Betriebsschließungsversicherung wegen Corona

Betriebsschließungsversicherung: Was sind die Bedingungen und wie hilft die Betriebsschließungsversicherung den betroffenen Unternehmen ? Sind die Versicherer bereit, finanzielle Hilfe anzubieten? Mit der zweiten Corona Welle (COVID-19) sind diese und andere Fragen sehr wichtig. Die Kanzlei “Justus Rechtsanwälte” ist spezialisiert auf das Versicherungsrecht und die Beratung von Versicherungsnehmern in ganz Deutschland.

Betriebsschließungsversicherung wegen Corona.
Betriebsschließungsversicherung wegen Corona

Inhalt
I. Betriebsschließungsversicherung- Begriff
II. Betriebsschließungsversicherung – Voraussetzungen
III. Versicherung greift ein: Versicherer müssen leisten
1. Gründe für Verweigerung sind fehlerhaft
2. Urteile zu Gunsten der Versicherungsnehmer
IV. FAQ

Was ist eine Betriebsschließungsversicherung?

Nach der ersten Welle von Coronavirus zu Beginn des Jahres wurden viele Unternehmen zur Schließung gezwungen. Seitdem haben Viele Unternehmen die so genannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Heute ist eine zweite Welle des COVID-19 (Corona) im Gange, wobei die Zahl der Infizierten in Deutschland steigt. Aber eine Frage bleibt noch offen: Greift die Betriebsschließungsversicherung ein, um den betroffenen Unternehmern zu helfen ?

Was ist eine Betriebsschließungsversicherung? Das ist eine Versicherung von Vermögensschäden, die dem Betrieb dadurch entstehen, dass die zuständige Behörde infolge des Auftretens einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers die Betriebsschließung oder weitere entsprechende Maßnahmen anordnet.
Versichert sind insbesondere: Umsatzausfälle, Bruttolohn– und Gehaltsaufwendungen für Mitarbeiten und Kosten für Ermittlungsmaßnahmen / Beobachtungsmaßnahmen.

Betriebsschließungsversicherung: Die Voraussetzungen einer wirksamen Versicherung

Die folgenden Anforderungen müssen erfüllt werden. Die Bedingungen der Versicherung müssen jedoch für jeden Einzelfall genau geprüft werden.

1. Die Versicherung wurde vor Betriebsschließung abgeschlossen
2. Der Betriebsinhaber kooperiert mit der zuständigen Behörde
3. Der Inhaber muss den Versicherer unverzüglich über alle getroffenen Maßnahmen informieren
4. Weiteres Vorgehen mit dem Versichere abstimmen
5. Untersuchungen des Betriebs durch den Versicherer ermöglichen
6. Der Inhaber muss weitere Verlusten / Schäden bestmöglich verhindern oder minimieren
Tabelle mit Voraussetzungen

Sofern „höhere Gewalt“ in dem vorliegenden Vertrag versichert ist, liegt grundsätzlich ein Versicherungsfall vor.

Hinweis: Es besteht ein Unterschied zwischen Versicherungen von vor 2002 und danach.  Weitere Informationen finden Sie hier. Als höhere Gewalt kann eine behördliche Anordnung des Gesundheitsamtes angesehen werden, sowie der Corona Virus selbst.

Versicherung greift ein: Versicherer müssen leisten

Nach der ersten COVID-19 Welle im März 2020 sahen viele Unternehmen die Notwendigkeit, Maßnahmen gegen den finanziellen Ruin zu ergreifen. Eine Möglichkeit hierzu ist die Betriebsschließungsversicherung. Als die Behörden jedoch Anordnungen zur Betriebsschließung erließen, verweigerten viele Versicherer die vereinbarte Leistung.

Gründe für Verweigerung sind fehlerhaft

Die Gründe, warum viele Versicherer ihre Leistungen verweigerten, sind folgende:

  • Die Versicherungsbedingungen schlossen Corona (COVID-19) nicht explizit ein
  • Die Schließung war nicht rechtmäßig (Allgemeinverfügung statt gesonderter Verwaltungsakt)
  • Die Geschäftsinhaber mussten Widerspruch gegen die Anordnungen einlegen
  • Gastronomiebetriebe – wie Restaurants und Cafés – konnten immer noch einen Take-away-Service anbieten, was bedeutete, dass der Betrieb nicht ganz geschlossen wurde

Zwar bieten Versicherer wie die Allianz ihren Kunden eine “gesamtwirtschaftliche Verantwortung” von 15% der normalerweise erwarteten Versicherungsleistung an. Dieses Angebot wurde jedoch heftig kritisiert und sogar als „sittenwidrig” betrachtet.

Viele Versicherungspolicen bieten jedoch keine klaren, verständlichen und transparenten Bedingungen. Aus diesem Grund können viele Versicherungsnehmer Versicherungsleistungen verlangen, wenn sie von COVID-19-Maßnahmen betroffen sind. Hinzu kommt, dass der Take-away-Service für die meisten Restaurants keine angemessene Betriebsform darstellt.

Wenn Sie von Corona-Maßnahmen betroffen waren, suchen Sie Rat bei Rechtsexperten.

Gerichte entscheiden zu Gunsten der Versicherungsnehmer

Viele Unternehmen mit einer Betriebsschließungsversicherung haben die Anbieter nach Betriebsschluss verklagt.

LG München I, Endurteil v. 01.10.2020 – 12 O 5895/20

Das Landgericht München I entschied in einem Verfahren gegen die Versicherungskammer Bayern. Der Inhaber von Augustiner-Keller München schloss im März 2020 eine Versicherung ab. Kurz vor der Quarantäne hat Herr Christian Vogler die Versicherung seines Betriebes für die Summe von 1.014.000,- € abgeschlossen. Nach der ersten COVID-19 Verordnung wurde sein Betrieb eingestellt.  Der Versicherer verweigerte die Zahlung, da Corona in den Bedingungen nicht offiziell aufgeführt war.

Das Gericht entschied, dass diese Bedingungen unklar sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne nur dann einige Einschränkungen berücksichtigen, solange diese klar und verständlich formuliert sind. Wenn der Versicherer von dieser Anforderung abweicht, sind die Einschränkungen nicht anwendbar. Somit wurde die Versicherungszahlung von 1.014.000,- € zugesprochen.

Eine solche Entscheidung ist nur möglich, wenn der Vertrag gründlich geprüft wird. Viele Klauseln sind aufgrund ihres unverständlichen Charakters nicht gültig. Lassen Sie Ihren Vertrag von Rechtsexperten prüfen.

LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20

Das LG Mannheim entschied über den Sachverhalt einer Betriebsschließung aufgrund einer behördlichen Allgemeinverfügung. Eine Hotelbetrieberin hatte gegen den Versicherer geklagt. In den Bedingungen war eine Leistung bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen in Höhe von 30 Tagen zu einem entsprechenden Tageshöchstsatz vereinbart. Der Versicherer verweigerte jedoch die Deckung mit der Begründung, dass der Erreger SARS-Coronavirus als Krankheitserreger nicht mitversichert sei. COVID-19 sei eine „temporär meldepflichtige Krankheit nach dem IfSG. Die Schließung basierte ebenfalls auf einer Allgemeinverfügung. Ein gesonderter Verwaltungsakt / eine konkrete Maßnahme lag hierzu nicht vor. Dadurch wird kein Versicherungsschutz gewährt.

Das Gericht sah das SARS-Corona-Virus als einen meldepflichtigen Krankheitserreger. Das ergibt auch die Auslegung der Bedingungen. Es ist also auf einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Spezialkenntnisse abzustellen. Deshalb gehen Zweifelhafte Vertragsklauseln nach § 305c Abs 2 BGB zu Lasten des Versicherers. Der verständige Versicherungsnehmer dürfe davon ausgehen, dass alle unter die §§ 6 und 7 IfSG fallenden Erreger und Krankheiten Grundlage der Betriebsschließung sein können. Daher hält das Gericht die behördliche Allgemeinverfügung als eine versicherte Maßnahme. Der Versicherer muss daher leisten.

Allianz schließt Vergleich ab

In einem Streit zwischen der Münchner Traditionsgaststätte Nockherberg und der Allianz haben die Parteien eine Einigung erzielt. Kurz vor dem Urteil des LG München hat der Münchner Versicherer dennoch gezahlt. Die Einzelheiten dazu unterliegen der Geheimhaltung. Der Grund dafür ist, dass der Versicherer vor Gericht erheblichen Schaden vermeiden will.

Wie in vielen Fällen im Abgasskandal nahm die Beklagte ein Vergleichsangebot an, um ein öffentlich bekannt gegebenes Gerichtsurteil zu vermeiden. Nach den Gerichtsterminen erwartete der Versicherer jedoch einen negativen Ausgang. Obwohl der Versicherer die Allgemeinverfügung der Behörde für nicht ausreichend zur Betriebsschließung hielt, äußerte das Gericht Zweifel an den Vertragssbedingungen. Die Richter zeigten sich also bereit, zu Gunsten des Versicherungsnehmers zu entscheiden.

Obwohl der Fall nicht durch das Gericht entschieden wurde, zeigt er die Richtung der deutschen Rechtsprechung auf. Das Angebot von 15% ist in vielen Fällen nur ein Bruchteil dessen, was der Versicherungsnehmer beanspruchen kann.

Betriebsschließungsversicherung: FAQ

Greift meine Betriebsschließungsversicherung im Fall „Corona“ ein ?

Wenn die Voraussetzungen für eine gültige Versicherung erfüllt sind, sollte die Versicherungsgesellschaft eingreifen. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular für eine kostenfreie Beratung durch einen Experten im Versicherungsrecht.


Welche Kosten werden durch eine solche Versicherung gedeckt?

Die Verträge und ihre Bedingungen müssen hierzu im Detail analysiert werden. Regelmäßig sind Bruttolohn– und Gehaltsaufwendungen für Mitarbeiter abgesichert. Zudem werden auch die Kosten von Ermittlungs– und Beobachtungsmaßnahmen gem §§ 25, 29 IfSG gedeckt.
Zunächst wird ein Tagessatz vereinbart; die Versicherungssumme beträgt oft 30 Tagessätze. Beträgt der Tagessatz zB 10.000,- €, so beträgt die Versicherungsleistung rund 300.000,- €. Zusätzliche Ausgaben oder der Verlust von Material und Einkünfte können ebenfalls eingeschlossen werden


Wer kann eine Betriebsschließungsversicherung abschließen?

Die Inhaber von Unternehmen können sich für eine solche Versicherung entscheiden. Das COVID-19-Virus hat bisher enorme finanzielle Verluste für Unternehmen in den Bereichen Gastronomie und Reise/Tourismus verursacht. Nicht nur Restaurants, sondern auch Hotels, Cafés, Clubs, Bars und Reisebüros sind von den Maßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus betroffen.


Mein Versicherer hat mir die Deckung verweigert, was soll ich tun?

Wenn Ihr Versicherer sich weigert, eine Entschädigung zu zahlen, sollten Sie dies von einem Fachanwalt überprüfen lassen.


Welche Versicherer haben bisher die Versicherungsleistung wegen Corona-Betriebsschließung verweigert ?

Viele große Versicherungsgesellschaften haben ihre Einstandspflicht inmitten der durch Corona verursachten Maßnahmen abgelehnt, zum Beispiel:

  • Allianz
  • R+V Allgemeine Versicherung
  • Helvieta Versicherung
  • Bayerische Beamten Versicherung
  • Versicherungskammer Bayern
  • Württembergische Versicherung
  • AXA Versicherung

Was würde eine Beratung von einem spezialisierten Anwalt kosten?

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Erstberatung an. In vielen Situationen hat der Versicherer keinen guten Grund, Leistungen zu verweigern. In diesem Fall bieten wir Ihnen eine Lösung an, z.B. ein aussergerichtliches Verfahren und, falls nötig, eine Klage. Die Prozesskosten sind abhängig von der Versicherungssumme.
Bei einer Versicherungssumme von z.B. 200.000,- € beträgt die Summe der außergerichtlichen Vertretung 2.637,- € zzgl. MwSt.


Welche Unterlagen werden für eine Beratung benötigt ?

Für die vollständige Ersteinschätzung benötigen wir den vollständigen Antrag auf Abschluss der Versicherung, die vollständigen Beratungsunterlagen, die Police sowie die Versicherungsbedingungen und Informationen. Diese Dokumente hätten Ihnen bei der Unterzeichnung des Vertrags ausgehändigt werden müssen.


Was kann ich tun, wenn meine Versicherung die Schließung meines Unternehmens nicht abdeckt, obwohl ich diese Dienstleistung ausdrücklich angefordert habe?

In diesem Fall können Sie Schadenersatzansprüche gegen den Vermittler / Berater geltend machen. Wir benötigen dann ein vollständiges Gedächtnisprotokoll. Bitte beachten Sie, dass solche Ansprüche nach 10 Jahren absolut verjähren.


Wie läuft der Prozess mit Justus Rechtsanwälte ab?

  1. Sie setzen sich in Verbindung mit uns. Dabei sollen Sie die Unterlagen Ihrer Versicherung zur Verfügung stellen.
  2. Ein Experte für Versicherungsrecht wird dann die Einzelheiten Ihres Vertrags prüfen.
  3. Danach werden Ihnen mögliche zukünftige Schritte mit Informationen über die Rechtskosten angeboten.
  4. Sie entscheiden, welcher Weg für Sie der beste ist.
  5. Nachdem Sie die Situation mit uns besprochen haben, werden wir Ihre Ansprüche und Interessen durchsetzen.

Warum Justus Rechtsanwälte ?

Wir sind Experten im Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht. Zudem haben wir erfolgreich Ansprüche vieler betroffener Verbraucher und Versicherungsnehmer durchgesetzt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Darüber hinaus ist die Kanzlei „Justus Rechtsanwälte“ auch im Abgasskandal aktiv.


Justus rät:

Sollten Sie von einer Betriebsschließung betroffen sein, lassen Sie sich hierzu unbedingt von unseren spezialisierten Rechtsanwälten für Versicherungsrecht beraten.

Bei einer Falschberatung durch den Versicherer und die Versicherungsmakler könnten Sie außerdem Schadensersatzansprüche gegen diese haben.

Ansprechpartner:
Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden. Risikolebensversicherungen schützen die finanzielle Absicherung der Familienangehörigen des Versicherten, sollte dieser sterben.
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