Cinerenta Medienfonds II und III sowie Hannover Leasing GmbH & Co. KG in Schwierigkeiten

Kapitalanlagerecht: Neues in Sachen Cinerenta Medienfonds II und III sowie Hannover Leasing GmbH & Co. KG

Mit einem Urteil vom 07. Februar 2008 hat das Oberlandesgericht (OLG) München die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Contor GmbH zum Schadensersatz an Anleger der Cinerenta Filmfonds II und III verurteilt. Grund für die Verurteilung ist eine fehlerhafte Prospektierung über die Verlustrisiken, die mit einer Beteiligung an dem Cinerenta Fonds II und III verbunden sind.

Hintergrund:

Die Cinerenta Medienfonds II und III wurden durch den Versicherer New England International Surety Inc. (NEIS) mit Sitz in Panama vertreten. Bereits 1997 hatten jedoch sowohl das Bundesaufsichtsamt für Versicherungen als auch die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde  United States Securities and Exchange Commission (SEC) vor der Versicherungsgesellschaft NEIS als Scheinversicherungsgesellschaft bzw. als Beteiligte in einem Schneeballsystem gewarnt. Ungeachtet des Risikos, dass Versicherungen grundsätzlich nicht freiwillig zahlen und prozessual erheblicher finanzieller Aufwand notwendig sein kann, die Versicherungsansprüche gegen den Versicherer im Ausland durchzusetzen, war im Prospekt kein entsprechender Hinweis vorhanden. Der Mittelverwendungskontrolleur – Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Contor GmbH,  Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Hemmelrath – hat den Prospekt seinerzeit entsprechend geprüft und für gut befunden. Das OLG München ist hingegen der Auffassung, der Verkaufsprospekt der Cinerenta II und III KG sei fehlerhaft. In dem Prospekt soll das Anlegergeld zu 63 bis 78 Prozent über Garantien abgesichert sein. Die Garantiezahlung fließt jedoch nicht an den einzelnen Anleger, sondern an den Fonds. Wenn der Fonds bankrott ist, wird die Garantiezahlung nicht  dem Anleger zugute kommen. Eine Absicherung der Anleger in der prospektierten Höhe kommt aus diesem Grund nicht in Betracht. Die Anleger wurden auf das Risiko hinsichtlich der NEIS Versicherungsgesellschaft nicht von den Anlageberatern hingewiesen.
Die Staatsanwaltschaft München ermittelt wegen des Verdachts des Betruges (§263 StGB)  gegen den Initiator im Zusammenhang mit den Fonds Cinerenta II und III, die einen Betrag in Höhe von 215 Millionen Euro einkassierte. Obwohl sich die Initiatoren gegen eine Akteneinsicht der Anleger in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten vehement wehrten, hat das Strafgericht seinerzeit beschlossen, dass den Anlegern Akteneinsicht zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zu gewähren ist.

Rechtsprechung:

Zwei Urteile sind für die Anleger der Cinerenta Fonds von besonderer Bedeutung:

Zum einen hat die fünfte Strafkammer des Landgerichts (LG) München am 26. Februar 2006 entschieden, dass den Anlegern zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Beschuldigten in Sachen Cinerenta zu gewähren ist. Zum anderen hat das OLG München – wie vorstehend ausgeführt – am 07. Februar 2008 die Münchner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Contor GmbH zum Schadensersatz an Anleger der Cinerenta Filmfonds II und III verurteilt. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fungierte bei den Cinerenta Medienfonds II und III sowohl als Mittelverwendungskontrolleurin als auch als Treuhänderin. Anleger hatten sich 1998 und 1999 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von insgesamt 100.000 DM an dem Münchner Filmfonds Cinerenta II und im Jahr 2000 an dem Filmfonds Cinerenta III in Höhe von 25.000 DM als Kommanditist beteiligt. Der Fonds Cinerenta II sollte – ebenfalls wie der weitere Fonds Cinerenta III – über eine Erlösausfallversicherung abgesichert sein. Die Versicherung sollte für den Fall, dass die Filme sich zu Flops entwickeln würden, den Erlösausfall leisten, so dass auf diese Weise ein Großteil der Nettoproduktionskosten abgesichert und das Verlustrisiko des Anlegers begrenzt sein sollte. Diese Sicherheitsversicherung stellte für die meisten Anleger ein entscheidendes Argument dar, sich für den Fonds zu entscheiden. Des weiteren haben sich die Anleger auch darauf verlassen, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhänderin fungierte. Im Jahr 2002 hat sich jedoch herausgestellt, dass die Fondsgesellschaft eine Erlösausfallversicherung mit Sitz in Panama ausgewählt hatte, die sich als reine Briefkastengesellschaft entpuppte und mittlerweile insolvent ist. Aus diesen Gründen warfen die Anleger der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Contor GmbH vor, ihre vertraglichen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur und Treuhänder verletzt zu haben, weil sie die Versicherung nicht ausreichend überprüft hatte, bevor sie die Anlegergelder freigab.  Darüber hinaus ist im Prospekt nicht ausreichend das Risiko der Erlösausfallversicherung dargelegt. Das Oberlandesgericht München hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Schadensersatz an den Anleger verurteilt. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verletzte vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten. Die Contor GmbH setzte die Anleger nicht in Kenntnis, dass es sich lediglich um eine rein formale Mittelfreigabekontrolle handelt und gerade nicht die wirtschaftliche Absicherung überprüft würde.

Die Contor Treuhand GmbH wehrt sich gegen das Urteil des OLG München. Das Oberlandesgericht ließ jedoch die Revision zum BGH nicht zu, so dass der Contor Treuhand GmbH zunächst nur der wenig aussichtsreiche Weg über eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision beim BGH bleibt. Wird diese Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen, ist das Urteil des OLG München vom 07. Februar 2008 rechtskräftig.

Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist insbesondere für Anleger des Fonds Cinerenta von großer Bedeutung, denn bei den Fonds könnte bald die Verjährung der Schadensersatzansprüche eintreten.

Medienfonds der Hannover Leasing GmbH & Co. KG

Nach Informationen der JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater kommen auf die Medienfondsanleger  der Hannover Leasing hohe Steuerrückzahlungen zu.  Der Grund hierfür liegt vor allem in der von der Hannover Leasing GmbH & Co. KG verwendeten Konzeption. Die Hannover Leasing – Gesellschaft ist leasingähnlich konstruiert, so dass die Anleger in den Anfangsjahren ihre Steuerlast drücken konnten, weil durch die Produktionskosten für die Filme Verluste anfielen. Zugleich mussten die Anleger nicht ernsthaft mit einem Totalverlust ihrer Einlage rechnen, selbst wenn die Filme floppten. Im November 2007 stellten die Finanzbehörden jedoch fest, dass die Medienfonds der Hannover Leasing GmbH & Co. KG die Kriterien der Leasingerlasse des Bundesfinanzministeriums möglicherweise nicht erfüllen, so dass die bereits gewährten Steuervorteile wieder aberkannt werden können.

Ähnlich, wie bei den Münchner Filmfonds VIP 3 und VIP 4 besteht auch hier für die, vom negativen Verlauf der steuerlichen Situation, betroffenen Anleger die Möglichkeit Schadensersatzansprüche gegen beratende Banken geltend zu machen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
 

Autorin:
Diana Stol,  Assessor jur

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

E-mail: Steffan@kanzleimitte.de

Stichworte: Rechtsanwalt Berlin Kapitalanlagerecht Cinerenta Medienfonds Filmfonds

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Medienfonds und Filmfonds

Mit Hilfe von Medienfonds sollen Film- und Fernsehproduktionen bei der Finanzierung unterstützt werden. Bekannt sind vor allem KGAL oder Hannover Leasing. Was grundsätzlich wie eine rentable und auch allgemeinnützige Anlageform aussieht, stellte sich jedoch in der Praxis oft als Risikogeschäft für den Anleger heraus, auch wenn einige der finanzierten Filme sich zu Kassenschlagern entwickelten.

Das Wesen der Medienfonds

In der Sache werden die Medienfonds als geschlossene Fonds vermarktet, der potentielle Anleger kann eine Beteiligung also nur während eines bestimmten Zeitraums zeichnen. Als Anreiz für die Beteiligung wird er dann am Einspielergebnis beteiligt. Die Medienfonds werden meist in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben; dies führt dazu, dass im Falle der Insolvenz des Fonds eine Haftung für Einlageverluste schwierig zu realisieren ist, da die Gesellschafter der GmbH als diejenigen, die maßgeblich das Geschäft des Fonds gesteuert haben, persönlich nicht haften müssen.

Medienfonds als angebliches Steuersparmodell

Grund für eine Beteiligung an Medienfonds war in der Vergangenheit auch häufig eine steuerliche Besonderheit in Deutschland: es konnten im ersten Jahr der Beteiligung bis zu 100 % der Einlage steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde 2005 durch eine Gesetzesnovelle beseitigt. Bereits seit 2001 wurde die steuerliche Vergünstigung nach dem so genannten Medienerlass des Bundesfinanzministeriums nur gewährt, wenn die Gesellschafter des Fonds als „Filmhersteller“ gelten konnten, sie auf die Produktion des Films also maßgeblichen Einfluss ausübten. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn nur einmal jährlich eine Anlegerversammlung stattfand, bei der eine allgemeine Information über die Filmprojekte gegeben wurde. Auch die Vertretung durch einen Beirat zu diesem Zweck konnte die Steuervergünstigung nur dann herbeiführen, wenn sich darin Fachkundige aus der Film- und Fernsehbranche befanden.

Risiken bei Medienfonds

Allerdings war auch die Beteiligung an den Medienfonds an sich für viele Anleger risikoreich: schließlich handelt es sich um einen Geschäftsbereich, in dem der normale Anleger kaum Erfahrung besitzt, er die Qualität und den Erfolg der produzierten Filme also kaum bewerten kann.
Auch ergaben sich durch die veränderten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung vielfach Nachteile für die Anleger; diese wurden oftmals explizit mit dem Versprechen der Steuerersparnis zur Beteiligung am Fonds verleitet. Nach Änderung der Steuerpraxis folgten dann Nachforderungen durch die Finanzämter. Teilweise wurden die Kunden trotz Kenntnis des Fondsanbieters nicht über diesen Sachverhalt aufgeklärt oder Fondsprospekte falsch gestaltet, so dass es für diese möglich ist, sich von den Fonds zu lösen. Allerdings besteht diese Möglichkeit im Regelfall nur dann, wenn die Vermittler des Filmfonds die maßgeblichen Fakten auch tatsächlich kannten.

Inzwischen sind Medienfonds als Anlage aus den genannten Gründen wohl nicht mehr attraktiv.

Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das
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Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Stephanie Schulze
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin