Rechtswidrige Premienerhöhung: In einem neuen Urteil hat das Landgericht Bonn entschieden, dass die Prämienerhöhung vieler privaten Krankenversicherungen unzulässig ist. Nach Angaben von Experten sind rund 40 Prozent aller privaten Versicherungsverträge betroffen und die Versicherten können Geld zurückfordern.

Rechtswidrige Prämienerhöhung im Wesentlichen
Das Gesetz sieht vor, dass der Beitrag in einem Tarif nur dann erhöht werden darf, wenn die Versicherungsleistungen nachweislich um mehr als zehn Prozent höher sind als ursprünglich berechnet.
Ferner kann eine Erhöhung nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders vorgenommen werden. Die Beitragserhöhung bedarf nicht (mehr) der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (BaFin). Nahezu jede zweite Erhöhung von privaten Krankenversicherungen ist rechtswidrig, so Rechtsanwalt Knud J. Steffan.
Viele Versicherer nehmen jedoch vom Gesetz abweichende Klauseln in ihren Versicherungsbedingungen vor. Hier wird Berechnungsfaktor für eine Beitragserhöhung einfach von 10 % auf 5 % abgesenkt. Dies führt zu einer schnelleren und früheren Erhöhung der Prämie. Diese Erhöhung ist konstant und führt zu höheren Zahlungen über viele Jahre hinweg.
Der BGH hat die Praktiken der Versicherer bereits unter Verdacht gestellt. Viele Versicherungsnehmer halten Treuhänder, die diese Beitragserhöhungen durchwinken nicht für unabhängig, da diese von Zahlungen und Auftrag der Versicherer abhängig sind. Mehr zu diesem Thema können Sie hier lesen.
Das Urteil – die rechtswidrige Prämienerhöhung
In dem Fall vor dem LG Bonn – Az. 9 O 396/17 (nicht rechtskräftig) – wurde eine private Krankenversicherung der DKV angefochten. Der Versicherer hat mehrere Beitragserhöhungen vorgenommen, wobei der Berechnungsfaktor auf 5% festgelegt wurde.
Die DKV ist der Ansicht, dass die Erhöhungen in Ordnung seien. Das Gesetz sehe lediglich eine Obergrenze von 10% vor. Eine abweichende Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer sei zulässig und rechtlich unbedenklich.
Die Bonner Richter gingen jedoch einen anderen Weg. Sie entschieden, dass die Erhöhungsklausel wegen der “nur” 5%igen Differenz zwischen laufenden und vorausberechneten Kosten unwirksam sei. Nach § 203 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 VAG darf der Versicherer zwar in den Versicherungsbedingungen einen niedrigeren Prozentsatz vereinbaren. Allerdings hatte sich vorliegend der Versicherer (DKV) vorbehalten, die Prämie auch dann anzupassen, wenn die Anpassung nur vorübergehend ist. Dies stelle eine Abweichung von § 203 VVG zum Nachteil des VN dar. Danach kann der Versicherte das zu viel gezahlte Geld von der DKV zurückfordern.
Das Gerichtsurteil ist nicht rechtskräftig, und der Versicherer hat bereits erklärt, dass er Rechtsmittel einlegen will.
Rechtsfolge für die Praxis
Diese neue Regelung ist wichtig für die Praxis. Viele Versicherer – darunter DKV, Signal-Iduna und Allianz – haben solche 5 %-Klauseln in ihre Verträge aufgenommen. Dies könnte bedeuten, dass die Versicherungsnehmer seit einigen Jahren für die PKV überbezahlt haben.
Erhöhungen in den letzten 10 Jahren können unrechtmäßig sein. Die Versicherungsnehmer können daher die gezahlten Erhöhungsbeiträge der letzten 10 Jahre zurückfordern. Das Urteil von Bonn zeigte die Bereitschaft der Richter, die Versicherer an den geltenden Vorschriften festzuhalten.
Es bleibt abzuwarten, wie das zuständige Oberlandesgericht entscheiden wird. Allerdings gibt es auch schon OLG Urteile zu Gunsten der Versicherten.
Justus rät:
Als Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung sollten Sie die Beitragserhöhungen Ihrer Versicherung nicht einfach hinnehmen, sondern Ihre Vertragsunterlagen durch einen unserer Rechtsanwälte für Versicherungsrecht überprüfen lassen.
Nutzen Sie unser Angebot zur kostenfreien Erstberatung. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder rufen uns direkt an. Für die Prüfung der Erhöhung und Berechnung des Rückforderungsbetrages benötigen wir die letzten Beitragserhöhungen sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen ihrer privaten Krankenversicherung.
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Ansprechpartner:

Stefanie Saßning
Rechtsanwältin
E-Mail: Sassning@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
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Michael Kraft
Rechtsanwalt
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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Guten Tag,
Können Sie mich bitte im Fall der PKV rechtswidriger Prämienerhöhung auf dem Laufenden halten. Insbesondere wenn ein Urteil rechtskräftig geworden ist und Rückforderungen aussichtsreich einklagbar sind. Vielen Dank.
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