Höherer Verbraucherschutz durch aktuelles BGH-Urteil. Diese Entscheidung kann Ihnen viel Geld bringen, da eine Befristung der Leistung in Berufsunfähigkeitsversicherungen unwirksam ist.
BGH: Viele befristete Leistungszusagen in Berufsunfähigkeitsversicherungen sind unwirksam

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.10.2019 (Aktenzeichen IV ZR 235/18)
Versicherer sind künftig unbefristet an ursprünglich befristete Leistungszusagen gebunden, wenn keine sachliche Begründung hierfür erteilt wurde.
Warum befristen Versicherungen ihre Leistungszusage?
Ohne Befristungen gelten die Regelungen des „Nachprüfungsverfahrens“, das es der Versicherung deutlich erschwert, sich von der Zahlungsfrist zu befreien. Der Versicherungsgeber müsste hier nachweisen können, dass seine Leistungspflicht entfallen ist.
Deswegen befristen Versicherungsgeber oft ihre Zusagen zu Leistungen. Hierdurch entsteht für sie der Vorteil, dass nach der abgelaufenen Frist die Zahlungspflicht der Versicherung automatisch wegfällt.
Verstärkter Verbraucherschutz durch neues Urteil
Damit Versicherungen die Unwissenheit der Verbraucher nicht ausnutzen können, ist die Möglichkeit der Befristung nun eingeschränkt worden.
Wirksame Befristungen liegen nur vor, wenn eine sachliche Begründung erteilt wurde. Diese musste zu dem Zeitpunkt erteilt werden, als Sie über die Befristung schriftlich informiert wurden.
Wurde also der sachliche Grund nicht, oder nicht zum richtigen Zeitpunkt erteilt, ist die Befristung rechtswidrig. Auch wenn der Versicherer die Befristung im Nachhinein noch begründet hat bleibt sie unwirksam. Die Begründung muss im Schreiben mit der befristeten Zusage erfolgen.
Auswirkungen des neuen Urteils auf Befristung und BU-Rente
Nahezu alle Berufsunfähigkeitsversicherungen vor Oktober 2019 enthalten ungültige Befristungen
Ist die befristete Leistungszusage unbegründet oder nicht richtig begründet so ist diese unwirksam. Die Folge davon ist, dass sich der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht auf die Befristung des Anerkenntnisses berufen kann. Um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht entfallen sind, muss der Versicherer erst ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens entfällt allerdings die Leistungspflicht des Versicherers erst, wenn gem. § 174 Abs. 1 VVG dem Versicherungsnehmer die Voraussetzungen des Entfallens in Textform dargelegt worden sind und zudem besteht eine Nachversicherungspflicht des Versicherers gem. § 174 Abs. 2 VVG bis zu drei Monate nach Zugang der Erklärung beim Versicherungsnehmer.
Haben Sie vor Oktober 2019 eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Befristung abgeschlossen, kann Ihnen trotzdem ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente zustehen.
Lesen Sie hier mehr zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Justus rät:
Schauen Sie in ihre Unterlagen ob ihre Leistzungszusage der BU befristet war oder ist. Enthält das Schreiben der Versicherung keine Begründung, ist die gesamte Befristung unwirksam. Eine spätere Begründung danach hilft nicht, die Befristung bleibt rechtswidrig. Soweit der Versicherer dann die Leistungen eingestellt hat und/oder eine Nachprüfung verlangt, so können Sie direkt auf Weiterzahlung ihrer BU-Rente pochen und diese ggf einklagen. Lassen Sie sich durch unsere im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte beraten.
Ansprechpartner:

Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56

Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
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Es umfasst Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung und die Privatversicherung (Privatversicherungsrecht).
Versicherungen sind Verträge zwischen zwei Parteien, dem Anbieter und dem Versicherungsnehmer. In ihnen sind Leistungen festgelegt, die bei einem Unglücksfall zur Auszahlung kommen sollen. Rechtsnormen im Versicherungsrecht: Neben den allgemeinen Rechtsnormen des BGB, HGB, AGBG etc. v.a. das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Sie können uns in allen Versicherungsstreitigkeiten beauftragen. Insbesondere sind wir tätig bei folgenden Versicherungen:
Super geschriebener und informativer Artikel :-). Eine sehr gute Aufstellung. In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen 🙂