Zahlreiche Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam

Zahlreiche Entgeltklauseln einer Sparkasse vom BGH für unwirksam erklärt

Sparkassen, unwirksame Klauseln

Der BGH erklärte im Urteil vom 12.09.2017 (Az.: XI ZR 590/15) mehrere vorformulierte Klauseln der Sparkasse Freiburg aus ihrem  Preis- und Leistungsverzeichnis für unwirksam, da die Sparkasse durch diese ungerechtfertigte Gebühren verlangte.

Privatkunden  gegenüber sind diese Klauseln unwirksam, was dazu führt, dass Betroffene nun Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Gebühren verlangen können.

Verfahrensgang

Vor dem Landgericht hatte die Klage auf Unterlassen überwiegen Erfolg, jedoch mit Ausnahme der 7 und 8. Auf Berufung des Klägers erklärte das OLG auch diese beiden Klauseln als unzulässig. Die gegen das Urteil gerichtete Revision der Bank, wies der BGH zurück.

Inhalt der betroffenen Klauseln

Die betroffenen Klauseln, welche der Inhaltskontrolle des BGH nicht stand hielten, beinhalteten beispielsweise eine Klausel, in der die Sparkasse 5 Euro Gebühren erhob, für eine berechtigte Ablehnung einer SEPA-Überweisung und noch einmal 5 Euro für die Benachrichtigung über diesen Vorgang. Des Weiteren erhob die Sparkasse ungerechtfertigte Gebühren für das Löschen eines Dauerauftrags, das Streichen und Ändern einer Wertepapierorder oder das bloße Führen eines Pfändungskontos.

Der Kläger, hier ein Verbraucherschutzverein, hatte mit seiner Unterlassungsklage Erfolg, indem er die Unwirksamkeit der Klauseln vor Gericht geltend machte. Betroffene Verbraucher können nun ihr Geld zurück verlangen.

Justus rät

Ähnliche ungerechtfertigte Gebühren und Entgeltklauseln werden auch von anderen Banken verlangt. Gemäß diesem Urteil können Verbraucher solche schon bezahlten Gebühren für die letzten drei Jahre zurückverlangen.

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