Risiko eines Totalverlusts handelt, nicht um sichere Anlagen. Wenn ein Anleger in dieser Weise beraten wurde, kann er nach Auffassung der Justus Rechtsanwälte & Steuerberater die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht ziehen. Hierzu ist jedoch die Prüfung jedes Einzelfalls erforderlich.
Achtung!
Justus Rechtsanwälte & Steuerberater ist der Ansicht, dass die oben genannten Grundsätze der Prospekthaftung und Beraterhaftung auch bei den nachstehend aufgeführten Film- und Medienfonds anwendbar sind. Es sind allerdings in jeden Einzelfall die Voraussetzungen sowie die Verjährung der Schadenersatzansprüche durch einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu prüfen!
Film- und Medienfonds
Academy Filmfonds
ApolloProMovie
Vif 3
GFP II KG
IMF 4
VIP Medienfonds 3 und 4
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Autorin:
Diana Stol, Assessor jur
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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