Prisma Life AG zur Rückabwicklung verurteilt:
Mit Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 16.07.2013 (nicht rechtskräftig) ist die Klage der Prisma Life AG gegen die beklagte Versicherungsnehmerin auf Zahlung einer Forderung nach Kündigung abgewiesen worden. Unsere Widerklage auf Rückabwicklung der Lebensversicherung (Zahlung der Einlagen nebst Zinsen gegen Rückgabe der Versicherungsscheine) hat das Gericht in voller Höhe stattgegeben. Damit ist die Mandantin der Kanzlei Justus Rechtsanwälte so gestellt, als hätte esie die Lebensversicherung nie abgeschlosen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Klägerin Prisma Life ist ein liechtensteinisches Versicherungsunternehmen, welches sog. Nettopolicen zusammen mit einer Kostenausgleichungsvereinbarung (Einrichtungskosten des Lebensversicherungsvertrages) abschließt. Die Beklagte schloss nach Beratung eine Lebensversicherung beid er Klägerin ab, die sie nach ca 2 Jahren kündigte. PrismaLife verklagte heirauf ihre Versicherungsnehmerin. In dem Verfahren erklärte die Beklagte, vertreten durch Justus Rechtsanwälte, den Widerruf des Versicherungsvertrages.
Kostenausgleichungsvereinbarung der Prisma Life AG unwirksam:
Das Gericht ist mit uns der Rechtsauffassung, dass die Kostenausgleichungsvereinbarung der Prisma Life AG unwirksam sei, da der Vertragspartner hierdurch unangemessenen benachteiligt wird. Im vorliegenden Fall hätte die Versicherungsnehmerin nach immerhin 3 Jahren regelmäßiger Einzahlung nach Auflösung gerade mal ca. 50,- € zurückerhalten. Dies läge unter den Mindestrückkaufswert den das Versicherungsvertragsgesetz vorsieht.
Die Versicherungsnehmerin müsste daher bei vorzeitiger Beendigung nicht nur auf ihr eingezahltes Kapital verichten, sondern darüber hinaus noch Zahlungen als “Kostenausgleich” in vergleichbarer Höhe leisten.
Widerklage gegen Prisma Life begründet:
Der erklärte Wirderruf war nach Ansicht des Gerichts wirksam. Die Versicherungsnehmerin konnte danach den Versicherungsvertrag noch Jahre nach Abschluss widerrufen, da die Widerrufsbelehrung der PrismaLife verwirrend sei und nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche.
Justus rät:
Wir raten allen Versicherungsnehmern, welche von der Prisma Life zur Zahlung nach vorzeitger Beendigung aufgefordert werden, nicht sofort zu zahlen. Es sollte immer vorab die Möglichkeit des Widerrufs des Vertrages und Wirksamkeit der Kostenausgleichungsvereinbarung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht geprüft werden. Gegebenenfalls müssen die Ansprüche eingeklagt oder eine Klage der PrismaLife abgewarter werden.
Für die schriftliche kostenfreie Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Kontaktformular aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen keine Gebühr. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
Ansprechpartner:
Michael Kraft
E-Mail: Justus@kanzleimitte.de
Rechtsanwalt
Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56Knud J. Steffan
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.de
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56