Kapitalanlagerecht: Neues in Sachen Cinerenta Medienfonds II und III sowie Hannover Leasing GmbH & Co. KG
Mit einem Urteil vom 07. Februar 2008 hat das Oberlandesgericht (OLG) München die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Contor GmbH zum Schadensersatz an Anleger der Cinerenta Filmfonds II und III verurteilt. Grund für die Verurteilung ist eine fehlerhafte Prospektierung über die Verlustrisiken, die mit einer Beteiligung an dem Cinerenta Fonds II und III verbunden sind.
Hintergrund:
Die Cinerenta Medienfonds II und III wurden durch den Versicherer New England International Surety Inc. (NEIS) mit Sitz in Panama vertreten. Bereits 1997 hatten jedoch sowohl das Bundesaufsichtsamt für Versicherungen als auch die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde United States Securities and Exchange Commission (SEC) vor der Versicherungsgesellschaft NEIS als Scheinversicherungsgesellschaft bzw. als Beteiligte in einem Schneeballsystem gewarnt. Ungeachtet des Risikos, dass Versicherungen grundsätzlich nicht freiwillig zahlen und prozessual erheblicher finanzieller Aufwand notwendig sein kann, die Versicherungsansprüche gegen den Versicherer im Ausland durchzusetzen, war im Prospekt kein entsprechender Hinweis vorhanden. Der Mittelverwendungskontrolleur – Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Contor GmbH, Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Hemmelrath – hat den Prospekt seinerzeit entsprechend geprüft und für gut befunden. Das OLG München ist hingegen der Auffassung, der Verkaufsprospekt der Cinerenta II und III KG sei fehlerhaft. In dem Prospekt soll das Anlegergeld zu 63 bis 78 Prozent über Garantien abgesichert sein. Die Garantiezahlung fließt jedoch nicht an den einzelnen Anleger, sondern an den Fonds. Wenn der Fonds bankrott ist, wird die Garantiezahlung nicht dem Anleger zugute kommen. Eine Absicherung der Anleger in der prospektierten Höhe kommt aus diesem Grund nicht in Betracht. Die Anleger wurden auf das Risiko hinsichtlich der NEIS Versicherungsgesellschaft nicht von den Anlageberatern hingewiesen.
Die Staatsanwaltschaft München ermittelt wegen des Verdachts des Betruges (§263 StGB) gegen den Initiator im Zusammenhang mit den Fonds Cinerenta II und III, die einen Betrag in Höhe von 215 Millionen Euro einkassierte. Obwohl sich die Initiatoren gegen eine Akteneinsicht der Anleger in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten vehement wehrten, hat das Strafgericht seinerzeit beschlossen, dass den Anlegern Akteneinsicht zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zu gewähren ist.
Rechtsprechung:
Zwei Urteile sind für die Anleger der Cinerenta Fonds von besonderer Bedeutung:
Zum einen hat die fünfte Strafkammer des Landgerichts (LG) München am 26. Februar 2006 entschieden, dass den Anlegern zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Beschuldigten in Sachen Cinerenta zu gewähren ist. Zum anderen hat das OLG München – wie vorstehend ausgeführt – am 07. Februar 2008 die Münchner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Contor GmbH zum Schadensersatz an Anleger der Cinerenta Filmfonds II und III verurteilt. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fungierte bei den Cinerenta Medienfonds II und III sowohl als Mittelverwendungskontrolleurin als auch als Treuhänderin. Anleger hatten sich 1998 und 1999 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von insgesamt 100.000 DM an dem Münchner Filmfonds Cinerenta II und im Jahr 2000 an dem Filmfonds Cinerenta III in Höhe von 25.000 DM als Kommanditist beteiligt. Der Fonds Cinerenta II sollte – ebenfalls wie der weitere Fonds Cinerenta III – über eine Erlösausfallversicherung abgesichert sein. Die Versicherung sollte für den Fall, dass die Filme sich zu Flops entwickeln würden, den Erlösausfall leisten, so dass auf diese Weise ein Großteil der Nettoproduktionskosten abgesichert und das Verlustrisiko des Anlegers begrenzt sein sollte. Diese Sicherheitsversicherung stellte für die meisten Anleger ein entscheidendes Argument dar, sich für den Fonds zu entscheiden. Des weiteren haben sich die Anleger auch darauf verlassen, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhänderin fungierte. Im Jahr 2002 hat sich jedoch herausgestellt, dass die Fondsgesellschaft eine Erlösausfallversicherung mit Sitz in Panama ausgewählt hatte, die sich als reine Briefkastengesellschaft entpuppte und mittlerweile insolvent ist. Aus diesen Gründen warfen die Anleger der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Contor GmbH vor, ihre vertraglichen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur und Treuhänder verletzt zu haben, weil sie die Versicherung nicht ausreichend überprüft hatte, bevor sie die Anlegergelder freigab. Darüber hinaus ist im Prospekt nicht ausreichend das Risiko der Erlösausfallversicherung dargelegt. Das Oberlandesgericht München hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Schadensersatz an den Anleger verurteilt. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verletzte vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten. Die Contor GmbH setzte die Anleger nicht in Kenntnis, dass es sich lediglich um eine rein formale Mittelfreigabekontrolle handelt und gerade nicht die wirtschaftliche Absicherung überprüft würde.
Die Contor Treuhand GmbH wehrt sich gegen das Urteil des OLG München. Das Oberlandesgericht ließ jedoch die Revision zum BGH nicht zu, so dass der Contor Treuhand GmbH zunächst nur der wenig aussichtsreiche Weg über eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision beim BGH bleibt. Wird diese Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen, ist das Urteil des OLG München vom 07. Februar 2008 rechtskräftig.
Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist insbesondere für Anleger des Fonds Cinerenta von großer Bedeutung, denn bei den Fonds könnte bald die Verjährung der Schadensersatzansprüche eintreten.
Medienfonds der Hannover Leasing GmbH & Co. KG
Nach Informationen der JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater kommen auf die Medienfondsanleger der Hannover Leasing hohe Steuerrückzahlungen zu. Der Grund hierfür liegt vor allem in der von der Hannover Leasing GmbH & Co. KG verwendeten Konzeption. Die Hannover Leasing – Gesellschaft ist leasingähnlich konstruiert, so dass die Anleger in den Anfangsjahren ihre Steuerlast drücken konnten, weil durch die Produktionskosten für die Filme Verluste anfielen. Zugleich mussten die Anleger nicht ernsthaft mit einem Totalverlust ihrer Einlage rechnen, selbst wenn die Filme floppten. Im November 2007 stellten die Finanzbehörden jedoch fest, dass die Medienfonds der Hannover Leasing GmbH & Co. KG die Kriterien der Leasingerlasse des Bundesfinanzministeriums möglicherweise nicht erfüllen, so dass die bereits gewährten Steuervorteile wieder aberkannt werden können.
Ähnlich, wie bei den Münchner Filmfonds VIP 3 und VIP 4 besteht auch hier für die, vom negativen Verlauf der steuerlichen Situation, betroffenen Anleger die Möglichkeit Schadensersatzansprüche gegen beratende Banken geltend zu machen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Autorin:
Diana Stol, Assessor jur
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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