Neue Anforderungen an Beratung bei wechselkursbaren Darlehensverträgen

Neue Anforderungen an beratende Banken in Bezug auf die Aufklärung über die Risiken bei wechselkursbaren Darlehensverträgen

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 19.12.2017 (Az.: XI ZR 152/17) entschieden, dass beratenden Banken die Pflicht aufzuerlegen ist, bei wechselkursbaren Darlehensverträgen ihre Kunden über das Wechselkursrisiko und die zinsrelevanten Folgen bei möglicher Kursauswertung aufzuklären. Eine Verletzung der Aufkärungspflicht führt nicht zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern zu einem Anspruch der Bankkunden auf Ersatz der Mehrkosten, die durch die gewählte Finanzierung entstanden sind.

Der strittige Sachverhalt

Im konkreten Fall fand 2007 zwischen der verklagten Bank und einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen der Abschluss eines Darlehensvertrages über 3 Mio. Euro statt. Die Laufzeit war auf 38 Jahren festgelegt, während das Darlehen an den Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken gebunden war. Im Rahmen der Beratungsgespräche hat die Bank die Finanzierung in Schweizer Franken so vorgestellt, dass der Zinssatz nicht steigen und sich in den ersten 20 Jahren auf 3,99 % p. a. belaufen sollte. Trotzdem hat die Gemeinde wegen der Aufwertung des Schweizer Frankens höhere Zinszahlungen geleistet, wobei der letzte zu zahlende Zinssatz 18,99 % betrug. Die Gemeinde klagte deswegen auf Rückzahlung der geleisteten Zinsen, indem sie sich auf Sittenwidrigkeit berufte, und wehrte sich gleichzeitig gegen die weitere Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag mit der Begründung, dass sie falsch beraten sei.

Die Auffassung des BGH

Das Landgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 19.02.2015, Az: 37 O 24/14 abgewiesen. Das Kammergericht Berlin hat die Revision der Klägerin mit Urteil vom 08.02.2017, AZ: 26 U 32/15 zugelassen. Der BGH hob letztendlich die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung an das KG Berlin zurück. Eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages hat auch der BGH nicht gesehen. Während jedoch das Berufungsgericht eine Aufklärungspflichtverletzung verneinte, war der BGH der Ansicht, dass eine Haftung der Bank auch bei einem aus dem Vertragstext erkennbaren Zusammenhang zwischen Wechselkurs und Zinshöhe gerechtfertigt ist, wenn ein Hinweis auf die Risiken der wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung in den Präsentationsunterlagen nicht hinreichend deutlich enthalten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fehlen einer Zinsobergrenze oder die zinsrelevanten Folgen einer starken Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro nicht verdeutlicht sind. Daher genügt nur eine graphische Darstellung der Einhaltung der Aufklärungspflicht.

Rechtliches Vorgehen bei einer Aufklärungspflichtverletzung

Falls eine Bank ihre Darlehenskunden nicht ausreichend über die Risiken und Nachteile der vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform beraten hat, ist sie Schadensersatzansprüche wegen einer Aufklärungspflichtverletzung ausgesetzt. Dies gilt sogar, wenn ein Widerruf des Vertrages nicht mehr möglich ist. Die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren ist dabei zu beachten.

Justus rät:

Sollten bei Ihnen Zweifel aufgekommen sein, dass Sie im Rahmen der Beratungsgespräche mit Ihrer Bank in Bezug auf die Risiken des strukturierten Darlehens nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind, so zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Wir helfen Ihnen dabei Ihre Rechte zu prüfen, diese durchzusetzen und Ihr Geld zurück zu holen.

Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von nur 80,- € inkl. MwSt., die bei weiterem Vorgehen voll angerechnet wird. Gern können Sie sich auch unverbindlich und kostenfrei per Email, Kontaktformular oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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