Vif 3: BGH entscheidet pro Anleger des Filmfonds Vif 3 (Vif Babelsberger Filmproduktion Dritte KG)

Kapitalanlagerecht: Neues in Sachen Film- und Medienfonds
Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co.Dritte KG

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 28. Februar und 6. März 2008 insgesamt 13 Urteile aufgehoben, in denen Klagen der Anleger des Filmfonds Vif 3 abgewiesen worden waren.

Viele Anleger erwarben in jüngerer Zeit Anteile an den diversen leasingähnlichen Filmfonds. Nach Informationen der Justus Rechtsanwälte & Steuerberater zahlten zwischen 1998 und 2005 mehr als 260.000 Anleger rund 13,5 Milliarden Euro in Film- und Medienfonds ein. Der Attraktivität von Filmfonds für Anleger in hoher Steuerprogression lag darin, dass 100 Prozent der Kommanditbeteiligung als steuerlicher Verlust geltend gemacht werden konnte. Wenn der Anteilserwerb teilweise mit Fremdkapital finanziert wurde, schnellte diese Quote auf 170 bis 180 Prozent der Bareinlage hoch. Viele Medienfonds versprachen Anlegern erhebliche Steuerrabatte. Weil die Initiatoren das eingesammelte Geld jedoch anders verwendet haben sollen als angegeben, erkannten die Finanzämter den Steuervorteil nicht an und forderten von den Anlegern teilweise fünfstellige Beträge nach. Zudem wurden die Fonds – Projekte als Garantiefonds verkauft, obwohl die Investoren durchaus ein unternehmerisches Risiko trugen.

 

Die Anleger warfen zwar den Kreditinstituten fehlerhafte Beratung vor, hatten jedoch mit Schadenersatzklagen bisher kaum Erfolg. Erste Gerichtsurteile gaben fast durchgehend den beteiligten Banken Recht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe teilte die Auffassung der Land- und Oberlandesgerichte nicht, und hob am 28. Februar und 6. März 2008 insgesamt 13 Urteile auf, in denen Klagen der Anleger des Filmfonds Vif 3 abgewiesen worden waren. In der Begründung führte der BGH wie folgt aus: Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss nicht nur für Fehler in einem Prospektprüfungsgutachten haften, wenn sich ein Anleger das Dokument vor seiner Anlageentscheidung besorgt hat. Es genügt, wenn er es vor Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist bekommen hat und wegen des Gutachtens seinen Beitritt nicht widerruft (Az. III ZR 219/06). Diese Grundsatzentscheidung ist auch für andere Geschlossene Fonds von Bedeutung. Allerdings genügt es nicht, wenn nur der Berater dem Anleger vom Inhalt des Gutachtens berichtet, ohne dass er es selbst vorliegen hat (Az. III ZR 125/06, Urteil vom 14. Juni 2007). Des weiteren ist der BGH der Auffassung, dass eine Haftung der Banken wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht kommt, wenn sie den Anleger nicht auf den Prospektfehler aufmerksam gemacht haben. In seiner Entscheidung ließ der BGH das Argument der Bank nicht gelten, dass schließlich auch der Prospektprüfer den Fehler übersehen hatte (Urteil vom 6.3.2008, Az. III ZR 298/05).

In vielen Fällen empfahlen die Berater die Film- und Medienfondsbeteiligungen als sichere Kapitalanlage. Sie verschwiegen aber dabei, dass es sich um gewöhnliche unternehmerische Beteiligungen mit dem Risiko eines Totalverlusts handelt, nicht um sichere Anlagen. Wenn ein Anleger in dieser Weise beraten wurde, kann er nach Auffassung der Justus Rechtsanwälte & Steuerberater die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht ziehen. Hierzu ist jedoch die Prüfung jedes Einzelfalls erforderlich.

Achtung!

 

Justus Rechtsanwälte & Steuerberater ist der Ansicht, dass die oben genannten Grundsätze der Prospekthaftung und Beraterhaftung auch bei den nachstehend aufgeführten Film- und Medienfonds anwendbar sind. Es sind allerdings in jeden Einzelfall die Voraussetzungen sowie die Verjährung der Schadenersatzansprüche durch einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu prüfen!

Film- und Medienfonds

 

Academy Filmfonds

 

ApolloProMovie

 

Vif 3

 

GFP II KG

 

IMF 4

 

VIP Medienfonds 3 und  4

 

 

 

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Autorin:
Diana Stol,  Assessor jur

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

E-mail: Steffan@kanzleimitte.de

 

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Medienfonds und Filmfonds

Mit Hilfe von Medienfonds sollen Film- und Fernsehproduktionen bei der Finanzierung unterstützt werden. Bekannt sind vor allem KGAL oder Hannover Leasing. Was grundsätzlich wie eine rentable und auch allgemeinnützige Anlageform aussieht, stellte sich jedoch in der Praxis oft als Risikogeschäft für den Anleger heraus, auch wenn einige der finanzierten Filme sich zu Kassenschlagern entwickelten.

Das Wesen der Medienfonds

In der Sache werden die Medienfonds als geschlossene Fonds vermarktet, der potentielle Anleger kann eine Beteiligung also nur während eines bestimmten Zeitraums zeichnen. Als Anreiz für die Beteiligung wird er dann am Einspielergebnis beteiligt. Die Medienfonds werden meist in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben; dies führt dazu, dass im Falle der Insolvenz des Fonds eine Haftung für Einlageverluste schwierig zu realisieren ist, da die Gesellschafter der GmbH als diejenigen, die maßgeblich das Geschäft des Fonds gesteuert haben, persönlich nicht haften müssen.

Medienfonds als angebliches Steuersparmodell

Grund für eine Beteiligung an Medienfonds war in der Vergangenheit auch häufig eine steuerliche Besonderheit in Deutschland: es konnten im ersten Jahr der Beteiligung bis zu 100 % der Einlage steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde 2005 durch eine Gesetzesnovelle beseitigt. Bereits seit 2001 wurde die steuerliche Vergünstigung nach dem so genannten Medienerlass des Bundesfinanzministeriums nur gewährt, wenn die Gesellschafter des Fonds als „Filmhersteller“ gelten konnten, sie auf die Produktion des Films also maßgeblichen Einfluss ausübten. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn nur einmal jährlich eine Anlegerversammlung stattfand, bei der eine allgemeine Information über die Filmprojekte gegeben wurde. Auch die Vertretung durch einen Beirat zu diesem Zweck konnte die Steuervergünstigung nur dann herbeiführen, wenn sich darin Fachkundige aus der Film- und Fernsehbranche befanden.

Risiken bei Medienfonds

Allerdings war auch die Beteiligung an den Medienfonds an sich für viele Anleger risikoreich: schließlich handelt es sich um einen Geschäftsbereich, in dem der normale Anleger kaum Erfahrung besitzt, er die Qualität und den Erfolg der produzierten Filme also kaum bewerten kann.
Auch ergaben sich durch die veränderten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung vielfach Nachteile für die Anleger; diese wurden oftmals explizit mit dem Versprechen der Steuerersparnis zur Beteiligung am Fonds verleitet. Nach Änderung der Steuerpraxis folgten dann Nachforderungen durch die Finanzämter. Teilweise wurden die Kunden trotz Kenntnis des Fondsanbieters nicht über diesen Sachverhalt aufgeklärt oder Fondsprospekte falsch gestaltet, so dass es für diese möglich ist, sich von den Fonds zu lösen. Allerdings besteht diese Möglichkeit im Regelfall nur dann, wenn die Vermittler des Filmfonds die maßgeblichen Fakten auch tatsächlich kannten.

Inzwischen sind Medienfonds als Anlage aus den genannten Gründen wohl nicht mehr attraktiv.

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Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Stephanie Schulze
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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