VIP-Medienfonds Verantwortliche verurteilt!

Der VIP-Medienfondsinitiator Andreas Schmid wurde gestern (13.11.2007) vom Landgericht München zu sechs Jahren Haft wegen Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit der Konzeption und Realisation des Filmfonds VIP-Medienfond 3 verurteilt. Der Mitangeklagte Ex-Geschäftsführer Andreas Grosch erhielt zwei Jahre auf Bewährung.

Die Vorsitzende Richterin Huberta Knöringer blieb damit knapp hinter dem Antrag der Staatsanwaltschaft zurück, die sieben Jahre Haft für Schmidt und zweieinhalb für Gosch forderte. Dennoch fand sie deutliche Worte und attestierte den Angeklagten, dass sie wussten „dass die Angaben in den Steuererklärungen falsch waren.“ Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Konzeption des VIP Medienfond 3 steuerrechtlich unsauber war.

Für Anleger bedeutet diese Entscheidung zweierlei: Zum einen ist die Anerkennung der erhaltenen Steuervorteile unwahrscheinlich geworden. Zwar sind die Finanzgerichte grundsätzlich nicht an die rechtliche Einschätzungen der Strafkammern gebunden, aber die ohnehin schon eingeschlagene Richtung der Finanzgerichte, die in den Beschlüssen vom 9.10.2007 und 10.10.2007 bereits zum Ausdruck kam wird nochmals bestärkt.

Zum anderen ist die Entscheidung nach Einschätzung der Justus Rechtsanwälte aber auch ein positives Signal für die immer größer werdende Zahl von Anlegern, die sich gegen die Fondsverantwortlichen zur Wehr setzen. Für die Zivilprozesse auf Schadensersatz gegen Herrn Schmid sind nun erhebliche  Beweiserleichterungen zu erwarten, das heißt dass nicht mehr die Anleger des VIP-Medienfonds die vorhandenen Fehler nachweisen müssen, sondern Herr Schmidt die Fehlerfreiheit seines Prospektes unter Beweis stellen muss. Natürlich stellt sich die Frage ob Herr Schmid auch in Zukunft ein solventer Gegner bleiben wird, gegen den erstrittene Forderungen auch durchzusetzen sind. Ausgeschossen kann dies allerdings nicht werden, vor allem dann nicht, wenn er die Auflage zur Strafaussetzung erfüllt und die geforderte Sicherheitsleistung in Höhe 4 Mio. Euro beibringen kann,

Das Urteil stärkt die Position der Anleger in den Verfahren gegen die einlageganrantierenden Banken wie Dresdner und HYP und insbesondere auch die Klagen gegen die im Vertrieb des VIP-Medienfonds 3 und 4 involvierte Commerzbank. Der in diesen Verfahren notwendige Nachweis von Beratungsfehlern wird nach Einschätzung der Justus Rechtsanwälte wesentlich erleichtert. Wenn die Konzeption des VIP-Medienfonds 3 rechtswidrig war, kann der Folgefond mit gleicher steuerrechtlicher Konzeption nicht ungeprüft empfohlen werden. Ob letztlich tatsächlich ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen die Bank vorliegt, ist  von der individuellen Situation des Anlegers abhängig. Die Justus Rechtsanwälte sehen aber grundsätzlich gute Chancen den entstandenen Schaden gegen einen liquiden Gegner erfolgreich geltend zu machen.

        

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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

E-mail: Steffan@kanzleimitte.de

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Medienfonds und Filmfonds

Mit Hilfe von Medienfonds sollen Film- und Fernsehproduktionen bei der Finanzierung unterstützt werden. Bekannt sind vor allem KGAL oder Hannover Leasing. Was grundsätzlich wie eine rentable und auch allgemeinnützige Anlageform aussieht, stellte sich jedoch in der Praxis oft als Risikogeschäft für den Anleger heraus, auch wenn einige der finanzierten Filme sich zu Kassenschlagern entwickelten.

Das Wesen der Medienfonds

In der Sache werden die Medienfonds als geschlossene Fonds vermarktet, der potentielle Anleger kann eine Beteiligung also nur während eines bestimmten Zeitraums zeichnen. Als Anreiz für die Beteiligung wird er dann am Einspielergebnis beteiligt. Die Medienfonds werden meist in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben; dies führt dazu, dass im Falle der Insolvenz des Fonds eine Haftung für Einlageverluste schwierig zu realisieren ist, da die Gesellschafter der GmbH als diejenigen, die maßgeblich das Geschäft des Fonds gesteuert haben, persönlich nicht haften müssen.

Medienfonds als angebliches Steuersparmodell

Grund für eine Beteiligung an Medienfonds war in der Vergangenheit auch häufig eine steuerliche Besonderheit in Deutschland: es konnten im ersten Jahr der Beteiligung bis zu 100 % der Einlage steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde 2005 durch eine Gesetzesnovelle beseitigt. Bereits seit 2001 wurde die steuerliche Vergünstigung nach dem so genannten Medienerlass des Bundesfinanzministeriums nur gewährt, wenn die Gesellschafter des Fonds als „Filmhersteller“ gelten konnten, sie auf die Produktion des Films also maßgeblichen Einfluss ausübten. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn nur einmal jährlich eine Anlegerversammlung stattfand, bei der eine allgemeine Information über die Filmprojekte gegeben wurde. Auch die Vertretung durch einen Beirat zu diesem Zweck konnte die Steuervergünstigung nur dann herbeiführen, wenn sich darin Fachkundige aus der Film- und Fernsehbranche befanden.

Risiken bei Medienfonds

Allerdings war auch die Beteiligung an den Medienfonds an sich für viele Anleger risikoreich: schließlich handelt es sich um einen Geschäftsbereich, in dem der normale Anleger kaum Erfahrung besitzt, er die Qualität und den Erfolg der produzierten Filme also kaum bewerten kann.
Auch ergaben sich durch die veränderten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung vielfach Nachteile für die Anleger; diese wurden oftmals explizit mit dem Versprechen der Steuerersparnis zur Beteiligung am Fonds verleitet. Nach Änderung der Steuerpraxis folgten dann Nachforderungen durch die Finanzämter. Teilweise wurden die Kunden trotz Kenntnis des Fondsanbieters nicht über diesen Sachverhalt aufgeklärt oder Fondsprospekte falsch gestaltet, so dass es für diese möglich ist, sich von den Fonds zu lösen. Allerdings besteht diese Möglichkeit im Regelfall nur dann, wenn die Vermittler des Filmfonds die maßgeblichen Fakten auch tatsächlich kannten.

Inzwischen sind Medienfonds als Anlage aus den genannten Gründen wohl nicht mehr attraktiv.

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Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Stephanie Schulze
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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