Als Immobilienfonds werden verschiedene Gesellschaftsformen bezeichnet, die Kapital von mehreren Anlegern bündeln, um dieses in Immobilien zu investieren. Es gibt mehrere rechtlich und wirtschaftlich verschiedene Konstruktionen, die als Immobilienfonds bezeichnet werden können:
Ein offener Immobilienfonds (OIF) ist ein ein offener Investmentfonds, das vorwiegend oder ausschließlich aus Immobilien und Beteiligungsgesellschaften an Immobilien besteht. Offene Immobilienfonds zeichnen sich dadurch aus, dass die Anzahl der Immobilien offen ist und weitere Ein- und Auszahlungen aus Anteilserwerb oder -verkauf aus dem Fonds möglich sind. In der Regel hat ein offener Immobilienfonds eine große Zahl von Anteilseignern und investiert in eine größere Anzahl von Einzelobjekten. Auf Anteile und Immobilienfondsbeteiligungen ist das WPHG anwendbar mit Sondervorschriften, insb. der kurzen Sonderverjährung.
Ein geschlossener Investmentfonds investiert in Immobilien, in der Regel ein einzelnes Projekt. Ist das benötigte Kapital eingezahlt, wird der Fonds geschlossen. Der Anleger hat nur die Möglichkeit seine Fondsanteile am Zweitmarkt zu verkaufen, was i. d. R. mit erheblichen Verlusten verbunden ist.
Risiko und Verjährung: Die geschlossenen Fonds laufen über zehn und mehr Jahre und sind vor Ablauf der Mindestlaufzeit nur mit Verlusten kündbar. Beteiligungen sind meist erst ab 5 000 Euro möglich. Weil die Risiken wegen der geringen Streuung deutlich höher liegen als die von offenen Fonds, sollten Anleger nur einen geringen Anteil ihres Vermögens in solche Beteiligungen stecken.
Bemerkt der Anleger erst 10 Jahre nach Zeichnung den Verlußt und eine Falschberatung, so sind Schadenersatzansprüche absolut verjährt.
Urteile zu Immobilienfondsbeteiligungen:
Gute Erfolgsaussichten haben Immobilienfondsanleger bei Schadenersatz wegen Falschberatung: Der Bundesgerichtshof entschied (Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.
Auch hinsichtlich der Rückfoderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen sowie bei Nachschusspflichten, Forderungen des Insolvenzverwalters oder einer Bank an die Gesellschafter gibt es hinreichend obergerichtliche Rechsprechung.
JUSTUS Rechtsanwälte ist auf die Rechtberatung zu Immobilienfonds spezialisiert und vertritt seit über 15 Jahren Anleger beim Ausstieg, Rückforderungen, Insolvenz oder Schadenersatz aus Falschberatung bei Erwerb von Immofonds.
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht JUSTUS Rechtsanwälte Eberswalder Straße 26 10437 Berlin
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