VIP Medienfond 4 und Teilkündigung der HypoVereinsbank

Information zur Beschlussfassung in Sachen VIP Medienfond 4

Mit Rundschreiben vom 25.01.2008 hat die Geschäftsführung den Anlegern der Film und Entertainment VIP Medienfond 4 GmbH & Co KG zwei Punkte zur Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zugesandt.

  1. Der erste Beschlussgegenstand betrifft eine Ausschüttung der Anlegergelder an die Bayrische Hypo- und Vereinsbank AG aufgrund einer Forderung aus der Teilkündigung der Anteilsfinanzierung vom 8.01.2008.

  2. Der zweite Beschlussgegenstand betrifft die Zustimmung der Anleger zu einer Feststellungsklage gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC auf Feststellung der Falschberatung hinsichtlich des von der Gesellschaft begutachteten Steuermodells.

Um das Ergebnis unserer Prüfung vorwegzunehmen: Dem ersten Beschwerdepunkt kann zugestimmt werden, dem zweiten Punkt sollte nicht zugestimmt werden.

Ad 1:

Der „Ausschüttungsbeschluss“ beruht auf der Teilkündigung der Anteilsfinanzierung der HypoVereinsbank vom 8.01.2008 über die beträchtliche Summe von 44 Millionen Euro. Das bedeutet, dass die HypoVereinsbank für die Anleger Filmprojekte zunächst finanziert hat und die Darlehen aus den Anlegergeldern verzinst bedient werden. Da offensichtlich aufgrund fehlerhafter Auswahl der Filmprojekte immerhin drei Filmprojekte (Black Water Transit, Grimply Brothers und Informer) einfach „abgebrochen“ wurden hat die HypoVereinsbank dies als Anlass zu der außerordentlichen Kündigung der Darlehensverträge genommen.

Ob die Hypovereinsbank zu der Teilkündigung mit der Folge der Rückzahlung zuzüglich Zinsen seit dem 28.12.2004 tatsächlich berechtigt ist, ist zu bezweifeln.

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater wird in Kürze eine negative Feststellungsklage zur Feststellung der Unwirksamkeit der Teilkündigung der HypoVereinsbank erheben, der sich betroffene Anleger anschließen können.

Auch muss sich die Geschäftsführung fragen lassen, warum etwa ein Viertel der ausgewählten Filmprojekte Flops also Totalausfälle sind und ob und in welcher Höhe die erfolgte Anlegerfinanzierung aus den abgebrochenen Projekten zurückgeholt werden konnte oder kann.

Hier stehen Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung des VIP Medienfonds 4 im Raum.

Im Ergebnis muss der Anleger sich klarmachen, was diese Aufrechnungskonstruktion bedeutet:

Die Hypovereinsbank hat 2004 eine „Garantie“ für den Ausfall der von den Anlegergeldern finanzierten Filmprojekte übernommen. Nun, da ein Teil der Filmprojekte offensichtlich als total erfolglos abgebrochen wurden, kündigt die HypoVereinsbank einfach ihren Vertrag über die Anteilsfinanzierung und verrechnet den seit 2004 verzinsten Rückzahlungsbetrag mit dem Auszahlungsanspruch aus der von ihr übernommenen Garantie.

Durch diesen Aufrechnungstrick ist entgegen der im Prospekt zugesicherten Ausfallgarantie die Einlage der Anleger für schlechte Filmprojekte immer verloren. Hierzu soll der Anleger nun auch noch zustimmen.

Auch der von der HypoVereinsbank am 7.02.2008 abgegebene Verzichtserklärung auf die Einrede der Leistung in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) ändert an der unserer Einschätzung der Rechtslage nichts.

Die Beteiligten der als „Garantiefond“ verkauften und gescheiterten Anlage VIP Medienfond 4 versuchen sich noch schnell aus den Anlegergeldern nebst Zinsen zu befriedigen.

Wir weisen allerdings darauf hin, dass hier die Wirksamkeit der Teilkündigung der HypoVereinsbank noch nicht abschließend beurteilt werden kann.

Ad 2:

Wir raten unseren Mandanten einer Feststellungsklage der Fondgesellschaft gegen die Prüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers nicht zuzustimmen.

Zum einen hätte die Schadenersatzklage der Fondgesellschaft gegen PWC schon nach Angaben der Fondgesellschaft selbst wenig Aussicht auf Erfolg. Denn Schadenersatzansprüche aus Beratungshaftung gegen PWC stehen nur dem Auftraggeber des Steuergutachtens der VIP Vermögensberatung München GmbH zu. Ferner hat die Fondgesellschaft bislang aus dem Scheitern des prospektierten Steuermodells keinen Schaden.

Den Schaden haben einzig die Kommanditisten selbst, die von Ihren Wohnsitzfinanzämtern zu umfangreichen Steuernachzahlung nebst Verzugszinsen aufgefordert worden sind oder werden.

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater vertritt zahlreiche Anleger der VIP Medienfonds 3 und 4 und reicht nunmehr die Schadenersatzklagen gegen die Commerzbank AG sowie weitere in Betracht kommende Anspruchsgegner beim Landgericht München ein.
 

Stichworte: Berlin, Rechtsanwalt für Kapitalanlagerecht, VIP Medienfonds, Hypo Vereinsbank, Kündigung, Darlehen, VIP Medienfond 4  

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Medienfonds und Filmfonds

Mit Hilfe von Medienfonds sollen Film- und Fernsehproduktionen bei der Finanzierung unterstützt werden. Bekannt sind vor allem KGAL oder Hannover Leasing. Was grundsätzlich wie eine rentable und auch allgemeinnützige Anlageform aussieht, stellte sich jedoch in der Praxis oft als Risikogeschäft für den Anleger heraus, auch wenn einige der finanzierten Filme sich zu Kassenschlagern entwickelten.

Das Wesen der Medienfonds

In der Sache werden die Medienfonds als geschlossene Fonds vermarktet, der potentielle Anleger kann eine Beteiligung also nur während eines bestimmten Zeitraums zeichnen. Als Anreiz für die Beteiligung wird er dann am Einspielergebnis beteiligt. Die Medienfonds werden meist in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben; dies führt dazu, dass im Falle der Insolvenz des Fonds eine Haftung für Einlageverluste schwierig zu realisieren ist, da die Gesellschafter der GmbH als diejenigen, die maßgeblich das Geschäft des Fonds gesteuert haben, persönlich nicht haften müssen.

Medienfonds als angebliches Steuersparmodell

Grund für eine Beteiligung an Medienfonds war in der Vergangenheit auch häufig eine steuerliche Besonderheit in Deutschland: es konnten im ersten Jahr der Beteiligung bis zu 100 % der Einlage steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde 2005 durch eine Gesetzesnovelle beseitigt. Bereits seit 2001 wurde die steuerliche Vergünstigung nach dem so genannten Medienerlass des Bundesfinanzministeriums nur gewährt, wenn die Gesellschafter des Fonds als „Filmhersteller“ gelten konnten, sie auf die Produktion des Films also maßgeblichen Einfluss ausübten. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn nur einmal jährlich eine Anlegerversammlung stattfand, bei der eine allgemeine Information über die Filmprojekte gegeben wurde. Auch die Vertretung durch einen Beirat zu diesem Zweck konnte die Steuervergünstigung nur dann herbeiführen, wenn sich darin Fachkundige aus der Film- und Fernsehbranche befanden.

Risiken bei Medienfonds

Allerdings war auch die Beteiligung an den Medienfonds an sich für viele Anleger risikoreich: schließlich handelt es sich um einen Geschäftsbereich, in dem der normale Anleger kaum Erfahrung besitzt, er die Qualität und den Erfolg der produzierten Filme also kaum bewerten kann.
Auch ergaben sich durch die veränderten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung vielfach Nachteile für die Anleger; diese wurden oftmals explizit mit dem Versprechen der Steuerersparnis zur Beteiligung am Fonds verleitet. Nach Änderung der Steuerpraxis folgten dann Nachforderungen durch die Finanzämter. Teilweise wurden die Kunden trotz Kenntnis des Fondsanbieters nicht über diesen Sachverhalt aufgeklärt oder Fondsprospekte falsch gestaltet, so dass es für diese möglich ist, sich von den Fonds zu lösen. Allerdings besteht diese Möglichkeit im Regelfall nur dann, wenn die Vermittler des Filmfonds die maßgeblichen Fakten auch tatsächlich kannten.

Inzwischen sind Medienfonds als Anlage aus den genannten Gründen wohl nicht mehr attraktiv.

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