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Verjährung nach widerspruch und kündigung der lebensversicherung
BGH: Verjährung des Bereicherungsanspruchs eines Versicherungsnehmers nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. beginnt erst mit Schluss des Widerspruchsjahrs
Die dreijährige Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche eines Versicherungsnehmers nach Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a.F. beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Widerspruch erklärt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.04.2015 entschieden (Az.: IV ZR 103/15).
Versicherungsnehmer widerspricht nach altem Recht und verlangt Rückzahlung der Prämien
Der Kläger schloss bei der Beklagten einen Rentenversicherungsvertrag zum 01.04.1998. Die AVB und die Verbraucherinformation wurden dem Versicherungsnehmer zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt. Von April 1998 bis Mai 2008 zahlte er Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 9.356,18 €. Er erklärte mit Schreiben vom 05.06.2008 den Widerspruch und die hilfsweise Kündigung gegenüber der beklagten Versicherung. Diese bestätigte die Kündigung und zahlte dem Kläger einen Rückkaufswert von 9.331,60 € aus. Mit der im April 2011 erhobenen Klage begehrte der Kläger 4.580,82 €. Dieser Betrag entspricht der Rückzahlung der auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und vertrat die Auffassung, dass der Widerspruch verfristet sei. Die Vorinstanzen folgten der Auffassung der Klägerin und wiesen die Klage ab. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Revision ein.
BGH: Widerrufsrecht ist nach dem der Revision zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht verjährt
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Trotz des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist war der Widerruf im vorliegenden Fall nicht verjährt. Dies folge aus dem BGH-Urteil vom 07.05.2014 (BeckRS 2014, 10269), wonach ein Widerspruchsrecht grundsätzlich fortbestehe, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres in dem der Widerruf erklärt wurde
Laut BGH war der Rückgewähranspruch bei Erhebung der Klage im April 2011 auch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt sei die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen gewesen. Die Regelverjährung habe mit dem Schluss des Jahres 2008 begonnen. Der Bereicherungsanspruch sei nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, als der Kläger mit Schreiben vom 05.06.2008 den Widerruf erklärt. Erst durch den Widerruf standen dem Versicherer die geleisteten Prämien auf Grund der Unwirksamkeit des Vertrages nicht zu.
BGH verweist an das Berufungsgericht zurück
Das Berufungsgericht müsse nun die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung sowie gegebenenfalls die Höhe des Rückgewähranspruchs klären.
JUSTUS rät:
Auch nach erfolgtem Widerspruch/Kündigung und Abrechnung einer Renten- oder Lebensversicherung stehen den Versicherungsnehmern meißt noch erhebliche weitere Zinsansprüche zu. Diese müssen allerdings berechnet und binnen der oben genannten Frist geltend gemacht werden. Dies übernehmen wir gern für Sie.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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